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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.06.2016 - 25 AS 735/16
Zahlungen von SGB-II-Leistungen durch Scheck Hinreichende Erfolgsaussichten Keine generelle Unzulässigkeit von Barzahlungen
1. Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Artikel 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem in Artikel 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsgrundsatz und der in Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Rechtsschutzgarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes.
2. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht.
3. Dass § 42 Satz 2 SGB II einer Barzahlung nicht generell entgegen steht, dürfte der wohl herrschenden Meinung entsprechen.
Normenkette:
SGB II § 42 S. 2
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
GG Art. 19 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Neuruppin 15.02.2016 S 18 AS 1738/15
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 15. Februar 2016 aufgehoben.
Dem Kläger wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung von Rechtsanwalt N, W Straße, P, bewilligt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: