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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2017 - 32 AS 1626/13
Arbeitslosengeld II Absenkung des Arbeitslosengeldes Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung Weigerung des Leistungsberechtigten Kopplungsverbot und Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung
1. Das Merkmal "weigert" bedeutet die vorsätzliche ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Weise zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich entsprechend der in der Eingliederungsvereinbarung getroffenen Regelung zu verhalten.
2. Die Weigerung bedeutet im Rahmen des Sanktionstatbestandes des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c SGB II a.F. die vorsätzliche Nichtaufnahme der vereinbarten Maßnahme.
3. Die Weigerung kann gegenüber dem zuständigen Leistungsträger oder einem Dritten, wie dem Träger der Maßnahme, erfolgen; sie kann auch konkludent in der Nichtaufnahme der vereinbarten Maßnahme liegen.
4. Die Verletzung der Pflicht, eine in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen, die ihrer Rechtsqualität nach eine Obliegenheit ist, kann die Rechtsfolge einer Sanktion nur nach sich ziehen, wenn sich im Rahmen der Prüfung einer angefochtenen Sanktionsentscheidung bei einer inzidenten Prüfung der in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Obliegenheit erweist, dass diese Grundlage einer Sanktion bei ihrer Verletzung sein kann.
5. Im Hinblick auf ihren Charakter als öffentlich-rechtlicher Vertrag in der Form des subordinationsrechtlichen Austauschvertrages muss eine Eingliederungsvereinbarung ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen des Leistungsberechtigten und des Leistungsträgers aufweisen, denn fehlt es daran, stehen also die sanktionsbewerten Obliegenheiten des Leistungsberechtigten in einem unangemessenen Verhältnis zu den vom Leistungsträger übernommenen Leistungsverpflichtungen, liegt insoweit eine unzulässige Gegenleistung im Sinne des § 55 SGB X vor, die wegen des so genannten Kopplungsverbotes nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X zur Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung nach § 58 Abs. 3 SGB X führt.
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
,
SGB II a.F. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c)
,
SGB X § 58 Abs. 2 Nr. 4
,
SGB X § 58 Abs. 3
,
SGB X § 55
Vorinstanzen: SG Berlin 08.03.2013 S 115 AS 4728/11
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. März 2013 geändert. Der Bescheid vom 24. November 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2011 sowie die Änderungsbescheide vom 26. März 2011 und vom 14. April 2011 werden hinsichtlich der Absenkung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2011 aufgehoben.
Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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