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LSG Bayern, Beschluss vom 11.10.2010 - 2 P 69/10
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bei der vorläufigen Gewährung von Pflegeleistungen
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sind. Die Glaubhaftmachung begnügt sich bei der Ermittlung des Sachverhaltes als Gegensatz zum Vollbeweis mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dagegen dürfen die Anforderungen an die Erkenntnis der Rechtslage, d.h. die Intensität der rechtlichen Prüfung, grundsätzlich nicht herabgestuft werden. Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist grundsätzlich das materielle Recht, das vollumfänglich zu prüfen ist. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so verlangt der Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz eine Eilentscheidung anhand einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung (hier: Fehlen eines Anordnungsanspruches und -grundes auf vorläufige Gewährung von Pflegeleistungen). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XI § 14 Abs. 4
,
SGB XI § 15 Abs. 3
,
SGB XI § 37 Abs. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Würzburg 27.07.2010 S 14 P 50/10 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 27. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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