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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2008 - 20 B 1902/08
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft bei der Inhaftierung eines Familienmitglieds, Leistungen für Freigänger
Es ist von keinem Zweipersonenhaushalt auszugehen, wenn der Sohn einer Hilfebedürftigen in einer JVA inhaftiert ist und sich deswegen ganz überwiegend tatsächlich nicht mehr im Haushalt seiner Mutter aufhält. Daran ändert nichts, dass er dort möglicherweise noch polizeilich gemeldet war, sich im offenen Vollzug befand und sich in diesem Zeitraum täglich zwischen 12.00 und 17.00 Uhr sowie an den Wochenenden zwischen 9.00 und 23.00 Uhr bei ihr in der Wohnung aufgehalten haben soll. Bei diesen Aufenthalten handelte es sich um Besuche seiner Mutter, die nicht geeignet sind, eine Haushaltsgemeinschaft zu begründen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1, § 7 Abs. 3 Nr. 2, § 7 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Berlin 05.09.2008 S 39 AS 24374/08 ER