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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2015 - 18 AS 172/15
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Bedeutung abweichender Rechtsprechung Antrag auf Terminsverlegung Billigkeit einer Geschäftsgebühr
1. Eine Abweichung i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil des SG möglicherweise nicht den Kriterien entspricht, die das BSG oder ein anderes der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgestellt haben, oder wenn es Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall mangels im Ergebnis möglicherweise unzutreffender Subsumtion nicht oder falsch übernommen hätte.
2. Es bedarf vielmehr eines fallübergreifenden abstrakten Rechtssatzes, der mit einem abstrakten Rechtssatz eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmt und diesem somit im Grundsätzlichen widerspricht.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1-2
,
RVG § 14 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Cottbus 09.12.2014 S 14 AS 5017/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 9. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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