Tatbestand
Die Beteiligten streiten hauptsächlich um die Gewährung von Hilfen zum Unterhalt und zur Wartung eines Kraftfahrzeuges.
Der 1963 geborene Kläger ist schwer erkrankt und bezieht seit dem 01.02.2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er
ist mehrfach nierentransplantiert und leidet an den Folgen eines Schilddrüsenkarzinoms. Beim Kläger wurde eine Schwerbehinderung
mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "G", "B" und "Rf" festgestellt (Bescheid des ZBFS vom 23.02.1994).
Er verfügt über monatliche Einnahmen (EU-Rente und Pension) in Höhe von bereinigt rd. 800 EUR. Der Kläger wohnt mietfrei bei
seiner Mutter in einem Zweifamilienhaus (vgl. MDK Gutachten vom 07.06.2006 auch mit einer Beschreibung der damalige Pflegesituation).
Einen zunächst am 26.02.2007 beim örtlichen Sozialhilfeträger (Beigeladenen zu 1)) gestellter Antrag auf Gewährung einer Hilfe
zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs für Fahrten zur Hämodialyse und zu ambulanten Untersuchungen und Behandlungen leitete
dieser an den überörtlichen Sozialhilfeträger (Beklagten) weiter (Eingang am 05.04.2007). Am 11.04.2007 lehnte der Beklagte
den Antrag auf Kfz-Hilfe ab, weil Fahrten zu Ärzten und ärztlichen Behandlungen in den Aufgabenbereich der Krankenkasse fielen.
Der Beklagte regte an, sich nochmals mit der Krankenkasse bezüglich der Frage einer Beteiligung zur Reparatur beziehungsweise
Neuanschaffung eines Kraftfahrzeuges auseinander zu setzen, da diese Kosten u.U. geringer seien, als die ansonsten anfallenden
Taxikosten. Am 02.12.2008 teilte der Kläger mit, dass die Krankenkasse (DAK, Beigeladene zu 2) erneut eine Beihilfe abgelehnt
habe. Danach sei eine Übernahme nur möglich, wenn ein Arzt die Benutzung eines Taxis verordne. Dies könne er jedoch nur, wenn
zwingende medizinische Gründe die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ausschlössen. Hinsichtlich der Frage der Kostenübernahme
habe er bereits gegen seine Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes versucht, eine entsprechende Unterstützung
zu erlangen. Gleichzeitig widersprach der Kläger der Ablehnung im Bescheid vom 11.04.2007- im Ergebnis erfolglos, vgl. Widerspruchsbescheid
der Regierung der Oberpfalz vom 06.03.2009, wonach der Widerspruch verfristet war - (Klage S 4 SO 20/09, Berufung L 8 SO 132/16).
Mit weiterem Schreiben vom 03.12.2008 beantragte er die Rücknahme des ablehnenden Bescheides nach § 44 SGB X und erneut die Übernahme der laufenden Unterhalts- und Wartungskosten für ein Kfz.
Parallel zu dem streitgegenständlichen sozialhilferechtlichen Verfahren betrieb der Kläger mit demselben Begehren auch ein
Hauptsacheverfahren gegen die Beigeladene zu 2). Dort begehrte er von seiner Krankenversicherung die Übernahme der anfallenden
Kosten für die Benutzung eines Taxis für seine Fahrten zur ambulanten Untersuchung und Behandlung. Das Sozialgericht R-Stadt
(SG) hat jene Klage am 13.06.2008 abgewiesen und ausgeführt, soweit es Taxifahrten betreffe, seien die Voraussetzungen der anwendbaren
Krankentransport-Richtlinie nicht erfüllt; eine hohe Behandlungsfrequenz sei zu Recht vom MDK abgelehnt worden (Gerichtsbescheid
des SG vom 13.06.2008 - Az.: S 14 KR 60/08, bestätigt durch Urteil des Bayer LSG vom 17.11.2009 - Az.: L 5 KR 187/08 sowie durch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 21.10.2010 - Az.: B 1 KR 6/10 BH).
Mit Bescheid vom 13.02.2009 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Kostenpauschale sowie die Übernahme von Instandhaltungskosten
für ein Kraftfahrzeug ab. Nach § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 10 Abs. 6 der Verordnung zu § 60 SGB XII könnten die Fahrten zum Arzt und ärztlich verordneten Therapien nicht berücksichtigt werden, weil diese Fahrten bei zwingender
Notwendigkeit von der Krankenkasse sicherzustellen seien. Aufgrund des Nachrangprinzips seien sie daher nicht zu berücksichtigen.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers hat die Regierung der Oberpfalz mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2009 als
unbegründet zurückgewiesen.
Mit einem weiteren Bescheid vom 23.03.2009 lehnte der Beklagte auch den Antrag des Klägers auf Rücknahme nach § 44 SGB X ab, da bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht nicht unrichtig angewandt worden sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch
wies die Regierung der Oberpfalz mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2009 zurück (nachfolgend Klageverfahren S 4 SO 31/09,
Berufung L 8 SO 2/13).
Der Kläger verfolgte die o.g. Rechtsschutzbegehren mit drei am 03.04.2009, 17.04.2009 sowie am 15.05.2009 zum Sozialgericht
R-Stadt (SG) erhobenen Klagen weiter (ursprüngliche Az.: S 4 SO 20/09, S 4 SO 24/09 und S 4 SO 31/09).
Bereits am 18.03.2009 hatte der Kläger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Leistungen der Krankenfahrten
im Wege der Kfz-Hilfe durch den überörtlichen Sozialhilfeträger beim SG beantragt. Er müsse durchschnittlich zwei bis dreimal pro Monat notwendige Krankenfahrten durchführen. Er habe bis Dezember
2008 aufgrund seines niedrigen Einkommens Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Am 21.02.2009 habe ihm das Sozialamt R-Stadt
mitgeteilt, dass der monatliche Bedarf der Grundsicherung nunmehr um 18,19 EUR überstiegen werde. Aufgrund seiner finanziellen
Situation müsse er die Fahrten von Dritten erbitten. Sowohl das SG (Beschluss vom 16.04.2009 - Az.: S 4 SO 16/09 ER) als auch das Bayer- Landessozialgericht - LSG - (Beschluss vom 23.07.2009
- Az.: L 8 SO 64/09 B ER, mit erfolgloser Anhörungsrüge, Beschluss vom 31.08.2009, L 8 SO 116/09 B ER RG) haben den Antrag
des Klägers auf eine Beihilfe zur Beschaffung eines Kfz sowie Übernahme der Betriebskosten, hilfsweise der Taxikosten abgelehnt
und das Vorliegen eines Anordnunganspruchs verneint.
Das SG hat die drei Klagen (S 4 SO 20/09, S 4 SO 24/09 und S 4 SO 31/09) mit Beschluss vom 11.11.2010 zur gemeinsamen Verhandlung
und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen S 4 SO 31/09 verbunden. Die drei Klagen richten sich gegen die Bescheide
des Beklagten vom 11.04.2007, 13.02.2009 und 23.03.2009 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 06.03.2009,
25.03.2009 und 30.04.2009.
Der Kläger ist der Ansicht, es sei ihm letztlich nicht zumutbar, gegenüber nicht unterhaltspflichtigen Personen durch "Erbetteln"
die notwendigen Leistungen zu erhalten; insoweit seien die Wertentscheidungen des
Grundgesetzes nicht hinreichend in Rechnung gestellt worden. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsstufe
3 ab 01.01.2011.
Auf Antrag des Klägers vom 03.12.2010 hat das SG mit Beschluss vom 31.01.2012 den Landkreis R-Stadt und die Ersatzkasse DAK-Gesundheit nach §
75 Abs.
1 SGG beigeladen.
Mit Beschluss vom 13.02.2012 hat das SG den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die hiergegen zum Bayer LSG erhobene Beschwerde blieb
ohne Erfolg (Beschluss vom 17.09.2012 - Az.: L 8 SO 41/12 B PKH).
Das SG hat die Beteiligten am 09.11.2012 zur beabsichtigten Entscheidung mit Gerichtsbescheid angehört. Dem hat der Kläger im Hinblick
auf die gegen die ablehnende PKH-Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde widersprochen.
Mit Gerichtsbescheid vom 28. November 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt:
1. Der Kläger habe gegenüber dem Beklagten weder einen Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten für ein Kfz (a) noch
einen solchen auf Übernahme der Wegekosten (b).
a) Soweit der Kläger die Übernahme der Anschaffungskosten beziehungsweise Unterhaltskosten für einen Kfz begehre, lasse sich
ein solcher Anspruch nicht aus den §§ 53 ff. SGB XII in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe Verordnung - EinglhVO -, ableiten. Die Kfz-Hilfe, deren Voraussetzungen durch § 8 Abs. 1 EinglhVO näher
ausgestaltet werde, diene vorwiegend der Teilhabe am Arbeitsleben und daneben auch der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Der Kläger habe wiederholt darauf hingewiesen, dass es ihm vorliegend allein um die Ermöglichung von Arztbesuchen gehe.
b) Es bestehe auch kein Anspruch auf Übernahme der Wegekosten nach § 48 SGB XII, da nach Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 82 Bayerisches Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) der Beklagte nicht zuständiger Leistungsträger sei und die Leistungen
der Krankenhilfe gegenüber den Leistungen des
SGB V nachrangig seien.
2. Auch gegenüber dem Beigeladenen zu 1) habe der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten für ein Kfz.
bzw. Übernahme der Wegekosten: Ein Anspruch auf Übernahme der Beschaffungs- und Unterhaltskosten für ein Kfz bestehe nicht,
da für die Kfz-Hilfe als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des SGB XII gemäß Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 AGSG der Beklagte zuständiger Leistungsträger sei. Der Kläger könne auch von dem Beigeladenen zu 1) nicht die Übernahme der
Fahrtkosten begehren. Aufgrund des in § 2 SGB XII niedergelegten Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe obliege es dem Kläger, zunächst bei der Krankenkasse die Bescheidung eines
möglichen Antrags nach §
60 Abs.
1 S. 3
SGB V zu veranlassen. Der Gesetzgeber habe mit dem GKV-Modernisierungsgesetz auch die Hilfen zur Gesundheit nach dem 5. Kapitel
des SGB XII strikt an das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung angebunden, so dass sich nach § 52 Abs. 1 SGB XII auch die Krankenhilfe nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung richte. Der gemäß §
60 Abs.
1 S. 3
SGB V notwendige, vor der Fahrt zu stellende Antrag sei für die streitgegenständlichen Zeiträume nicht erfolgt (siehe auch Gerichtsbescheid
des SG vom 13.06.2008 - Az.: 14 KR 60/08, bestätigt durch Urteil des Bayer LSG vom 17.11.2009 - Az.: L 5 KR 187/08 sowie durch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 21.10.2010 - Az.: B 1 KR 6/10 BH). Abgesehen davon komme aber ohnehin
nur in Ausnahmefällen - wie etwa einer Dialysebehandlung (welche hier nicht gegeben gewesen sei, da die Dialyse teilweise
vor Ort von Verwandten durchgeführt worden sei und im Übrigen von der Beigeladenen zu 2) Fahrtkostenerstattung für Fahrten
zur Hämodialyse gewährt wurde) bei der aus medizinischen Gründen Fahrten unvermeidbar seien - ein Anspruch gegen die Krankenversicherung
in Betracht. Vorliegend sei aber nicht erkennbar, aus welchen dringenden medizinischen Gründen zwingend Fahrten nach R-Stadt
erforderlich gewesen wären.
Des Weiteren seien auch gegenüber dem Bayer LSG zum Beschluss vom 22.07.2009 (Az.: L 8 SO 64/09 B ER) bzw. 17.09.2012 (Az.:
L 8 SO 41/12 B PKH) vorgelegenen Sachverhalt keinerlei Änderungen bekannt geworden, welche die Annahme eines Mehrbedarfes
im Sinne des § 30 SGB XII begründen könnten. Ferner müsse eine Umgehung der in § 52 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §
60 SGB V geregelten gesetzlichen Vorgaben vermieden werden. Hinsichtlich der geltend gemachten abweichenden Festsetzungen des Regelbedarfes
nach § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII als Anspruch gegen den Beigeladenen zu 1) habe bereits das Bayer LSG im Beschluss vom 17.09.2012 (Az.: L 8 SO 41/12 B PKH)
darauf hingewiesen, dass auch bei Berücksichtigung sämtlicher Bedarfe eine Bedürftigkeit des Klägers nicht gegeben sein könne,
weil dessen monatliches Einkommen dem Bedarf übersteige. Dem schließe sich die Kammer vollinhaltlich an.
3. Einer Verurteilung der Beigeladenen zu 2) nach §
75 Abs.
5 SGG endlich stünden die zahlreichen im Krankenversicherungsrecht ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen des SG und des LSG betreffend der Übernahme der Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen nach §
141 Abs.
1 Nr.
1 SGG entgegen (vgl. etwa Bayer LSG, Urteil vom 28.06.2011 - Az.: L 5 KR 131/10). Auch insoweit schließe sich die Kammer den Rechtsausführungen des Bayer LSG im Beschluss vom 17.09.2012 (Az.: L 8 SO 41/12
B PKH) an.
Gegen den ihm am 04.12.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.03.2014 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht
(LSG) erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Trotz mehrfacher Aufforderungen des Senats hat die Bevollmächtigte
des Klägers zunächst keinen konkreten Berufungsantrag gestellt und den streitgegenständlichen Zeitraum nicht bezeichnet. Der
Kläger hat zahlreiche Beweisanträge gestellt (Einvernahme seines Hausarztes, Beiziehung der Akten aus den zahlreichen KR-Verfahren
gegen die beigeladene Krankenkasse) und unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz eine vollständige Deckung seines Existenzbedarfes
und Wiedergutmachung gefordert. Die Bedarfsermittlung und Bezeichnung des Zeitraumes, für den Leistungen (gegen wen auch immer)
zustünden, sei Sache des Beigeladenen zu 1.).
Gegenstand des Berufungsverfahrens seien der Bescheide vom 13.02.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 06.03.2009,
25.05.2009 und 30.04.2009; der Kläger begehre die tatsächliche Deckung seines Existenzminimums bzw. entsprechenden Ersatz.
Umfangreich hat der Kläger darlegen lassen, dass nach seiner Auffassung die Beigeladene zu 2) im vollem Umfang zur Erstattung
der Fahrtkosten zu den ambulanten Arztterminen zu verurteilen sei und dementsprechend auch kein durch Fahrtkosten zu medizinischen
Terminen verursachter Bedarf mehr verbleibe. Auf Anforderung des LSG hat der Kläger seinen durchschnittlichen monatlichen
Bedarf an Taxikosten in Höhe von 174,49 EUR exemplarisch für 2012 im PKH - Beschwerdeverfahren L 8 SO 41/12 B PKH beziffert.
Der Kläger (vertreten durch seine Bevollmächtigte) beantragt mit Schreiben vom 14.06.2016,
1a.
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 11.04.2007, 13.02.2009, 23.03.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide
vom 06.03.2009, 25.03.2009 und 30.04.2009 zur Leistungserbringung durch die Übernahme der Betriebs- und Anschaffungskosten
eines angemessenen Pkw sowie von 20 Fahrstunden zu verurteilen,
Weiterhin beantragt der Kläger am 14.06.2016
* 1b.
hilfsweise zu 1a den Beklagten zur Neubescheidung unter Berücksichtigung insbesondere der notwendigen Fahrten des Klägers
zu Ärzten und Behandlern zu verurteilen,
* 1c.
weiter hilfsweise zu 1a und 1b. den Beklagten zu anderen Leistungen, etwa der Bereitstellung eines Fahrdienstes, zur Deckung
des Bedarfes des Klägers zu verurteilen,
* 2a.
weiter hilfsweise, in dem Umfang, in dem keine Verurteilung nach 1 erfolgt, die Beigeladene zu 2) zur Leistungserbringung
für alle notwendigen Fahrten des Klägers zu Ärzten und Behandlern zu verurteilen,
* 2b.
weiter hilfsweise zu 2 a. und in dem Umfang, in dem keine Verurteilung nach 1. erfolgt, die Beigeladene zu 2) zur vorbehaltsfreien
Bescheidung unter Berücksichtigung aller notwendigen Fahrten des Klägers zu Ärzten und Behandlern zu verurteilen,
* 3a.
weiter hilfsweise in dem Umfang, in dem keine Verurteilung nach 1. oder 2. erfolgt, den Beigeladenen zu 1) zur Leistungserbringung
für die notwendigen Fahrten des Klägers zu verurteilen, soweit diese nicht durch den Regelsatz abdeckbar sind,
* 3b.
weiter hilfsweise zu 3 a. in dem Umfang, in dem keine Verurteilung nach 1. oder 2. erfolgt, den Beigeladenen zu 1) zur Bescheidung
unter Berücksichtigung der notwendigen Fahrten des Klägers zu Ärzten und Behandlern , soweit diese nicht durch den Regelsatz
abdeckbar sind, zu verurteilen,
* 4.
hilfsweise, soweit eine Verurteilung nach 1, 2, oder 3 an Pflichtverletzungen des Beklagten, der Beigeladenen bzw. des Beigeladenen
scheitern sollte, insbesondere an einer Nichtbestimmbarkeit des Bedarfs auf Grund zu später oder sonst wie mangelnder Ermittlung
von Amts wegen des jeweiligen Trägers scheitern sollte, den jeweiligen Pflichtsäumigen zur Erbringung von 50 EUR pro Tag zu
verurteilen, bezogen auf den Bruchteil der Zeit des klagebefangenen Zeitraumes für den die Pflichtverletzung zur Nichtbestimmbarkeit
führte, sowie bei Pflichtverletzungen mehrere Träger zum gleichen Zeitraum zu gleichen Teilen,
* 5.
Soweit zur Leistung dem Grunde nach verurteilt wird, wird die Festsetzung einer vorläufigen Leistung nach Maßgabe der obigen
Anträge gemäß §
130 Abs.
1 S. 2
SGG beantragt.
Zudem wird beantragt,
-
durch Gutachten von Fr. Dr. med. S. K., UKR den Hilfebedarf in der Haushaltsführung, Bewirtschaftung und Lebensführung durch
die kombinierte Behinderung- und Erkrankung (u.a. Hernie, orthopädische Erkrankungen, Herz- u. Kreislaufeinschränkungen) des
Klägers festzustellen.
-
durch weiteres Gutachten von Herrn R. E. den tatsächlich zustehenden Regelbedarfsanteil im Bereiche Verkehr durch Beauftragung
in der im Schreiben vom 10.08.2014 (AZ.: L 8 SO 200/14 B PKH) dargelegten Weise dazulegen sowie den individuellen Bedarf des
Beschwerdeführers anhand dessen konkreter Lebensbedingungen festzustellen, sowie zur Regelbedarfsbemessung darzulegen, wieweit
die Daten der dort angeführten Studien geeignet sind den Bedarf zu erfassen und wieweit diese grundsätzlich im Hinblick auf
dieses Ziel anpassbar sind,
-
durch Gutachten von Herrn R. B. die weiteren streitigen und die nach dessen Angaben unterbewerteten Regelbedarfspositionen
individuell zu ermitteln sowie darzulegen wieweit die derzeitige Bemessung gegen die Kriterien der Bestimmung aus 1 BvL 1/09 vom 09.02.2010 auch bei Zugrundelegung der Wertung des Gesetzgebers verstößt und unter deren tatsächlichen Anwendung die
erforderliche Regelbedarfshöhe soweit wie möglich zu bestimmen sowie darzulegen wo dies nicht aufgrund welcher konkreter Hindernisse
möglich ist.
-
durch Gutachten von Herrn C. G., IGES Institut, F-Straße, B-Stadt, ermitteln zu lassen, wie groß der Anteil nichtbehinderter
Personen aus der Vergleichsgruppe derjenigen nach Einkommen geschichteten unteren 15 % der Bevölkerung ohne Leistungsbezieher
nach dem SGB II oder SGB XII ist, welche an ihrem Wohnort eine Verkehrsanbindung wie sie beim Kläger besteht haben, die einen privaten Pkw nutzen. Der
Kläger (vertreten durch seine Bevollmächtigte) beantragt mit Schreiben vom 20.06.2016,
-
durch Gutachten des Sachverständigen Hr. Prof. Dr. B. K., IHK OTH, S-Straße, R-Stadt feststellen zu lassen, welcher unabweisbare
Bedarf an Verwaltungsarbeiten beim Kläger anfällt,
-
durch Gutachten von Herrn Dipl. Psych. I. S., MVZ, A-Stadt feststellen zu lassen, in welchem Umfang der Kläger in der Lage
ist, die Verwaltungsarbeiten zusätzlich zu den erforderlichen sonstigen Arbeiten seiner sonstigen Lebensführung selbst zumutbar
auszuführen,
-
durch Gutachten von Herrn R. E., G-Ring, W-Stadt, ermitteln zu lassen, in welchen Kategorien die SEA Organisationskosten der
Rechtsdurchsetzung tatsächlich erfasst wurden und inwieweit und in welcher Höhe diese in der Berechnung der Regelbedarfe nach
RBEG/EVS eingingen, ersatzweise darzulegen, ob dies abschätzbar ist und mit welchen Unsicherheiten (etwa numerisch festgelegten
Konfidenzintervallen) die Schätzung verbunden ist und wie die Relation zu anderen Positionen der Regelbedarfsschätzung und
der Gesamtschätzung ist.
Der Kläger persönlich stellt mit Schreiben vom 21.06.2016 keine weiteren Anträge.
Der Kläger persönlich beantragt mit Schreiben vom 22.06.2016,
-
durch Gutachten von Herrn Dipl. Psych. I. S., MVZ, R-Platz, A-Stadt feststellen zu lassen, dass die vom Kläger wahrgenommenen
Arztbesuche und sonstigen Behandlungen medizinisch erforderlich waren,
-
durch Gutachten der Sachverständigen Herrn Dipl. Psych. I. S. und Hr. Prof. Dr. B. K., IHK OTH) den Bedarf des Beschwerdeführers
für Schriftverkehrs- und Büroorganisation festzustellen,
-
durch Gutachten von Herrn R. E., G-Ring, W-Stadt, ermitteln zu lassen, in welchen Kategorien die SEA Organisationskosten der
Rechtsdurchsetzung tatsächlich erfasst wurden und inwieweit und in welcher Höhe diese in der Berechnung der Regelbedarfe nach
RBEG/EVS eingingen, ersatzweise darzulegen, ob dies abschätzbar ist und mit welchen Unsicherheiten (etwa numerisch festgelegten
Konfidenzintervallen) die Schätzung verbunden ist und wie deren Relation zu anderen Positionen der Regelbedarfsschätzung und
der Gesamtschätzung ist,
-
durch Gutachten von Fr. Dr. C. B., seinen erhöhten Wärmebedarf festzustellen sowie durch Gutachten von R. S., Elektro S. GmbH,
R-Stadt den entstehenden erhöhten Strombedarf festzustellen,
-
durch weiteres Gutachten von Herrn R. E., G-Ring, W-Stadt, ermitteln zu lassen, inwieweit auf Grund der unrichtigen Anpassung
im Bereich der elektrischen Energie ein Defizit beim Regelbedarf sowie auf Grund von Abschlägen ins Blaue hinein beim Regelsatz
besteht,
-
durch Gutachten von Herrn U. P., Europäisches Institut für Lebensmittel- und Ernährungswissenschaften (EU.L.E. e.V.), B-Stadt,
den tatsächlich zu garantierenden kalorischen Bedarf einer nicht an Großwuchs erkrankten Person festzustellen,
-
durch weiteres Gutachten von Herrn U. P., Europäisches Institut für Lebensmittel- und Ernährungswissenschaften (EU.LE. e.V.),
B-Stadt, den individuell dem Kläger tatsächlich zu garantierenden kalorischen Bedarf festzustellen,
-
durch Gutachten der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V. , Bonn, unter Zugrundelegung des wie oben beantragt ermittelten
kalorischen Bedarfs feststellen zu lassen, wie hoch der tatsächliche Bedarf des Klägers zum Erreichen einer Deckung durch
Vollkost hierfür ist,
-
durch Gutachten von Fr. Dr. med. S. K., UKR den Hilfebedarf in der Haushaltsführung, Bewirtschaftung und Lebensführung durch
die kombinierte Behinderung und Erkrankung (unter anderem Hernie, orthopädische Erkrankungen, Herz- und Kreislaufeinschränkungen)
des Klägers festzustellen,
-
durch weiteres Gutachten von Herrn R. E. den tatsächlich zustehenden Regelbedarfsanteil im Bereich Verkehr durch Beauftragung
in der im Schreiben vom 10.08.2014 dargelegten Weise darzulegen sowie den individuellen Bedarf des Beschwerdeführers anhand
dessen konkreten Lebensbedingungen festzustellen, sowie zur Regelbedarfsbemessung darzulegen wieweit die Daten der dort angeführten
Studien geeignet sind, den Bedarf zu erfassen und wieweit diese grundsätzlich im Hinblick auf dieses Ziel anpassbar sind,
-
durch ein Gutachten durch Frau Dr. Y. E., Ambulanz der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin II, Universitätsklinikum R-Stadt,
F-Allee, R-Stadt feststellen zu lassen, durch welche Transportmittel der Kläger in der Lage ist, seinen tatsächlichen erforderlichen
Transportbedarf insbesondere den zum Erreichen von Ärzten und sonstigen medizinischen Einrichtungen zu decken,
-
durch Gutachten von Herrn R. B. die weiteren streitigen und die nach dessen Angaben unterbewerteten Regelbedarfspositionen
individuell zu ermitteln sowie darzulegen wieweit die derzeitige Bemessung gegen die Kriterien der Bestimmung aus 1 BvL 1/09 vom 09.02.2010 auch unter Zugrundelegung der Wertung des Gesetzgebers verstößt und unter deren tatsächlichen Anwendung die
erforderliche Regelbedarfshöhe soweit wie möglich zu bestimmen sowie darzulegen wo dies nicht auf Grund welcher konkreten
Hindernisse möglich ist,
-
durch Gutachten von Hr. B. E., Regionalbus Ostbayern GmbH, D-Straße, R-Stadt, die Erreichbarkeit des Landratsamtes R-Stadt
per Bus und Bahn vom Wohnort des Klägers aus darlegen zu lassen. Nach Kenntnis des Klägers wird die Busstrecke unvorhersehbar
gemischt mit behindertengerechten Bussen, gewöhnlichen Linienbussen und Reisebussen befahren. Auch hierzu wird neben der reinen
Linienbeschreibung Darlegung des Vertreters der Regionalbus Ostbayern Gmbh beantragt.
Der Kläger stellt zur Darlegung, dass es unter den gegebenen und durch die ober beantragten Gutachten nachzuweisenden Umständen
ihm nicht zumutbar ist, mit Bus und Bahn die Orte in R-Stadt aufzusuchen, Beweisantrag
- durch Gutachten von Fr. Dr. E. S., L-Straße, R-Stadt festzustellen, dass er unter häufigen Funktionsstörungen des Herzens
leidet, die bei längerem Sitzen oder Stehen zur Kreislaufinstabilität führen können,
- durch Gutachten von Frau Dr. med. M. T., Diabetes-Deutschland.de, K-Straße, D-Stadt festzustellen zu lassen, dass eine Diät
mit neuartigen Zuckeraustauschstoffen wie etwa Xylit für Diabetiker, insbesondere in der Situation des Klägers, erhebliche
medizinische Vorteile bringen kann,
- durch Gutachten von Herrn Prof. Dr. med dent. T. M., Sozialstiftung B-Stadt MVZ am B., B-Straße, B-Stadt festzustellen zu
lassen, dass eine Diät mit neuartigen Zuckeraustauschstoffen wie etwa Xylit für Diabetiker, insbesondere in der Situation
des Klägers, erhebliche zahnmedizinische Vorteile bringen kann,
- durch Gutachten von Herrn Dr. med. M. M., T-Straße, K-Stadt zu der Frage feststellen zu lassen, dass der Beschwerdeführer
für die sichere Bewältigung der Strecke von seinem Wohnort nach R-Stadt, N-Stadt oder K-Stadt auf ein Taxi angewiesen ist,
insbesondere dies unter Berücksichtigung der tatsächlich vorhandenen Verkehrsanbindung nicht zumutbar mit Bus und Bahn erfolgen
kann,
- durch Gutachten von Herrn MUDr. (Univ.Bratislava) J. H., Gemeinschaftspraxis Dr. med. S. und H., Im Ärztehaus CRC, B-Straße,
R-Stadt feststellen zu lassen, dass der Beschwerdeführer insbesondere bei längerem Sitzen häufig unter konzentrationsstörenden
Gesichtsschmerzen rechts ungeklärter Genese, möglicherweise zurückzuführen auf die Keilbeinhöhle rechts, leidet,
- durch Gutachten von Herrn Dr. med. R. B., Gemeinschaftspraxis Dr. med. T. B., J. C., Dr. med. A. H., Dr. A. B. und Dr. med.
R. B., G-Straße, R-Stadt feststellen zu lassen, dass der Beschwerdeführer insbesondere bei längerem Sitzen häufig unter konzentrationsstörenden
Gesichtsschmerzen recht ungeklärter Genese, möglicherweise zurückzuführen auf neurologische Ursachen leidet.
Der Kläger macht die anteilige Übernahme der Kosten für einen Fernsehanschluss durch Kabel Deutschland in Höhe von 9,27 Euro
geltend. Er stellt Beweisantrag,
* durch Gutachten von Herrn Dipl.-Inf. Univ. M. S., FAST-DETECT GmbH, E-Straße, B-Stadt feststellen zu lassen, dass keine
Außenantennen vorhanden sind und ohne diese vor Ort kein terrestrischer Empfang möglich ist.
Der Kläger macht einen Mehrbedarf für Zahnsteinentfernung und Zahnreinigung geltend und beantragt,
-
durch Gutachten von Frau Zahnärztin K. K., Ärztezentrum Helle Mitte Haus B, K-Straße, B-Stadt feststellen zu lassen, dass
der Beschwerdeführer dieser medizinischen Maßnahmen bedarf.
Der Kläger macht einen Mehrbedarf für nicht gedeckte Kosten von Medikamenten und Medizinbedarf (Antifungol, Panthenol, Rhinisan,
Clotrimazol, Injektionsbedarf, Medibox, L-Thyroxin) sowie Zuzahlungen geltend und beantragt,
-
durch Gutachten von Herrn Dipl. Psych. I. S., MVZ, R-Platz, A-Stadt feststellen zu lassen, dass die jeweiligen Mittel und
Maßnahmen medizinisch erforderlich sind. Darüber hinaus wird angeregt, die weiterbehandelnden Fachärzte hierzu zu hören.
-
durch ein Gutachten der ALB e.V., A-Straße, R-Stadt, das vom Kläger tatsächlich realisierbare monatsweise Einkommen zu bestimmen.
Wie im Schreiben vom 18.05.2015 dargelegt, könne der Kläger Leistungen für Fahrstunden beantragen ohne dass dies eine Klageänderung
darstelle.
Der Kläger stellt hierzu Beweisantrag,
- den notwendigen Umfang der oben genannten Leistung durch ein Gutachten der pima-mpu GmbH, P-Straße, R-Stadt zu ermitteln.
Der Kläger persönlich beantragt mit Schreiben vom 23.06.2016,
-
durch Gutachten von Herrn Dipl. Psych. I. S., MVZ, R-Platz, A-Stadt feststellen zu lassen, dass der Kläger an Hyperhidrose
leidet sowie durch Gutachten von Herrn Dr. M. W., R-Straße, R-Stadt feststellen zu lassen, dass beim Kläger schubweise zu
einer Hyperproliferation an Malassezia furfur kommt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 18. November 2012 zurückzuweisen.
Der Beklagte und die beiden Beigeladenen haben den in den früheren Schriftsätzen des Klägers vom 14.06.2016, 20.06.2016, 21.06.2016,
22.06.2016 und 23.06.2016 enthaltenen Klageänderungen widersprochen.
Der Kläger hat am 17.04.2013, 28.08.2014, 13.04.2015 und 17.09.2015 Verzögerungsrüge erhoben.
Zahlreiche Aufforderungen und richterliche Hinweise zur Konkretisierung des Streitgegenstandes und Stellung konkreter Berufungsanträge
hat der Kläger (vor dem Schriftsatz vom 14.06.2016) durch Verweis auf Schriftsätze in anderen anhängigen Verfahren und Anträge
auf Beiziehung der dortigen Akten "beantwortet". Die wiederholte gerichtliche Nachfrage, gegen welchen Träger die geltend
gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gerichtet werden sollen, damit eine Abtrennung und Verweisung an das
für den jeweiligen Träger zuständige Landgericht erfolgen kann, hat der Kläger ignoriert. Wiederholt hat der Kläger im Verfahren
beantragt, dass ihm Leistungen für die Zukunft und die Vergangenheit in jeder geeigneten Form und in der Höhe, wie sie unabweisbar
notwendig ist, zu erbringen sind.
Der Senat hat mit Beschlüssen vom 20.01.2014, 02.03.2015 und 01.10.2015 die Anträge des Klägers auf Prozesskostenhilfe abgelehnt,
wobei er zugunsten des Klägers trotz dessen unklarer Anträge die Verurteilung zur im Verwaltungsverfahren abgelehnten Kfz-Hilfe
als Streitgegenstand zugrunde gelegt, aber die Erfolgsaussichten hierfür aber verneint hat. Nachdem der Kläger erstmals am
18.05.2015 zusätzlich die Übernahme von Kosten für Fahrstunden beantragt hat, hat der Senat den Beteiligten im Hinblick auf
die Komplexität des Verfahrens am 21.05.2015 ein Güterichterverfahren vorgeschlagen. Zu diesem hat sich der Kläger nicht abschließend
geäußert.
Der Kläger hat bislang über 100 Verfahren (abgeschlossene und laufende) beim LSG geführt. Darunter sind zahlreiche Verfahren
gegen die Beigeladenen, aktuell ist aber gegen die Beigeladene zu 2). keine Berufung anhängig. Gegen den Beigeladenen zu 1)
(LK) sind eine Berufung und mehrere PKH-Beschwerden sowie Beschwerden im einstweiligen Rechtsschutz anhängig. In jüngster
Zeit führt der Kläger Verfahren gegen den Beigeladenen zu 2) auf Akteneinsicht, die er im Hinblick auf das Berufungsverfahren
L 8 SO 2/13 begründet. Zudem teilt er in zahlreichen Verfahren mit, dass er Prozesskostenhilfe allein schon deswegen benötige,
weil er die zahlreichen Verfahren nicht mehr auseinander halten könne. Gegenüber dem Beigeladenen zu 1) macht er einen besonderen
Bedarf an Verwaltungsaufgaben/-assistenz geltend, weil er eine Vielzahl von Klage- und Berufungsverfahren führe. Zudem verweist
er seinen Schriftsätzen zunehmend auf Schreiben zu anderen Verfahren und die dort gestellten Anträge und Ausführungen. Das
Befangenheitsgesuch des Klägers vom 09.03.2015 gegen den kompletten Spruchkörper im Verfahren L 8 SO 2/13 wurde mit Beschluss
vom 6. Mai 2015 zurückgewiesen. Das Befangenheitsgesuch vom 07.06.2016 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 23.06.2016
zurückgenommen.
Hinsichtlich des Berufungsverfahrens L 8 SO 2/13 sind mehrere Anträge des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz erfolglos
geblieben (Beschlüsse des Senats vom 01.10.2015. L 8 SO 131/15 ER, vom 02.03.216, L 8 SO 1/16 ER, vom 12.05.2016, L 8 SO 76/16
ER). Gegen die Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz hat der Kläger jeweils (erfolglos) Anhörungsrügen erhoben (Beschlüsse
des Senats vom 18.02.2016, L 8 SO 261/15, vom 12.05.2016, L 8 SO 73/16 RG).
Auf den erneuten PKH Antrag vom 17.04.2016 hin hat der Senat dem Kläger mit Beschluss vom 03.05.2016 Prozesskostenhilfe bewilligt
und RAin B., B-Stadt beigeordnet. Der Senat hat entgegen seiner bisherigen Entscheidungen in den Beschlüssen vom 20.01.2014,
02.03.2015 und 01.10.2015 bei unveränderter Sachlage nunmehr Prozesskostenhilfe bewilligt, um den baldigen Verfahrensabschluss
trotz der gesundheitlichen Probleme des Klägers zu ermöglichen. Möglicherweise könne der Kläger, unterstützt durch seine Bevollmächtigte,
nunmehr auch dem vorgeschlagenem Güterichterverfahren zustimmen, so dass zumindest im Hinblick darauf die Erfolgsaussichten
der Berufung als "offen" anzusehen seien. Der Bevollmächtigten hat der Senat am 12.05.2016 Akteneinsicht angeboten, die aber
nicht beantragt wurde.
Die Beigeladene zu 2) hat dem Senat auf dessen Anfragen am 04.08.2014 und am 14.11.2014 Auflistungen über vom Kläger angegriffene
Entscheidungen zu Fahrtkosten zu Ärzten und Behandlern vorgelegt.
Mit Beschluss vom 21.06.2016 hat der Senat die vom SG mit Beschluss vom 11.11.2010 verbundenen Verfahren wieder getrennt. Unter dem Berufungsaktenzeichen L 8 SO 132/16 wird die
Berufung aus dem früheren Verfahren S 4 SO 20/09, unter L 8 SO 133/16 das Verfahren S 4 SO 24/09 und unter L 8 SO 2/13 das
frühere Verfahren S 4 SO 31/09 geführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, der Verwaltungsakten
des Beklagten, der Akten der Widerspruchsbehörde sowie der beigezogenen Gerichtsakten des SG (sowie der dazu gehörigen Verwaltungsakten der Beigeladenen zu 2)) S 2 KR 432/13, S 2 KR 413/13, S 2 KR 419/12, S 2 KR 456/12, S 2 KR 534/12, L 5 KR 131/10 und L 5 KR 349/10 sowie der Akten des Senats L 8 SO 64/09 B ER, L 8 SO 116/09 B ER RG, L 8 SO 41/12 B PKH und L 8 SO 141/15 PKH verwiesen.
Der Senat darf in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan A für das Jahr 2016 bestimmten Besetzung ohne Hinzuziehung von
Vertretern über die Berufung des Klägers entscheiden. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
23.06.2016 sein (unzulässiges) Befangenheitsgesuch vom 07.06.2016 gegen die "unterzeichnenden Richter des Beschlusses vom
03.05.2016" zurückgenommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich - in der verbundenen Klage S 4 SO 31/09 die Verurteilung zu einer eine Beihilfe zur Beschaffung
eines Kfzs und die Übernahme der Betriebskosten beantragt, hilfsweise die Übernahme der Taxikosten gegen den Beklagten, hilfsweise
hat er eine Verpflichtung des Beigeladenen zu 1 (Landkreis), hilfsweise der Beigeladenen zu 2 (DAK) begehrt. Mit den am 15.06.2016
gestellten Berufungsanträgen wendet sich der Kläger primär gegen den Beklagten und fordert unter Aufhebung der o.g. Bescheide
die Übernahme der Betriebs- und Anschaffungskosten eines angemessenen Pkw sowie von 20 Fahrstunden, hilfsweise die Neubescheidung
seiner Anträge auf Kfz-Hilfe bzw. Behindertenfahrdienst zu verurteilen. Hilfsweise wird dann die Verurteilung der Beigeladenen
zu 2 (DAK) zur Leistungserbringung für alle notwendigen Fahrten zu Ärzten und Behandlern bzw. weiter hilfsweise zur Neubescheidung
beantragt. Weiter hilfsweise soll der Beigeladene zu 1 (LK) zur Leistungserbringung für die notwendigen Fahrten des Klägers
verurteilt werden, soweit diese nicht durch den Regelsatz abdeckbar sind, weiter hilfsweise in dem Umfang, in dem keine Verurteilung
des Beklagten oder der Beigeladenen zu 2 erfolgt, den Beigeladenen zu 1 zur Bescheidung unter Berücksichtigung der notwendigen
Fahrten des Klägers zu Ärzten und Behandlern , soweit diese nicht durch den Regelsatz abdeckbar sind, zu verurteilen, und
weiter hilfsweise, soweit eine Verurteilung nach 1, 2, oder 3 an Pflichtverletzungen des Beklagten, der Beigeladenen bzw.
des Beigeladenen scheitern sollte, insbesondere an einer Nichtbestimmbarkeit des Bedarfs auf Grund zu später oder sonst wie
mangelnder Ermittlung von Amts wegen des jeweiligen Trägers scheitern sollte, den jeweiligen Pflichtsäumigen zur Erbringung
von 50 EUR pro Tag zu verurteilen, bezogen auf den Bruchteil der Zeit des klagebefangenen Zeitraumes (der am 26.02.2007 mit
der Antragstellung begann und zukunftsoffen andauert- BSG Urteil vom 11.12.2007, B 8/9b 12/06 R, Rn. 8)
6. Der Beklagte ist richtiger Klagegegner, weil er für die Erbringung der Eingliederungshilfe der sachlich und örtlich zuständige
überörtliche Träger der Sozialhilfe ist. Dies ergibt sich aus § 97 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 SGB XII (Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, soweit das Landesrecht keine Bestimmung nach § 97 Abs. 2 SGB XII für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 bis 60 SGB XII trifft), Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. AGSG bezüglich der sachlichen Zuständigkeit.
8. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 13.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2009 zu Recht einen Anspruch
des Klägers auf Kfz-Hilfe in Form der Gewährung einer Betriebskostenpauschale und der Übernahme von Instandhaltungskosten
sowie im Widerspruchsbescheid auch die Kfz-Hilfe zur Anschaffung eines Kfz abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage war zulässig,
aber unbegründet, so dass die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 28. November 2012 zurückzuweisen ist, soweit sie das Ausgangsverfahren S 4 SO 24/09 betrifft.
Für den ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung und zum Unterhalt eines Kfz im Rahmen der Eingliederungshilfe
nach den §§ 53 ff SGB XII i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 6 EinglHV gegen den Beklagten fehlt es schon an einer schlüssigen Begründung für diesen klägerischen Anspruch, weil
der Kläger zu keinem Zeitpunkt Teilhabeziele geltend macht. Hinsichtlich der rechtlichen Bedenken zur Einordnung von Fahrten
zur ambulanten ärztlichen Behandlung in den Anspruch auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wird auf die Ausführungen in
den Beschlüssen des Senats vom 17. September 2012, L 8 SO 41/12 B PKH und vom 22.07.2009, L 8 SO 64/09 B ER, sowie auf das
Urteil des Senats vom 29.06.2010, Az.: L 8 SO 132/09 verwiesen.