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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2017 - 16 R 770/17
Rentenversicherung Rückforderung nach Tod des Rentenbeziehers Entreicherungseinwand der kontoführenden Bank Gutgläubigkeit der Bank hinsichtlich der Berechtigung des über das Konto Verfügenden
1. Das BSG hat bereits entschieden, dass selbst bei einem zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens im Soll befindlichen Konto das Geldinstitut sich nicht auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Entreicherung nach § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI berufen könne, wenn es bei Ausführung der in Betracht kommenden Verfügung Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers und Rentenempfängers gehabt habe.
2. Als "anderweitige Verfügung" i.S.v. § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI sei jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Rentenüberweisungskontos anzusehen, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bediene.
3. In Fällen, in denen die Bank den "Schutzbetrag" (Betrag der zu Unrecht auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesenen Rentengutschrift) trotz Kenntnis von dessen Tod an einen Erben oder einen Dritten auszahle, liege kein bankübliches Zahlungsgeschäft und damit schon begrifflich keine anderweitige Verfügung i.S. des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI vor.
4. Selbst wenn sich diese Rechtsfolge nicht bereits aus dem Begriff der anderweitigen Verfügung ableite, sei das Ergebnis kein anderes; denn die Gutgläubigkeit der Bank hinsichtlich der Berechtigung des über das Konto Verfügenden sei ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs 1 SGB VI; dies folge aus dem systematischen Gefüge sowie aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrer Entstehungsgeschichte.
5. Die Kenntnis der Bank vom Tod des Kontoinhabers bei Ausführung einer Verfügung zu Lasten von dessen Konto schließe den Einwand der anderweitigen Verfügung i.S. der vorgenannten Bestimmung aus.
Normenkette:
SGB VI § 118 Abs. 3 S. 3
Vorinstanzen: SG Berlin 17.08.2017 S 69 R 2267/16
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. August 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 541,57 € festgesetzt.

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