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LSG Bayern, Beschluss vom 18.04.2016 - 15 SF 99/16
Weitere Anhörungsrüge gegen eine gerichtliche Entschädigungsfestsetzung nach dem JVEG Einwand einer Fehlerhaftigkeit der Hauptsacheentscheidung
1. Der Einwand einer Fehlerhaftigkeit des der Gerichtskostenfeststellung zugrunde liegenden Beschlusses ist einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen und daher im Erinnerungsverfahren unbeachtlich.
2. Denn das Erinnerungsverfahren zu einer Gerichtskostenfeststellung ist kein Instrument zur erneuten Überprüfung der in der Hauptsache getroffenen Entscheidung.
3. Selbst dann, wenn eine im Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung falsch sein könnte oder sogar erkennbar unrichtig wäre, könnte sich das Gericht der Kostensache im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung nicht über die im Hauptsacheverfahren erfolgte bindende Entscheidung hinwegsetzen und diese durch eine eigene Bewertung ersetzen.
4. Einer Korrektur im Rahmen der Erinnerung sind diese Fälle aufgrund der Rechtssystematik nicht zugänglich.
Normenkette:
GKG § 66 Abs. 1
Tenor
Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 29. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Entscheidungstext anzeigen: