Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin, die sich allein gegen die im Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 25. Juni
2010 angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den (Sanktions-)Bescheid vom 17. Mai 2010 richtet, ist begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht Potsdam die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den (Sanktions-)Bescheid der Antragsgegnerin
vom 17. Mai 2010 angeordnet.
Gemäß §
86 b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende
Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Hier haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß §
39 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
bzw. der Anfechtungsklage ist anzuordnen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass dem privaten Aussetzungsinteresse gegenüber
dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber grundsätzlich
die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn im Einzelfall gewichtige Argumente für
eine Umkehr des gesetzgeberisch angenommenen Regelfalls sprechen, d.h. besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise das
Privatinteresse des vom Verwaltungsakt Belasteten in den Vordergrund treten lassen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Kommentar zum
SGG, 9. Aufl. 2008, §
86b Rn 12 c m.w.N.). Ein wesentliches Kriterium bei der Interessenabwägung ist die nach vorläufiger Prüfung der Rechtslage zu
bewertende Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (vgl. auch Keller aaO., § 86 b Rn 12, 12 e; Berlit, info also
2005, S. 3, 6; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, S. 92), wobei beachtet werden muss, dass für die sofortige Vollziehung
eines Verwaltungsaktes ein besonderes Interesse erforderlich ist, das über jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst
rechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2009, 1 BvR 2395/09 - veröffentlicht in juris und in NJW 2010, 1871-1872).
Hat die Hauptsache offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist die aufschiebende Wirkung in der Regel anzuordnen, weil am Vollzug
eines rechtswidrigen Bescheides in der Regel kein öffentliches Interesse besteht (Keller, aaO., § 86b Rn 12 f). Bei einem
als rechtmäßig zu beurteilenden Bescheid hingegen ist das öffentliche Interesse am Vollzug regelmäßig vorrangig. Sind die
Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, d.h. ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so ist jedenfalls
in Fällen, in denen wie vorliegend, existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und damit die Wahrung der Würde des Menschen
berührt wird, eine Folgenabwägung vorzunehmen, die auch Fragen des Grundrechtsschutzes einbezieht (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05 Rn. 25,26,29, in Breith. 2005, 803 ff.).
Unter Anwendung dieser Kriterien kann hier die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, der nach §
86a Abs.
2 Nr.
4 SGG i.V.m. §
39 Nr.
1 SGB II grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat, nicht erfolgen, weil vorliegend mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit
des (Sanktions-)Bescheides spricht.
Der (Sanktions-)Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2010 ist nicht offensichtlich rechtswidrig.
Die Voraussetzungen für die Absenkung des Regelsatzes um 100 vom Hundert gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind erfüllt. Nach
dieser Vorschrift wird bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II das Arbeitslosengeld II um
100 vom Hundert gemindert. Dies gilt gemäß §
31 Abs.
1 Satz 2
SGG nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.
Der Antragsteller hat zweifach wiederholt seine Pflichten nach § 31 Abs. 1 SGB II verletzt. Die erste Pflichtverletzung bestand
darin, dass der Antragsteller trotz Belehrung über die Rechtsfolgen seinen in der Eingliederungsvereinbarung vom 31. März
2009 festgelegten Pflichten nicht erfüllte, indem er die Maßnahme "" beim Träger Institut für Kommunikation und Wirtschaftsbildung
GmbH (IKW) in Rathenow wegen wiederholten unentschuldigten Fehlens schuldhaft beendet hat. Daraufhin senkte die Antragsgegnerin
das Arbeitslosengeld II des Antragstellers mit Bescheid vom 22. Oktober 2009 für die Zeit vom 01. November 2009 bis 31. Januar
2010 um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung ab. Die erste wiederholte Pflichtverletzung beging der Antragsteller
dadurch, dass er seine aus einer weiteren Eingliederungsvereinbarung vom 29. September 2009 festgelegten Pflichten nicht erfüllte,
indem er an einer vereinbarten beruflichen Weiterbildung beim Jugendaufbauwerk (JAW) Nauen nicht teilnahm. Auf Grund dieses
ersten wiederholten Pflichtverstoßes nahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. November 2009 gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1
SGB II eine weitere Absenkung für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 um 60 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung
vor. Beide Sanktionsbescheide wurden bestandskräftig.
Die jetzt zur Absenkung des Regelsatzes um 100 von Hundert führende zweite wiederholte Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1
SGB II innerhalb eines Jahres hat der Antragsteller dadurch begangen, dass er trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die in
einer weiteren Eingliederungsvereinbarung vom 11. Januar 2010 beizubringenden Eigenbemühungen (2 pro Kalendermonat bis zum
15. April 2010) nicht nachgewiesen hat. Hierdurch hat er sich im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b) SGB II geweigert, die
in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen
nachzuweisen. Der Antragsteller hat für sein Verhalten auch das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 31 Abs. 1
S. 2 SGB II nicht nachgewiesen.
Der Antragsteller ist auch ordnungsgemäß über die eintretenden Rechtsfolgen belehrt worden. Die Belehrung hat eine Warn- und
Steuerungsfunktion und muss hinreichend konkret, verständlich, richtig und vollständig sein (Bundessozialgericht - BSG, Urteil
v. 16. Dezember 2008, Az. B 4 AS 60/07 R - veröffentlicht u.a. in juris und SozR 4-4200 § 16 Nr 4). Diesen Vorgaben wird die seitens der Antragsgegnerin gegebene
Rechtsfolgenbelehrung gerecht. Sie ermöglichte es dem Antragsteller, in einer seinem Empfängerhorizont angemessenen Form zu
erfassen, welche Auswirkungen auf seinen Anspruch eine von ihm ohne wichtigen Grund erfolgende Weigerung, vereinbarungsgemäß
Eigenbemühungen nachzuweisen, haben würde. So lässt sich der Rechtsfolgenbelehrung zunächst ohne weiteres entnehmen, dass
eine zur Leistungskürzung führende Verletzung der Grundpflichten vorliegt, wenn es der Leistungsempfänger versäumt, die mit
ihm unter Nr. 2. vereinbarten Eingliederungsbemühungen, mithin u.a. den vierteljährlich bis zum 15. April 2010 und 15. Juli
2010 in schriftlicher Form erbetene Nachweis von 2 Eigenbemühungen pro Kalendermonat, beizubringen. Der Umstand, dass die
Rechtsfolgenbelehrung daneben auch noch weitere Grundpflichtverletzungen aufführt, wie im Wesentlichen die Weigerung, sich
auf alle Vermittlungsvorschläge zu bewerben und über die Ergebnisse mitzuteilen, die Weigerung konkret benannte Medien zu
nutzen, die Weigerung am PPbei der Akademie S GmbH R teilzunehmen, die Weigerung eine Probearbeit/Praktikum aufzunehmen und
die Weigerung an Gesprächsterminen, führt nicht dazu, dass die Rechtsfolgenbelehrung nicht als hinreichend konkret anzusehen
ist und sie damit möglicherweise ihre Warn- und Erziehungsfunktion nicht mehr erfüllen könnte. Vielmehr war es im Zusammenhang
mit der konkreten Fristsetzung für die nachzuweisenden Eigenbemühungen in der Eingliederungsvereinbarung vom 11. Januar 2010
für den Antragsteller ohne weiteres ersichtlich, dass mangels anderer angebotener Maßnahmen zu diesem Zeitpunkt (15. April
2010) ausschließlich der fehlende Nachweis von Eigenbemühungen als Pflichtverstoß zum Tragen kommen konnte.
Auch die Belehrung über die zu erwartenden Rechtsfolgen ist hinreichend konkret, verständlich und widerspruchsfrei. So geht
aus der Belehrung eindeutig hervor, dass bei der ersten wiederholten Verletzung der Grundpflichten eine Absenkung des Arbeitslosengeldes
II um 60 % der maßgebenden Regelleistung erfolgt und jede weitere wiederholte Pflichtverletzung zu einem vollständigen Entfallen
des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II führt. Ebenso zutreffend verhält sich die Belehrung dahingehend, dass eine wiederholte
Pflichtverletzung dann nicht vorliegt, wenn der Beginn des Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.
Auch die weiteren Angaben zu den Folgen der Absenkung sind richtig und vollständig. So enthält die Rechtsfolgenbelehrung zutreffende
Angaben dazu, dass Absenkung und Wegfall mit dem Kalendermonat nach Zugang des entsprechenden Bescheides beginnen und dass
die Absenkung und der Wegfall drei Monate dauern. Ebenso wird auch darauf hingewiesen, dass während Absenkung und Wegfall
der Leistung kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XII) besteht.
Schließlich ist der (Sanktions-)Bescheid auch nicht etwa deswegen rechtswidrig, weil der Antragsgegner in dem Bescheid nicht
zugleich eine Regelung über die Bewilligung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen gemäß § 31 Abs. 3 S.
6 SGB II getroffen hat. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Sozialgerichts, einschließlich der darin zitierten
Entscheidungen, wonach die Nichtentscheidung über die Bewilligung von Sachleistungen bei einer Kürzung von 100 vom 100 der
nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung unmittelbar zu einer Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides führen soll. Die
als Ermessensleistung ausgestaltete Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II gebietet die Betrachtung des Einzelfalls. Eine
solche ist dem Antragsgegner aber nur möglich, wenn die Sanktion bereits angelaufen ist und der konkrete Sachverhalt offenbar
wird. Im Rahmen einer von dem Leistungsträger durchzuführenden Ermessensentscheidung ist folglich die Reaktion des Hilfebedürftigen
auf die vorherige Information über die ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen zu berücksichtigen. Der Senat
teilt insoweit nicht die Auffassung (vgl. Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2008, Az.
L 10 B 2154/08 AS ER, zitiert nach juris), wonach sich das Ermessen des Leistungsträgers stets in der Weise reduziert, dass ergänzende Sachleistungen
oder geldwerte Leistungen immer und zwingend zu erbringen sind. Denn eine fehlende Reaktion des Hilfebedürftigen auf die Information
über ergänzende Sachleistungen berechtigt doch zu Zweifeln an einem Bedarf für ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen.
Insoweit ist es durchaus möglich, dass ein Hilfebedürftiger seinen Lebensunterhalt im Sanktionszeitraum möglicherweise auch
auf andere Art und Weise decken kann, sei es durch Unterstützungsleistungen von Freunden oder Verwandten oder durch die Verwertung
von gegebenenfalls vorhandenem liquidem Schonvermögen. Da es des Erlasses eines Verwaltungsaktes in derartigen Fällen nicht
bedarf, ist auch schnelle Hilfe, z.B. durch Aushändigung eines Warengutscheins, möglich (vgl. Urteil des Landessozialgerichtes
Mecklenburg-Vorpommern vom 3. August 2009, Az. L 8 B 216/09, zitiert nach juris).
Mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sachleistungen im (Sanktions-)Bescheid vom 17. Mai 2010 hat
die Antragsgegnerin daher nach Auffassung des Senats dem Gesetzeszweck von § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II ausreichend Rechnung
getragen. Zu verweisen ist insoweit auf die Ausführungen des Landessozialgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner
Entscheidung vom 10. Dezember 2009 (Az. L 9 B 51/09 AS ER, zitiert nach juris), die der Senat nach eigener Prüfung für zutreffend hält. Darin heißt es:
"Vielmehr ist jedenfalls in der vorliegenden Konstellation davon auszugehen, dass durch den Hinweis auf die Möglichkeit der
Erbringung ergänzender Sachleistungen im Sanktionsbescheid.......dem Gesetzeszweck von § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II Genüge getan
wird. Dieser wird darin gesehen, sicherzustellen, dass auch unterhalb des Bezuges der Grundsicherung nach dem SGB II eine
letzte Grundversorgung erhalten bleiben soll, die verhindert, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige in seiner Existenz gefährdet
wird (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31, Rn. 51). Zutreffend hat der 7. Senat des LSG NRW in der zitierten Entscheidung
(Beschluss vom 9. September 2009, Az. L 7 B 211/09 AS ER) darauf hingewiesen, dass der Grundsicherungsträger die Reaktion des Hilfebedürftigen auf die vorherige Information
über die ergänzenden Sachleistungen der geldwerten Leistungen bei seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat und
sich das Ermessen des Leistungsträgers nicht stets in der Weise reduziert, dass ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen
immer und zwingend zu erbringen sind. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine fehlende Reaktion des Hilfebedürftigen
auf die Information über ergänzende Sachleistungen aber so zu würdigen, dass sie geeignet ist, Zweifel an einem Bedarf für
ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen hervorzurufen. Insoweit ist in Betracht zu ziehen, dass ein Hilfebedürftiger
seinen Lebensunterhalt im Sanktionszeitraum möglicherweise auch auf andere Art und Weise decken kann, sei es durch Unterstützungsleistungen
Dritter oder die Verwertung von liquidem Schonvermögen. Zudem besteht auch die Möglichkeit, dass ein Hilfebedürftiger der
Form der Leistungserbringung als Sachleistung grundsätzlich ablehnend gegenübersteht.
Zweifel an einem Bedarf für ergänzende Sachleistungen ergeben sich umso mehr, wenn ein Hilfebedürftiger, wie hier, auch bei
der vorausgegangenen Sanktion mit einer 3 Monate andauernden Leistungskürzung auf 60 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes
keine ergänzenden Sachleistungen bzw. ergänzende Geldleistungen in Anspruch genommen hat.
Diese Überlegungen gelten zumindest dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Hilfebedürftige entweder
nicht im Stande ist, seine bedrohliche Lage zu erfassen und/oder er nicht dazu in der Lage ist, aus der erkannten Situation
entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Eine derartige Konstellation könnte in der zitierten Entscheidung des 7. Senats des
LSG NRW vorgelegen haben. Dort war von der vollständigen Leistungsabsenkung ein Hilfebedürftiger betroffen, der unter Betreuung
stand und damit möglicherweise nicht dazu im Stande war, seine bedrohliche Lage zu erfassen bzw. hieraus die nahe liegenden
Konsequenzen zu ziehen, nämlich um ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen nachzukommen."
Vorliegend sind entsprechende Anhaltspunkte nicht ersichtlich, sodass nach Auffassung des Senats eine Bewilligung entsprechender
Leistungen ohne eine Mitwirkung des Betroffenen in einem Fall von § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II in der Regel nicht in Betracht kommt.
In einem solchen Fall gebietet es damit auch die staatliche Schutzpflicht hinsichtlich der Rechtsgüter Leben, körperliche
Unversehrtheit und Würde des Menschen nach Auffassung des Senats nicht, den Grundsicherungsträger zu verpflichten, mit der
Sanktionsentscheidung auch ohne einen entsprechenden Antrag des Hilfebedürftigen oder wenigstens einen Hinweis, dass entsprechende
Sachleistungen überhaupt begehrt werden, stets zeitgleich darüber zu entscheiden, ob ergänzende Sachleistungen oder geldwerte
Leistungen erbracht werden (so auch LSG NRW aaO.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).