LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2008 - 27 B 104/08
Statthaftigkeit der Beschwerde, Gebot der Rechtsmittelklarheit
Es ist der Rechtsprechung verwehrt, außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts zu schaffen, um tatsächliche
oder vermeintliche Lücken im bestehenden Rechtsschutzsystem zu schließen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Cottbus 12.06.2008 S 16 P 42/08