LSG Bayern, Beschluss vom 11.03.2010 - 9 AL 352/06
Vorinstanzen: SG München S 40 AL 1396/98
1. Die Beklagte erlässt der Klägerin von der Erstattungsforderung (4.568,54 EUR) 3.000,- EUR.
2. Die Beklagte trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
3. Die Klägerin tilgt die gem Ziff 1 zu zahlende Erstattungsforderung von 1.568,54 EUR in monatlichen Raten iHv 50,- EUR beginnend
ab 01.04.2010.
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Gründe:
Die Beteiligten haben sich gem Schreiben vom 22.10.2009, 08.01.2010 (Beklagte) sowie vom 15.02.2010 (Klägerin) zur Beendigung
des vorliegenden Rechtsstreits geeinigt. Diese Einigung und die damit einhergehende Beendigung des Verfahrens wird nach Anhörung
der Beteiligten durch Beschluss gem § gem §
202 Sozialgerichtsgesetz iVm §
278 Abs
6 Zivilprozessordnung festgestellt.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.