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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.05.2016 - 31 AS 694/14
Grundsicherung für Arbeitsuchende Anrechnung von Einkommen Unterschiedliche Behandlung von selbständigen und nichtselbständig Erwerbstätigen Teilweise Schlechterstellung von Selbständigen
1. Die unterschiedliche Behandlung von selbständigen und nichtselbständig Erwerbstätigen im Anwendungsbereich des SGB II ist ausreichend gerechtfertigt; § 3 Abs. 4 Alg II-V 2008 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs 1 GG.
2. Soweit bei abhängig beschäftigten Leistungsempfängern durch den Zufluss eines Einkommens (das sich nicht als Einmalzahlung darstellt) Hilfebedürftigkeit für einen Monat überwunden wird und verbleibendes Einkommen deshalb nach erneuter Antragstellung als Vermögen geschützt ist und überdies der Zufluss eines die Bedürftigkeit ausschließenden Einkommens keine Auswirkungen für die vorangegangenen Monate eines Bewilligungsabschnitts haben kann, ist die teilweise Schlechterstellung von Selbständigen, bei denen bezogen auf den Bewilligungsabschnitt der Zufluss eines die Hilfebedürftigkeit für einen Monat ausschließenden Einkommens nicht dieselben Folgen hat, ausreichend durch die Unterschiede in der Art der Erwerbstätigkeit gerechtfertigt.
3. Für eine selbständige Tätigkeit ist der - u.a. von der Auftragslage abhängige - unregelmäßige Zufluss von Einnahmen typisch. Die damit verbundenen Risiken prägen die Entscheidung des Einzelnen, überhaupt selbständig am Markt tätig zu werden.
4. Es ist von daher nicht zu beanstanden, wenn von selbständigen Leistungsempfängern nach nur vorläufiger Bewilligung von Arbeitslosengeld II regelmäßig ein vorausschauendes Wirtschaften erwartet wird, das zu einem gleichmäßigen Verbrauch von unregelmäßigen Einnahmen führt.
5. Schließlich ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass der Personenkreis der nichtselbständigen Erwerbstätigen mit regelmäßigem Einkommen nach einer endgültigen Leistungsbewilligung (wegen der Notwendigkeit ihrer Aufhebung ggf. unter Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten; vgl. § 45 SGB X) vor Rückforderungen in stärkerem Maße geschützt ist.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 9 Abs. 1
,
SGB II § 11
,
ALG II-VO i.d.F. v. 01.01.2007 § 2a
,
ALG II-VO i.d.F. v. 01.01.2007 § 3 Abs. 4
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB X § 45
Vorinstanzen: SG Berlin 20.02.2014 S 107 AS 12809/10
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: