Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung, dass die Linsentrübung seines rechten Auges mit nachfolgender Linsenimplantation
Folge des Arbeitsunfalls vom 15.03.2002 ist, und die Gewährung von Verletztenrente.
Der 1966 geborene Kläger, technischer Angestellter, erlitt am 15.03.2002 als Beifahrer auf einer beruflich veranlassten Fahrt
einen Arbeitsunfall, als im Stau von hinten ein anderer Pkw auf das stehende Fahrzeug auffuhr.
Dr.S., Chirurg, diagnostizierte eine HWS-Distorsion sowie eine LWS-Prellung. Die Pupillenreizung stellte er als seitengleich
und prompt fest.
Im Februar 2003 traten beim Kläger erstmals Sehbeschwerden rechts auf. Am 31.03.2003 erfolgte die Entfernung der getrübten
Linse des rechten Auges in der Universitätsaugenklinik U ... Diese wurde durch eine Kunstlinse ersetzt.
Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte die einschlägigen Röntgen- und Kernspinaufnahmen, insbesondere eine Kernspintomografie
des Schädels vom 06.06.2002, Nachschauberichte des Dr.S. vom 22.03.2002, 27.03.2002, 08.04.2002, 10.04.2002, 24.04.2002, 13.06.2002,
des Dr.S., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 15.04.2002, 05.07.2002, des Dr.D., Facharzt für Neurologie, vom 15.04.2002,
18.06.2002, des Dr.K., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 23.03.2002, des Dr.H., Arzt für Othopädie, vom 12.04.2002,
16.04.2002, 21.06.2002, des Dr.H., Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, vom 10.04.2002, des Dr.W., Chirurg, vom 24.06.2002,
26.08.2002, 13.11.2002, 14.04.2003, 02.06.2003, einen Augenarztbericht des Dr.B. vom 10.04.2003, den Operationsbericht der
Augenklinik mit Poliklinik der Universität U. vom 31.03.2003 und einen Augenarztbericht der Augenärzte J./K. vom 02.07.2003
bei und holte eine Stellungnahme des Dr.B., Universitäts-Augenklinik U. vom 12.11.2003, ein chirurgisches Gutachten des Prof.Dr.B./Dr.P./Dr.R.
vom 02.09.2003 sowie ein nervenärztliches Zusatzgutachten des Dr.N./Dr.S. vom 01.09.2003 ein.
Prof.Dr.B. führte aus, dass der Kläger eine leichte HWS-Zerrung vom Schweregrad I bis II erlitten habe, die ab dem 01.09.2002
keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mehr begründe. Dr.N. legte dar, dass im Rahmen der kernspintomografischen Untersuchung
traumatische Veränderungen nicht feststellbar gewesen seien. Auf neurologischem Fachgebiet bestünden keine Unfallfolgen.
Dr.B. führte in seiner gutachterlichen Äußerung vom 12.11.2003 aus, dass weder anamnestisch noch nach Aktenlage eine direkte
Verletzung des rechten Augapfels im Sinne einer Augapfelprellung beim Unfall vorgelegen habe. Form und Lage der Linsentrübung
seien auch nicht besonders typisch für einen verletzungsbedingten Grauen Star. Dieser könne sich zwar auch erst nach einem
Unfall entwickeln, bei dem Unfallereignis müsse aber das Auge direkt mitbeteiligt gewesen sein (z.B. im Rahmen einer Augapfelprellung).
Weil beim Unfall keinerlei Augenbeteiligung vorgelegen habe und keine Hinweise auf ein Schädel-Hirn-Trauma beständen, könne
nicht davon ausgegangen werden, dass ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Linsentrübung am rechten Auge bestehe.
Mit Bescheid vom 12.02.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Die Linsentrübung (Grauer Star) mit Implantation
einer Hinterkammerlinse sei unfallunabhängig.
Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger ein augenärztliches Gutachten des Dr.C./Dr.W./Dr.P., Klinikum A., vom 18.12.2003
vor, das im Auftrag der privaten Unfallversicherung des Klägers erstellt wurde. Diese führten aus, dass ein Zusammenhang zwischen
dem Unfallereignis und der Linsentrübung als sehr wahrscheinlich erscheine, da sich die Linse schon in relativ jungen Jahren
eingetrübt habe. Linsentrübungen träten in diesem Alter nur als Folge einer äußeren Einwirkung, durch die Einnahme bestimmter
Medikamente oder als Folge bestimmter Stoffwechselerkrankungen auf.
Die Beklagte holte Gutachten des Prof.Dr.G., Facharzt für Augenheilkunde, Bundeswehrkrankenhaus U., mit ergänzender Stellungnahme
des Prof.Dr.K., Facharzt für Chirurgie, des Dr.K., Facharzt für Neurologie, eine beratungsärztliche Stellungnahme des Dr.Z.,
Augenarzt, sowie ein Gutachten des Dr.K., Facharzt für Augenheilkunde, Augenklinik und Poliklinik rechts der Isar der Technischen
Universität M., vom 12.10.2005 ein.
Prof.Dr.G. führte aus, aufgrund der Einseitigkeit des Befundes, dem jungen Alter des Klägers und dem Fehlen anderer Ursachen
erscheine eine unfallbedingte Linsentrübung zumindest als wahrscheinlich bzw. könne retrospektiv nicht eindeutig ausgeschlossen
werden. Es sei von einer dauernden, abgrenzbaren Verschlimmerung auszugehen, die mit einer MdE von 10 v.H. einzuschätzen sei.
Auf unfallchirurgischem Fachgebiet und auf neurologischem Fachgebiet verblieben nach den Gutachten des Prof.Dr.K. und des
Dr.K. keine Unfallfolgen.
Dr.Z. wies darauf hin, dass weder ein Schädel-Hirn-Trauma noch eine direkte Verletzung des rechten Augapfels stattgefunden
habe. Ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall sei daher nicht wahrscheinlich. Es seien zudem auch anlagebedingte Linsentrübungen
möglich, die sich irgendwann verstärkten.
Dr.K. legte dar, dass die Entstehung eines traumatischen Grauen Stars nach dem Unfallereignis unwahrscheinlich sei. Dagegen
sprächen der Unfallhergang und die zeitliche Verzögerung von fast einem Jahr hinsichtlich des Auftretens der Linsentrübung.
Auch seien keine typischen traumabedingten Linsenveränderungen dokumentiert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht A. (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid vom 12.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2005 insofern aufzuheben,
als dem Kläger Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 20 v.H. zu gewähren ist, hilfsweise
die Linsentrübung des rechten Auges mit nachfolgender Linsenimplantation des rechten Auges als Folge des Arbeitsunfalls vom
15.03.2002 festzustellen.
Das SG hat einen Befundbericht des Dr.D., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 06.02.2006, den Entlassungsbericht der K.klinik,
Klinik für Orthopädie und Rehabilitation, Bad S., vom 23.06.2004, die Unterlagen der Fachklinik I., Befundberichte des Dr.W.,
Facharzt für Orthopädie, vom 07.02.2006, des Dr.S., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 16.02.2006, des Dr.B., Universitätsaugenklinik
U., vom 22.02.2006 und des Dr.D./Dr.W., Fachärzte für Chirurgie, Kreiskrankenhaus K., vom 01.03.2006 beigezogen und ein Gutachten
des Prof.Dr.M./Dr.R., Fachärzte für Augenheilkunde, vom 17.08.2006 eingeholt. Die Beklagte hat eine Stellungnahme des Dr.B.,
Augenarzt, vom 30.09.2006 (Bl.125 BA) vorgelegt.
Prof.Dr.M. hat ausgeführt, aufgrund der strengen Einseitigkeit des Befundes, dem jungen Alter des Klägers und dem Fehlen anderer
Ursachen, die zu einer Linseneintrübung führen könnten, erscheine eine unfallbedingte Linsentrübung als wahrscheinlich. Der
Kläger habe vor dem Unfallereignis keine Augenbeschwerden gehabt. Systemische Erkrankungen, die mit einem erhöhten Risiko
einer Linsentrübung einhergingen, lägen nicht vor. Auch nehme der Kläger nicht potentiell linsentrübende Medikamente (z.B.
Cortison) ein. Es habe auch niemals eine erhöhte Strahlenbelastung bestanden, die ebenfalls ursächlich für eine Linsentrübung
sein könnte. Die MdE betrage bei Linsenlosigkeit mit bestkorrigierter Sehschärfe von 1,0 10 v.H.
Dr.B. legte dar, dass allein die Tatsache, dass ein anderer Grund nicht erkennbar sei, nicht ausreiche, um einen Unfallzusammenhang
zu begründen. Ein direktes Aufschlagen des Kopfes oder gar des Auges auf Teile des Fahrzeuginneren sei unstreitig nicht erfolgt.
Eine direkte Krafteinwirkung auf das Auge sei nicht behauptet und nicht bewiesen. Dies spreche gegen eine traumatische Linsentrübung.
Der behandelnde Arzt in der Universitäts-Augenklinik U. habe vor der Augenoperation zudem die Linseneintrübung als nicht besonders
typisch für einen verletzungsbedingten Grauen Star beschrieben. In der augenärztlichen Literatur werde eine direkte Krafteinwirkung
auf das Auge oder den Schädel als erforderlich angesehen, um eine traumatische Linsentrübung zu verursachen. Eine Augenprellung
ziehe zudem neben der Linse noch andere Teile des Vorderabschnittes des Auges in Mitleidenschaft. Auch dies ist von den behandelnden
Augenärzten nicht festgestellt worden.
Mit Urteil vom 08.01.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Es fehle bereits an einem geeigneten Unfallereignis. Erforderlich sei eine Verletzung des Auges oder
eine erhebliche Gewalteinwirkung auf den Kopf im Sinne eines Schädel-Hirn-Traumas. Der Kläger habe aber mehrfach selbst angegeben,
dass er bei dem Unfall weder mit dem Kopf noch mit dem Auge auf Teile des Fahrzeugs aufgeprallt sei. Auch ein Schädel-Hirn-Trauma,
das u.U. bei einer erheblichen Beschleunigungsverletzung nicht ausgeschlossen werden könne, sei nicht Folge des Unfalls gewesen,
wie die mehrfachen neurologischen Begutachtungen und Untersuchungen ergeben hätten. Der erstbehandelnde Chirurg Dr.S. habe
am Unfalltag eine Untersuchung der Pupillenreizung durchgeführt. Diese sei als seitengleich und prompt erfolgend vermerkt
worden. Weitergehende Verletzungen im Sinne von leichten Einblutungen seien nicht dokumentiert. Auch Dr.K. habe im Rahmen
seiner neurologischen Untersuchung am 22.03.2002 den Augenhintergrund befundet und als unauffällig gewertet. Dr.D. habe bei
der neurologischen Untersuchung am 15.04.2002 keine Läsion im Bereich der Sehstrahlung bei der Untersuchung der Augen bzw.
des Augenhintergrundes festgestellt. Diese Untersuchungsergebnisse legten es nahe, dass eine Augenverletzung nicht vorgelegen
habe. Eine Primärverletzung, wie sie für eine traumatische Linsentrübung zu fordern wäre, sei daher nicht nachgewiesen. Allein
der Ausschluss anderer Ursachen genüge nicht für die Annahme eines Unfallzusammenhangs.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Anlagebedingte Linsentrübungen seien in der Familie des Klägers nicht
bekannt. Aufgrund der Linsentrübung in sehr jungen Jahren und der Einseitigkeit des Befundes sei das Vorliegen eines Ursachenzusammenhangs
wahrscheinlich, zumal weder eine Stoffwechselerkrankung noch eine Medikamenteneinnahme beim Kläger vorlägen. Das Vorliegen
einer Kopfverletzung mit Augenbeteiligung bei dem Verkehrsunfall sei wahrscheinlich. Eine anderweitige Verletzung des Kopfes
bzw. des rechten Augapfels in dieser Zeitspanne habe nicht vorgelegen.
Der Senat hat ein Gutachten des Prof.Dr.K./Prof.Dr.U./Dr.B., Klinikum der Universität M., Augenklinik, vom 01.10.2007 eingeholt.
Diese haben ausgeführt, dass das Unfallereignis nicht mit Wahrscheinlich ursächlich für die Linsentrübung am rechten Auge
sei. Eine direkte Augenbeteiligung, wie sie zur Verursachung einer Linsentrübung notwendig sei, sei nicht erfolgt. Auch die
im Operationsbericht beschriebene Morphologie der Linsentrübung, eine minimale subkapsuläre hintere Rindentrübung, sei nicht
das typische Bild eines traumatischen Kataraktes. Das spontane vorzeitige Auftreten einer Linsentrübung sei selten, aber möglich.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts A. vom 08.01.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 12.12.2005 aufzuheben und festzustellen, dass die Linsentrübung des rechten Auges des Klägers mit nachfolgender Linsenimplantation
Folge des Arbeitsunfalls vom 15.03.2002 ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen
Akten der Beklagten, der Gerichtsakten sowie den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Urteil des SG A. vom 08.01.2007 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung hat, dass die Linsentrübung
des rechten Auges mit nachfolgender Linsenimplantation Folge des Arbeitsunfalls vom 15.03.2002 ist. Diese Gesundheitsstörungen
sind nicht mit Wahrscheinlichkeit im Sinne einer wesentlichen Ursache auf das Unfallereignis vom 15.03.2002 zurückzuführen.
Die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem Arbeitsunfall ist gem. §
55 Abs.1 Nr. 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ausdrücklich vorgesehen. Die erhobene Feststellungsklage ist indessen nicht begründet.
Gesundheits- oder Körperschäden sind Folgen eines Arbeitsunfalls, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich
ursächlich oder mitursächlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Dabei müssen die Gesundheits- und Körperschäden "voll",
das heißt mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dagegen
gilt die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang im Sinne der wesentlichen
Bedingung zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung und dem Unfall selbst sowie zwischen
dem Unfall und der maßgebenden Erkrankung. Nach dem in der Unfallversicherung geltenden Prinzip der wesentlichen Mitverursachung
ist nur diejenige Bedingung als ursächlich für einen Unfall anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Umständen wegen ihrer
besonderen Beziehung zum Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat.
Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer versicherten Ursache zum Erfolg sind neben der versicherten
Ursache bzw. dem Ereignis als solchem, einschließlich der Art und des Ausmaßes der Einwirkung, der zeitliche Ablauf des Geschehens,
das Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, die Befunde und Diagnosen der erstbehandelnden Ärzte sowie die gesamte Krankengeschichte
(vgl. BSGE 38, 127, 129).
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung gegebenenfalls aus einem oder mehreren Schritten bestehende
Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt
werden muss. Es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte
naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen
zu einer Beweislastumkehr führen würde (vgl. BSGE 19, 52; BSG Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R).
Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und dem Arbeitsunfall ist
gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die auf dem Unfall beruhenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf
die Entscheidung gestützt werden kann und wenn die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren außer Betracht
bleiben können, d. h. nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht
und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl. BSGE 32, 203, 209; 45, 285, 286).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass die beim Kläger eingetretene Linsentrübung
mit der nachfolgend erforderlichen Linsenimplantation des rechten Auges nicht mit Wahrscheinlichkeit Folge des Arbeitsunfalls
vom 15.03.2002 ist. Ein Unfallzusammenhang dieser Erkrankung ist nicht festzustellen.
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den gesamten Ermittlungen im Gerichtsverfahren, insbesondere aus dem Gutachten
des Prof.Dr.K ... Das Gutachten des Prof.Dr.M. konnte nicht überzeugen.
Dabei stützt sich der Senat zum einen darauf, dass eine direkte Augenbeteiligung im Rahmen des Unfalls nicht nachgewiesen
ist. Dies ist Voraussetzung für das Vorliegen einer traumatischen Linsentrübung. In den unfallnahen Befundberichten ist eine
Augenbeteiligung nicht erwähnt. Trotz zahlreicher Untersuchungen des Klägers, auch im Bereich der Augen, sind entsprechende
Verletzungen nicht dokumentiert, obwohl der erstbehandelnde Chirurg Dr.S. eine Untersuchung der Pupillen durchgeführt und
Dr.K., Neurologe, am 22.03.2002 den Augenhintergrund befundet und als unauffällig beschrieben hat. Auch der Neurologe Dr.D.
stellte nach entsprechender Untersuchung Gesundheitsstörungen im Bereich der Augen nicht fest.
Prof.Dr.K. hat zudem darauf hingewiesen, dass die im Operationsbericht beschriebene Morphologie der Linsentrübung in Form
einer minimalen subkapsulären hinteren Rindentrübung nicht das typische Bild eines traumatischen Kataraktes darstellt. Darauf
haben auch die behandelnden Ärzte der Universitäts-Augenklinik U. im Bericht vom 19.08.2003 hingewiesen.
Gegen einen Unfallzusammenhang spricht zudem, dass die Beschwerden zeitlich erst im Februar 2003, also fast ein Jahr nach
dem Unfall, aufgetreten sind.
Soweit von Prof.Dr.G. im Verwaltungsverfahren und von Prof.Dr.M. im Gerichtsverfahren ein Unfallzusammenhang als möglich angenommen
wird, kann dies eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Zwar hat auch Prof.Dr.K. darauf hingewiesen, dass die Einseitigkeit
des Befundes und das relativ junge Alter des Klägers zum Zeitpunkt der Erstmanifestation der Linsentrübung ungewöhnlich sind.
Allein die Möglichkeit eines Unfallzusammenhanges ist nicht ausreichend.
Prof. Dr. M. schließt dabei den Unfallzusammenhang aus der Tatsache, dass konkurrierende Ursachen nicht festgestellt werden
konnten. Der Kläger leidet an keinerlei systemischen Erkrankungen, die ggf. mit einem erhöhten Risiko einer Linsentrübung
einhergehen könnten. Er hatte auch keine potentiell schädigenden Medikamente eingenommen, wurde keiner erhöhten Strahlenbelastung
ausgesetzt und es gab auch keine Anzeichen für eine intraokuläre Erkrankung oder Veränderung, die ein erhöhtes Kataraktrisiko
mit sich bringen könnte. Aus der Abwesenheit konkurrierender Ursachen kann eine Kausalität nicht abgeleitet werden. Angesichts
der Komplexität medizinischer Vorgänge und des Zusammenwirkens ggf. lange Zeit zurückliegender Faktoren, würde dies zu einer
Beweislastumkehr führen, für die keine rechtliche Grundlage zu erkennen ist.
Die Berufung gegen das Urteil des SG A. vom 08.01.2007 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
193 SGG.
Gründe, die Revision gem. §
160 Abs.2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.