Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Urteil vom 23.06.2016 - 8 SO 133/16
Gewährung von Hilfen zum Unterhalt und zur Wartung eines Kraftfahrzeuges Notwendigkeit der Eingliederungsmaßnahme Erreichen der Eingliederungsziele Individueller und personenzentrierter Maßstab
1. In Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit ist dies nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist, die darin liegen, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
2. Dabei ist dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
3. In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche, bei behinderten Kindern der Wünsche seiner Eltern, orientiert am Kindeswohl nach den Umständen des Einzelfalls.
4. Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht.
Normenkette:
SGB XII § 97 Abs. 1
,
SGB XII § 98 Abs. 1
,
SGB IX § 4 Abs. 1
,
SGB XII § 53 Abs. 3 S. 1
,
SGB XII § 53 Abs. 2 S. 2
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 55 Abs. 1
,
SGB XII § 9 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Regensburg 28.11.2012 S 4 SO 24/09
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 28. November 2012 wird zurückgewiesen, soweit sie das Ausgangsverfahren S 4 SO 24/09 betrifft.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: