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LSG Bayern, Urteil vom 28.02.2018 - 2 U 200/15
Beitragszuschlag in der Unfallversicherung Zuschlags-Nachlass-Verfahren Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Positive Anreize für eine verstärkte Unfallverhütung
1. Ein Zuschlags-Nachlass-Verfahren als solches ist im Unfallversicherungsrecht zwingend vorgeschrieben und das Verfahren muss Zuschläge und Nachlässe von wirtschaftlichem Gewicht vorsehen.
2. Begrenzt wird das Verfahren durch das Versicherungsprinzip und den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
3. Durch das Verfahren sollen mit Mitteln des Beitragsrechts positive Anreize für eine verstärkte Unfallverhütung durch den Unternehmer in seinen Betrieben gegeben werden.
4. Für die Höhe der Zuschläge und Nachlässe ("Zahl, Schwere oder Aufwendungen für die Versicherungsfälle") ist das tatsächliche objektive Unfallgeschehen als Folge der durch den Betrieb bedingten Gefahrenlage ausschlaggebend.
5. Die genossenschaftlich haftenden Mitglieder der Berufsgenossenschaften sollen durch das Verfahren gerechter an dem finanziellen Ergebnis eines Geschäftsjahres teilhaben.
Normenkette: ,
Vorinstanzen: SG Landshut 07.04.2015 S 15 U 92/14
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 07.04.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III.
Die Revision wird zugelassen.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 43.352,76 Euro festgesetzt.

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