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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.05.2016 - 31 AS 2648/14
Abstrakte und individuelle Förderungsfähigkeit einer Ausbildung Besonderer Härtefall
1. Ist die i.S. des § 7 Abs. 5 SGB II erforderliche abstrakte Förderungsfähigkeit einer Ausbildung gegeben, so kommt es - wie beide für die Grundsicherung zuständigen Senate des BSG bereits entschieden haben - auf die individuelle Förderungsfähigkeit, die im Verhältnis zum Träger der Ausbildungsförderleistung eingetreten ist, nicht mehr an.
2. Dies betrifft sowohl Gründe, die zum Versagen von Förderleistungen führen als auch den individuell bedingten Umfang der Förderung und die Förderleistungen im Einzelnen.
3. Hilfebedürftige, die eine Ausbildung der in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II genannten Art betreiben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht gefördert werden, sind in der Regel gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden.
4. Ein besonderer Härtefall liegt erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, das Leistungssystem des SGB II von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, das heißt als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen.
Normenkette:
SGB II § 19 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 21 Abs. 4
,
SGB II § 7 Abs. 5 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 18.08.2014 S 126 AS 5125/13
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. August 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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