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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2017 - 25 AS 931/16
Wirksamkeit einer Klagerücknahme Keine Anfechtung nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts Ausnahmsweiser Widerruf Rechtlich unzutreffender richterlicher Hinweis
1. Ein Kläger kann sich von der Klagerücknahme nachträglich nicht mehr lösen; die Klagerücknahme kann, weil sie eine Prozesshandlung ist, mit der der Erklärende den Prozess unmittelbar gestaltet, nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, grundsätzlich nicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts angefochten werden.
2. Der Widerruf einer Klagerücknahme kommt entsprechend der Rechtsprechung des BSG ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn Gründe vorliegen, die gemäß § 179 SGG i.V.m. §§ 579, 580 ZPO zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens berechtigen würden.
3. Eine Klagerücknahme auch eines rechtlich nicht Vertretenen und rechtlich Unkundigen ist grundsätzlich auch dann wirksam, unanfechtbar und unwiderruflich ist, wenn sie auf einen richterlichen Hinweis hin erfolgt, der rechtlich unzutreffend ist.
Normenkette:
SGG § 179
,
ZPO § 579
,
ZPO § 580
Vorinstanzen: SG Berlin 01.04.2016 S 128 AS 18541/14 WA
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. April 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch nicht für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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