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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.05.2008 - 14 B 571/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungsausschluss für Auszubildende, Förderungsfähigkeit nach dem BAföG dem Grunde nach
Wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, weil die Ausbildung nicht an einer öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird, sondern an einer Ausbildungsstätte, deren Besuch nicht als gleichwertig anerkannt ist, öffentliche Einrichtungen oder als gleichwertig anerkannte Ausbildungsstätten aber diese Ausbildung anbieten, so ist diese Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BAföG § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 2
,
SGB II § 7 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Berlin 25.02.2008 S 95 AS 6111/08 ER