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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2017 - 32 AS 945/15
SGB-II-Leistungen Bestimmtheitserfordernis des Verfügungssatzes Begrenzung rückwirkender Leistungen 4-Jahres-Frist
1. Das Bestimmtheitserfordernis als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung verlangt zum einen, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten.
2. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will.
3. Zum anderen muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden.
4. § 44 Abs. 4 SGB X beschränkt die Leistung bei allen rechtswidrigen Verwaltungsakten auf einen Zeitraum von bis zu vier Jahren; aus der Entstehungsgeschichte des § 44 Abs. 4 SGB X wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Begrenzung rückwirkender Leistungen auf prinzipiell vier Jahre bewusst in dieser Vorschrift verankert hat.
Normenkette:
SGB X § 44 Abs. 4
,
SGB II § 40 Abs. 1 S. 2
,
SGB X § 31 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 26.02.2015 S 99 AS 15533/14
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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