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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2020 - 2 R 408/17
Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Lösung vom bisherigen Beruf Unfreiwilliger Wechsel
1. Eine Lösung von einem bisherigen Beruf liegt vor, wenn der rentenrechtlich relevante Berufswechsel freiwillig erfolgt.
2. Erfolgt dieser nicht freiwillig, ist eine Lösung vom höherwertigen Beruf anzunehmen, wenn sich der Versicherte mit dem Wechsel endgültig abgefunden hat.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Cottbus 23.02.2017 S 3 R 679/13
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 23. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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