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LSG Bayern, Urteil vom 11.03.2010 - 18 U 98/08
Kausalität in der gesetzlichen Unfallversicherung; Anerkennung von Gesundheitsschäden als Unfallfolgen
Kausalität im sozialrechtlichen Sinne bedeutet, dass der Gesundheitsschaden mit der im Unfallrecht erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Lehre der wesentlichen Bedingung durch die versicherte Tätigkeit wesentlich, d.h. zumindest gleichwertig, (mit-) verursacht sein muss. Hiernach ist diejenige Bedingung ursächlich, die im Verhältnis zu anderen Bedingungen nach der Auffassung des praktischen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Haben mehrere Umstände zum Erfolg beigetragen, sind sie nur dann nebeneinander stehende Mitursachen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolgs annähernd gleichwertig sind. Nur wenn einem der Umstände gegenüber den anderen eine überragende Bedeutung für den Schadenseintritt zukommt, für den dieser in Wahrheit die allein bedeutsame Ursache bildet, ist dieser Umstand die alleinige Ursache im Rechtssinne. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Nachweis einer wesentlichen Verursachung ist gegeben, wenn nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung bei vernünftiger Abwägung aller Fakten die für den Kausalzusammenhang sprechenden Tatsachen so stark überwiegen, dass sich darauf die richterliche Überzeugung stützen kann (hier: Anerkennung von Entzündungen der Nasenschleimhaut, Nasennebenhöhlenentzündungen, Gesundheitsstörungen am linken Auge, Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen und Depressionen als Unfallfolgen). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 26 Abs. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2
,
SGB X § 44 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 07.01.2008 S 5 U 208/07
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 07.01.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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