LSG Bayern, Urteil vom 28.05.2008 - 9 AL 7/03
Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld, Anwendbarkeit von § 48 SGB X beim Ruhen des Anspruchs
Zu den relevanten wesentlichen Änderungen im Sinne des § 48 SGB X zählen auch Änderungen in wirtschaftlicher Hinsicht, die zu einer Änderung der Berechnung des Arbeitslosengeldanspruchs führen.
Zwar setzt § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X nach seinem Wortlaut voraus, dass das erzielte Einkommen oder Vermögen zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs führt,
aber nach allgemeiner Meinung wird diese Vorschrift für den Fall des Ruhens des Anspruchs entsprechend angewendet. [Nicht
amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
,
Vorinstanzen: SG München 12.11.2002 S 7 AL 601/00