SGB-II-Leistungen
Zuschuss statt Darlehen
Bausparvertrag
Verwertbarkeit von Vermögen
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Form eines Zuschusses statt als Darlehen für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. August 2008.
Der im April 1978 geborene erwerbsfähige Kläger bezog nach Beendigung seines Rechtsreferendariats am 21. August 2006 bis zum
30. August 2007 Arbeitslosengeld I, woraus ihm die letzte Zahlung am 31. August 2007 zufloss. Er bewohnte allein eine Wohnung,
für die Warmmiete i. H. v. 403,74 Euro (287,12 Euro Kaltmiete, 89,32 Euro Betriebskostenvorauszahlung und 27,30 Euro Heizkostenvorauszahlung)
zu leisten war.
Am 28. August 2007 beantragte er die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten. Dabei gab er an, mehrere Konten und Sparbücher zu besitzen, welche insgesamt ein Guthaben von 411,39 Euro
aufwiesen. Darüber hinaus sei er Inhaber eines am 10. Oktober 2002 abgeschlossenen Bausparvertrages mit der Vertragsnummer
xxx bei der BHW Bausparkasse AG (BHW), welcher am 31. Dezember 2006 ein Guthaben von 8.661,47 Euro aufgewiesen habe; die monatlichen
Beiträge i. H. v. 153,39 Euro hierfür leiste jedoch sein Vater. Nach § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge
für die ab dem 1. März 2002 geschlossenen Bausparverträge bei der BHW (Bausparbedingungen) erhöhte sich die Gesamtverzinsung
bei einer Basisverzinsung von 2% rückwirkend um 2,25%, wenn nach Ablauf von mindestens 7 Jahren bei Zuteilungsreife das Bauspardarlehen
nicht in Anspruch genommen wird. Nach § 15 Abs. 1 der Bausparbedingungen konnte der Vertrag jederzeit gekündigt werden, wobei
die Rückzahlung des Guthabens frühestens sechs Monate nach Eingang der Kündigung verlangt werden konnten. Nach § 14 konnte
das Kündigungsrecht und der Anspruch auf Kündigung des Bauspardarlehens mit Zustimmung der Bausparkasse verpfändet und abgetreten
werden. Der Vater des Klägers war als Bevollmächtigter für den Todesfall im Vertragsformular eingetragen. Die monatlichen
Sparbeiträge i. H. v. 153,39 Euro wurden vom Vater des Klägers auf den Bausparvertrag eingezahlt. Während des Rechtsreferendariats
des Klägers waren zudem vermögenswirksame Leistungen i. H. v. monatlich 40,00 Euro eingezahlt worden.
Aus den zu seinem Girokonto vorgelegten Kontoauszügen ergab sich, dass dem Kläger bereits vor Antragstellung beim Beklagten
im Rahmen eines Dauerauftrages von seinen Eltern monatlich 300,00 Euro ohne die Angabe eines Verwendungszwecks überwiesen
wurden. Diese monatlichen Zahlungen erfolgten weiter ohne die Angabe eines Verwendungszwecks bis einschließlich Januar 2008.
Zudem überwiesen die Eltern dem Kläger im September 2007 200,00 Euro und im Oktober 300,00 Euro mit dem Verwendungszweck "Unterhalt
wegen Arbeitslosigkeit" sowie unter anderen der Angabe "Darlehen" als Verwendungszweck: im Oktober 2007 weitere 800,00 Euro,
im November 2007 400,00 Euro, im März 2008 600,00 Euro im Mai und im Juni 2008 jeweils 300,00 Euro sowie im August 2008 150,00
Euro. Der Kläger überwies seinerseits an die Eltern im November 2007 1.800,00 Euro und im April 300,000 Euro mit dem Verwendungszweck
"Teilrückzahlung Darlehen".
Der Vater des Klägers erklärte am 24. Oktober 2008 unter Versicherung an Eides statt, dass es sich bei dem Bausparvertrag
um eine private Vorsorge für den Kläger handele. Der Bausparvertrag sei abgeschlossen worden, als dieser noch nicht über Einkommen
verfügt habe. Das Vermögen aus dem Bausparvertrag sei für den Kläger nicht verwertbar, weil sich die damit von Anfang an bezweckte
erhöhte Verzinsung des eingezahlten Kapitals nur ergebe, wenn der Bausparvertrag mindestens sieben Jahre, also bis zum 10.
Oktober 2009 laufe. Er gewähre dem Kläger die monatlichen Sparbeiträge i. H. v. 153,39 Euro als zinsloses Darlehen. Der Kläger
könne so die vermögenswirksamen Leistungen, die Arbeitnehmersparzulage, die Wohnungsbauprämie und die Zinsen aus dem Bausparvertrag
oder später ein günstiges Darlehen erhalten. Das aus den eingezahlten Beträgen angesparte Vermögen stehe jedoch ihm, dem Vater,
zu und sei als ihm gehörig durch den Kläger nicht verwertbar.
Mit seinem Bescheid vom 2. November 2007 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 29.
Februar 2008 monatliche Leistungen i. H. v. 750,74 Euro (347,00 Euro Regelleistung und 403,74 Euro Unterkunftskosten), wobei
in der Begründung ausgeführt war: "Ihre Bewilligung der laufenden Leistung wird vorerst auf Darlehensbasis gewährt!". Den
dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 13. November 2007, mit welchem dieser im Wesentlichen geltend machte, bei
den monatlichen Zahlungen des Vaters auf den Bausparvertrag handele es sich um eine Darlehensgewährung und damit nicht um
anrechenbares Vermögen, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2008 mit der Begründung zurück, der Kläger
habe nicht glaubhaft gemacht, dass das Darlehen an den Vater sofort bei Auflösung des Bausparvertrages an diesen zurückzuzahlen
sei.
Bereits am 11. Januar 2008 stellte der Kläger einen Folgeantrag, auf welchen hin der Beklagte ihm mit Bescheid vom 13. März
2008 darlehensweise für den Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 31. August 2008 Leistungen nach dem SGB II in gleicher Höhe wie für den vorherigen Zeitraum gewährte. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 11. April 2008 Widerspruch
und begehrte zudem die Übernahme der Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung. Der zurückweisende Widerspruchsbescheid
erging hierzu am 25. Juni 2008.
Bereits am 15. Mai 2008 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 2. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
10. April 2008, welcher nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten am 15. April 2008 zugegangen war, und den Bescheid vom
13. März 2008 Klage erhoben. Der Kläger hat damit neben der Gewährung der Leistungen nach dem SGB II in Form eines Zuschusses die Feststellung begehrt, dass keine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der darlehnsweise gewährten
Leistung besteht, und die Übernahme der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nebst etwaigen Säumniszuschlägen
ab dem 31. August 2007 erstrebt. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei anerkannt, dass Zuflüsse aus Darlehen
während des Leistungsbezugs kein anrechenbares Einkommen darstellten. Für bereits vorhandenes Vermögen, welches durch Darlehen
erlangt worden sei, könne nichts anderes gelten. Sein Vater, ein Staatsanwalt a. D., habe den Umstand der Darlehensgewährung
an Eides statt versichert. Diese Form der Geldanlage sei schon bei früheren Bausparverträgen bei der BHW mit den Vertragsnummern
xxx und xxx, welche ebenfalls auf den Namen des Klägers abgeschlossen worden seien, praktiziert worden. Die entsprechenden
Bausparsummen seien jeweils an den Vater tatsächlich ausgezahlt worden. Ihm, dem Kläger, sollten letztendlich lediglich die
Zinsen, die vermögenswirksamen Leistungen, die Arbeitnehmersparzulage und die Wohnungsbauprämie zustehen. Die vom Vater eingezahlten
Beträge seien weiterhin als dessen Vermögen zu werten. Er, der Kläger, habe nicht frei über die auf dem Bausparkonto fest
angelegten Beiträge verfügen können. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, die Gewährung
der Zahlung in Form eines Darlehens sei nicht nachgewiesen, es fehlten Bestimmungen zur Tilgung bzw. zur Fälligkeit der Darlehensrückzahlung.
Zudem sei die Fälligkeit der Forderung aus der Darlehensgewährung während des Leistungsbezuges eine weitere Voraussetzung,
um diese Zahlung nicht als Einkommen anzurechnen.
Mit Urteil vom 24. Juni 2011, dem Kläger am 1. Juli 2011 zugestellt, hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Den
auf die fehlende Rückzahlungsverpflichtung gerichteten Feststellungsantrag des Klägers hat es mangels Rechtsschutzbedürfnisses
als unzulässig abgewiesen, das Rechtsschutzziel könne mit einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage im Hinblick auf den
Darlehensbescheid erreicht werden. Die Klage im Übrigen sei unbegründet. Der Kläger habe weder für den Zeitraum vom 1. September
2007 bis zum 29. Februar 2008 noch für den Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 31. August 2008 einen Anspruch auf die Gewährung
von Leistungen nach dem SGB II in Form eines Zuschusses. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig, da er über die Freibeträge übersteigendes Vermögen verfüge.
Das Vermögen aus dem Bausparvertrag gehöre zum Vermögen des Klägers. Er sei der alleinige Vertragspartner der BHW. Auf die
Frage, ob der Vater ihm das Geld habe letztendlich endgültig zuwenden wollen, komme es für die Frage der Forderungsinhaberschaft
nicht an. Eine nach außen wirkende Verfügungsbeschränkung des Klägers sei im Hinblick auf die in dem Bausparvertrag angelegten
Beträge nicht ersichtlich. Es sei zudem nicht glaubhaft, dass der Vater lediglich ein Darlehen gewährt habe. Rückzahlungsmodalitäten
seien zwischen den beiden nicht vereinbart worden. Nach Auffassung des Gerichts stehe das Vorliegen einer Schenkung fest.
Aber auch wenn tatsächlich ein Darlehen gewährt worden sein sollte, stehe dies der Verwertung des Bausparguthabens nicht entgegen,
denn das Darlehen laste nicht unmittelbar auf dem Vermögen aus dem Bausparvertrag. Der auf Zahlung der Beiträge zur Kranken-
und Pflegeversicherung gerichtete Antrag erweise sich als unbegründet, da im Falle der darlehnsweisen Gewährung von Leistungen
nach dem SGB II eine Versicherungspflicht nicht bestehe.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin ist beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 26. Juli 2011 eingegangen.
Der Kläger verfolgt sein Begehren auf Leistungsgewährung in Form eines Zuschusses weiter. Er macht geltend, dass die erstinstanzliche
Entscheidung die eidesstattliche Versicherung seines Vaters, eines Staatsanwalts a. D., übergangen habe. Ein Darlehensvertrag
müsse nicht schriftlich abgeschlossen werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch sehe eine Schriftform hierfür nicht vor. Der Kläger
legt Kontoauszüge zu einem früher von ihm bei der BHW abgeschlossenen Bausparvertrag mit der Vertragsnummer xxx vor, dessen
Bausparsumme nach Vertragsende an den Vater ausgezahlt worden ist. Der Kläger behauptet hierzu, dass dieser Vertrag ebenfalls
vom Vater bedient wurde und die Zinserträge ihm selbst vom Vater teilweise in bar und teils mittels Überweisung zugewandt
wurden. Er habe sie zur Einrichtung seiner eigenen Wohnung im Jahre 2006 verbraucht. Teilweise seien die Erträge aber auch
in Raten durch die Eltern überwiesen worden und zwar im Zeitraum vom September 2006 bis August 2007 in Höhe von monatlich
300,00 Euro (insgesamt 3.600,00 Euro). Er legt dar, dass Ziel auch des neuen streitgegenständlichen Bausparvertrages sei,
höchste Steuerersparnis und eine staatliche Förderung zu erlangen. Sein Vater hätte diese Vorteile des Bausparvertrages nicht
nochmals nutzen können, da er bereits einen eigenen abgeschlossen und die entsprechenden Förderungen bzw. Freibeträge ausgeschöpft
hatte. Der Kläger macht zudem geltend, dass die Darlehensgewährung zeitlich zu begrenzen gewesen sei, da die dauerhafte Darlehensgewährung
den nach Ansicht des Beklagten zu verwertenden Betrag des Vermögens weit übersteige. Es sei verfassungsrechtlich bedenklich,
höhere Darlehen zu gewähren, als tatsächlich zu verwertendes Vermögen vorhanden sei.
Am 1. November 2012 veranlasste der Kläger die Auszahlung des Bausparguthabens i. H. v. 25.224,99 Euro auf das Konto seiner
Eltern; am 14. November 2012 überwies der Vater des Klägers an diesen eine Summe i. H. v. 3.000,00 Euro mit dem Verwendungszweck
"Abschlagszahlungen Zinsen". Der Kläger trägt vor, dass später die restlichen ihm zustehenden Zinsbeträge vom Vater auf sein
Konto überwiesen wurden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzt, dass die Versteuerung der Zinseinkünfte
durch seinen Vater versehentlich unterblieben sei, da man nicht erkannt habe, dass dieser hierzu verpflichtet sein könnte.
Sein Vater werde, soweit sich eine Steuerpflicht ergeben sollte, die Steuern nachentrichten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juni 2011 und die Bescheide des Beklagten vom 02. November 2007 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2008 und vom 13. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni
2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Leistungen nach dem SGB II in Form eines Zuschusses statt als Darlehen zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass das Bestehen eines Darlehensvertrages nicht nachgewiesen sei. Es widerspreche
der Lebenserfahrung und sei damit unglaubhaft, dass wirtschaftlich gut situierte Eltern Beträge auf einen Bausparvertrag des
Kindes nur darlehnsweise einzahlen. Der Vater des Klägers habe zudem in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 24. Oktober
2007 widersprüchliche Angaben gemacht, indem er einerseits angegeben habe, es handle sich um eine Altersvorsorge für den Sohn,
andererseits aber die Beträge im Bausparvertrag bis zum Ablauf der Sperrfrist als ihm gehörig bezeichnet habe. Der Bausparvertrag
sei zudem trotz Ablaufs der Sperrfrist im Jahr 2009 nicht zeitnah ausgezahlt worden.
Am 14. September 2012 und 3. Juli 2014 haben die Berichterstatter Erörterungstermine durchgeführt. Der Vater des Klägers ist
schriftlich als Zeuge vernommen worden, ebenso der frühere Berater des Klägers und seines Vaters der BHW, Herr H-P S. Wegen
des Ergebnisses der Zeugenvernehmungen wird auf Bl. 341ff. und Bl. 369 f. der Akten, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-
und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.
I. Die richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§
54 Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Der Kläger wendet sich gegen die in der Darlehensbewilligung konkludent enthaltene Ablehnung der Leistungsbewilligung
in Form eines Zuschusses und begehrt eine entsprechende Entscheidung des Beklagten. Da die Leistungen auf Grund der Darlehensgewährung
bereits ausgezahlt worden sind, ist hier ein Verpflichtungs- und kein Leistungsantrag statthaft (vgl. Bundessozialgericht
- BSG -, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 100/11 R -, juris).
Die Leistungen wurden dem Kläger durch die angegriffenen Bescheide nur in Form eines Darlehens gewährt. Soweit die Form der
mit Bescheid vom 2. November 2007 für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 29. Februar 2008 erfolgten Leistungsgewährung
zweifelhaft gewesen sein mag, weil aus dem Tenor des Bescheides eine darlehensweise Bewilligung nicht erkennbar wird, in den
Gründen jedoch ausgeführt wird: "Ihre Bewilligung der laufenden Leistung wird vorerst auf Darlehensbasis gewährt!", wird die
Darlehensgewährung aus dem Widerspruchsbescheid hinreichend deutlich. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sind zur Auslegung
des für den Klagegegenstand maßgeblichen Inhalts des Ausgangsbescheides heranzuziehen, denn Klagegegenstand ist nach §
95 SGG der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Darin wird klargestellt, dass die Leistungen auf der Grundlage
von § 23 Abs. 5 SGB II darlehensweise gewährt wurden. Auch der Kläger hatte bereits den Ausgangsbescheid dahingehend verstanden, dass die Leistungen
nur in Form eines Darlehens gewährt werden, denn er hatte sich mit seinem Widerspruch insbesondere gegen diese Form der Leistungsgewährung
gewandt.
Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2008 zum Bescheid vom 13. März 2008 ist die ursprünglich ohne vorherige
Durchführung des Widerspruchsfahrens erhobene Klage zulässig geworden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, Kommentar, 11. Auflage 2014, §
78 Rdnr. 3).
II. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die auf Gewährung von zuschussweisen Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem SGB II für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. August 2008 gerichtete Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten
vom 2. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2008 und vom 13. März 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2008 erweisen sich, soweit sie die zuschussweise Gewährung von SGB II-Leistungen ablehnen, als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
die Gewährung der begehrten Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. August 2008.
Der Kläger erfüllte in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach
§ 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 19 Satz 1 SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Zwar waren die Voraussetzungen der Nr. 1, 2 und 4 hier erfüllt. Der Kläger
war aber nicht hilfebedürftig (Nr. 3).
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend
aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen
oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen erhält.
Der Kläger war zu Beginn und während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums vom 1. September 2007 bis zum 31. August
2008 Inhaber des Bausparvertrages mit der Vertragsnummer xxx bei der BHW und verfügte damit über seine Freibeträge übersteigendes
verwertbares Vermögen, das ausreichte, um seinen Lebensunterhalt mit seinem monatlichen Bedarf von 750,74 Euro (347,00 Euro
Regelleistung und 403,74 Euro für Unterkunftskosten) zu sichern.
1. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Zum einzusetzenden Vermögen können neben beweglichen
Sachen und Immobilien auch verbriefte oder nicht verbriefte Forderungen und Geldleistungen gehören (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R -, juris).
Das Guthaben aus dem Bausparvertrag ist dem Vermögen des Klägers zuzuordnen. Er selbst ist Vertragspartner der BHW Bausparkasse
geworden und - unabhängig davon, wer die in dem Vertrag vereinbarten Einzahlungen tatsächlich vorgenommen hat - aus dem Vertrag
berechtigt und verpflichtet und somit Inhaber der Forderung in der in den Kontoauszügen ausgewiesenen Höhe. Nach den maßgeblichen
zivilrechtlichen Grundsätzen ist Inhaber eines Kontos und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrages, wer nach dem erkennbaren
Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte. Dies war der Kläger, da er das Bausparkonto
auf seinen Namen errichtet hat und als Forderungsberechtigter bezeichnet wurde. An seiner Stellung als Forderungsinhaber gegenüber
der Bausparkasse hat sich auch dadurch nichts geändert, dass sein Vater die monatlichen Sparbeiträge eingezahlt hat. Aus wessen
Mitteln auf ein Konto eingezahlte Gelder stammen, ist für die Frage der Forderungsinhaberschaft gegenüber der Bank ebenso
unerheblich wie der Umstand, ob auf dem Konto Geldbeträge verbucht wurden, die steuerlich möglicherweise einem Dritten zuzuordnen
sind. Wer eine Bank anweist, einen Betrag von seinem Konto einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, verliert mit der
Ausführung dieser Anweisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft damit dem Kontoinhaber
ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 04.09.2008
- 5 C 30/07 -, m. w. N., juris). Dies bestätigend hat auch der Zeuge S auf die Frage, inwieweit der Kläger über die Bausparsumme bereits
vor Zahlung der letzten Rate verfügen und ob dessen Vater auf Grund vertraglicher Absprache eine solche Verfügung verhindern
konnte, geantwortet: "Keine Erinnerung, alleiniger Vertragsinhaber ist der Kläger mit allen Rechten".
Für das Bestehen des Vermögens kommt es auch nicht auf die Frage an, ob der Kläger die Forderung durch - was der Senat offen
lässt - darlehensweise gewährte Einzahlungen des Vaters erlangt hat. Selbst wenn ein solches Darlehen gewährt worden sein
sollte, minderte dies nicht das Vermögen des Klägers. Zwar hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt,
dass Zuflüsse durch Darlehen während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II kein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II darstellen (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R -, juris). Für die Bewertung, ob bei Beginn des Leistungsbezuges bedarfsdeckendes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II vorliegt, kommt es darauf aber nicht an. Der Einkommens- und der Vermögensbegriff unterscheiden sich insoweit. Rückzahlungsverpflichtungen
aus Darlehensverbindlichkeiten sind Schulden, welche grundsätzlich in die Vermögensbewertung nicht einfließen. Vermögen im
Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II ist nämlich nicht die Bilanz aus aktiven und passiven Vermögenswerten, sondern allein die Summe der vorhandenen aktiven Vermögenswerte.
Dies folgt aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge, welche erst eingreifen soll, wenn der Hilfebedürftige ihm zur Verfügung
stehende Mittel verbraucht hat. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte
nach § 12 SGB II ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (z. B. eine auf ein
Grundstück eingetragene Hypothek) lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann
(BSG, Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 29/12 R -, Rdnr. 31, juris). Eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber seinem Vater aus ratenweise gewährten
Darlehenszahlungen würde jedoch nicht in dieser Weise auf der Forderung aus dem Bausparvertrag lasten, denn sie könnte gegenüber
der Bank ohne Abzüge durch den Kläger geltend gemacht werden.
Dafür, dass sich Rückzahlungsansprüche aus Darlehen von anderen Passiva in einer Weise unterscheiden, die eine andere Behandlung
und eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass keine Gesamtsaldierung vorzunehmen ist, rechtfertigten, ist nichts erkennbar.
Dem (Darlehens)Schuldner steht es beispielsweise - ebenso wie anderen Schuldnern - frei, vor Beantragung der Leistungen das
Darlehen aus dem Vermögen zu tilgen.
2. Die Forderung aus dem Bausparvertrag war für den Kläger auch verwertbar. Verwertbar ist Vermögen dann, wenn seine Gegenstände
verbraucht, übertragen und belastet werden können (BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R -, Rdnr. 28, juris). Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen
als auch nach den rechtlichen Verhältnissen (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R -, Rdnr. 21, juris).
a. Daran, dass der Kläger tatsächlich die Verwertung der Forderung aus dem Bausparvertrag vornehmen konnte, hat das Gericht,
insbesondere auch unter Berücksichtigung der bereits oben zitierten Angaben des Zeugen Strinzel, keine Zweifel.
b. Er war auch rechtlich nicht an der Verwertung gehindert.
Zwar ist von einer Unverwertbarkeit des Vermögens auszugehen, wenn dessen Inhaber in der Verfügung beschränkt ist und die
Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 52/07 R -, juris). Eine solche Beschränkung bestand hier aber weder im Außenverhältnis (dazu siehe bereits oben unter 1) noch im
Innenverhältnis. Der Verwertbarkeit steht insbesondere keine Vereinbarung zwischen dem insoweit nach allgemeinen Grundsätzen
darlegungs- und beweisbelasteten Kläger und dessen Vater entgegen. Der Senat ist vom wirksamen Abschluss einer solchen Vereinbarung
nicht überzeugt.
Eine einer Verwertbarkeit entgegenstehende schuldrechtliche Abrede kann nach der noch zum Recht der Arbeitslosenhilfe ergangenen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 02.11.2000 - B 11 AL 35/00 R -, juris) gegeben sein, wenn eine Verbindlichkeit bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit dem Vermögensgegenstand eine
Einheit bildet. Ebenso kann eine Treuhandvereinbarung einer Verwertbarkeit des Vermögens rechtlich entgegenstehen. Ein echtes
verdecktes Treuhandverhältnis führt - selbst wenn der Treuhänder das Vermögensrecht als Vollrecht erworben hat - aufgrund
seiner schuldrechtlichen (Herausgabe-)Verpflichtung, die auf dem Vermögensgegenstand lastet, dazu, dass dieser für den Treuhänder
nicht verwertbar oder die Verwertung unzumutbar ist, und er daher im Rahmen der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen ist
(vgl. BSG, Urteile vom 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R - und vom 13.09.2006, - B 11a AL 19/06 R -, juris). Auch im Sozialrechtsverhältnis
existiert kein Rechtsgrundsatz, nach dem sich ein Leistungsbezieher am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen
muss. Dies widerspräche der Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Drittwiderspruchsklage gemäß §
771 Zivilprozessordnung (
ZPO) bzw. der Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung für das Sozialleistungsrecht. Denn es kommt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs für das Widerspruchsrecht eines Treugebers nach §
771 ZPO in Fällen der Führung eines Treuhandkontos nicht darauf an, dass die Treuhand offengelegt wird. Ob dem Leistungsberechtigten
ein als Vermögen zu berücksichtigender Anspruch gegen eine Bank zusteht, beurteilt sich allein nach bürgerlichem Recht. Dem
SGB II lässt sich weder eine Regelung noch ein Anhalt dafür entnehmen, dass fiktives Vermögen, also solches, das nach bürgerlich-rechtlichen
Maßstäben dem Inhaber nicht zusteht, im Rahmen des § 12 SGB II zu berücksichtigen ist. Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte
überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe
der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Einem Missbrauch kann dadurch begegnet werden, dass an den Nachweis
der Aussonderung von Vermögen strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 24.05.2006, a.a.O., Rdnr. 24f.).
Ein Guthaben ist allerdings nur dann als Treugut anzusehen, das nicht zum verwertbaren Vermögen des Kontoinhabers gehört,
wenn, a) Treugeber und Treuhänder - bezogen auf das jeweilige Treugut - nachweislich einen Treuhandvertrag geschlossen haben,
b) die Beweggründe für die Treuhandkonstruktion nachvollziehbar sind, c) das Treugut nachweislich vom Treugeber stammt und
d) etwaige Transaktionen, Zahlungsströme, Kontobewegungen u. ä. lückenlos belegbar sind. Insbesondere sind Treuhandverhältnisse
unter nahen Angehörigen nur anzuerkennen, wenn der Treuhandvertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen
Punkten dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 24.05.2006, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.06.2009 - L 1 AS 30/08 -, juris).
In Betracht käme vorliegend von vornherein nur eine treuhänderische Bindung des Klägers für einen Teil der auf seinem Bausparvertrag
geführten Beträge. Der Kläger und der als Zeuge vernommene Vater haben nämlich vorgetragen, dass ein Teil des Geldes - Zinsen,
vermögenswirksame Leistungen, Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie - dem Kläger zustehe und die vom Vater eingezahlten
Beträge durch den Kläger nicht frei verwendet werden konnten, sondern dem Vater weiter "zustünden" und diesem nach Beendigung
des Bausparvertrages zurückzugewähren seien.
Auch für den nach den Bekundungen des Klägers und dessen Vaters ihm nicht zustehenden Teil liegen die Voraussetzungen für
die Anerkennung eines Treuhandvertrags jedoch nicht vor. Das Gericht ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbewertung vom
Abschluss eines entsprechenden Vertrages nicht überzeugt. Auch hält die tatsächliche Durchführung einem Fremdvergleich nicht
stand.
Allein schon die fehlende Separierung des Treuguts dürfte einer wirksamen - der Sache nach behaupteten - Treuhandabrede entgegenstehen.
Für die Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine wirksame Treuhandvereinbarung geschlossen worden ist, ist zu berücksichtigen,
dass die vorhandenen gesetzlichen Regelungen über treuhänderisches Vermögen regelmäßig vorschreiben, das Treugut vom eigenen
Vermögen des Treuhänders getrennt zu halten (vgl. §
292 Abs.
1 Satz 2
Insolvenzordnung, § 2 DepotG). Ist die Separierung des Treuguts schon nicht Bestandteil des behaupteten Vertrages und hat der angebliche Treuhänder das
Empfangene auch tatsächlich nicht von seinem eigenen Vermögen getrennt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die Beteiligten
eine verbindliche Treuhandvereinbarung tatsächlich nicht getroffen haben (BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 12/08 -, Rdnr. 20, juris). Die Beträge auf dem Bausparkonto des Klägers wurden nach Abschluss eines Jahres nicht mehr nach ihren
Quellen (Einzahlung, vermögenswirksame Leistungen, Zinsen) ausgewiesen und im nächsten Jahr gemeinsam verzinst, so dass eine
Vermischung des nach seinem Vortrag treuhänderisch verwalteten und des eigenen Vermögens des Klägers eintrat und es sich nicht
mehr ohne weiteres ergab, welchen Anteil der Kläger für seinen Vater anlegte und welcher Anteil ihm gehörte, auch wenn sich
wegen der monatlich gleich bleibenden Zahlungen des Vaters nach Beendigung des Vertrages errechnen ließe, welche Einzahlungen
der Vater getätigt hat. Eine Separierung der vom Vater eingezahlten Beträge war nach der behaupteten Vereinbarung auch nicht
vorgesehen.
Es fehlt zudem eine Vereinbarung zur Dauer des Treuhandverhältnisses. Der Vater des Klägers und der Kläger haben zwar übereinstimmend
angegeben, dass der Bausparvertrag mindestens bis zum Ende der siebenjährigen Sperrfrist, d. h. bis zum 10. Oktober 2009 laufen
sollte; damit ist die Dauer aber nicht konkret festgelegt. Ebenso schwanken die Angaben dazu, was mit dem Geld nach Ablauf
der Frist geschehen sollte. Einerseits legt der Vater des Klägers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 24. Oktober
2007 dar, dass es der Entscheidung des Klägers überlassen bleiben sollte, ob er nach Ablauf der Sperrfrist ein günstiges Bauspardarlehen
in Anspruch nimmt, andererseits soll nach den Angaben in seiner schriftlichen Zeugenaussage gerade der Vertragszweck gewesen
sein, die Bonuszinsen in Anspruch zu nehmen, die jedoch nach § 3 Abs. 2 Bausparbedingungen nur bei Verzicht auf das Darlehen
gewährt werden.
Ergänzend zur Bewertung, ob und mit welchem Inhalt eine die Verwertung ausschließende schuldrechtliche Vereinbarung getroffen
wurde, ist die tatsächliche Abwicklung der angeblich geschlossenen Vereinbarung heranzuziehen. Eine Auszahlung der dem Kläger
nach der behaupteten Vereinbarung zustehenden Summen lässt sich dabei nicht zur Überzeugung des Senats feststellen. Zwar wurde
zeitnah zur Auszahlung der Bausparsumme aus dem Vertrag 5384118503 an den Vater des Klägers eine Überweisung i. H. v. 3.000,00
Euro an den Kläger mit dem Verwendungszweck "Abschlagzahlung Zinsen" getätigt. Die Zahlung der weiteren dem Kläger nach seinen
eigenen Berechnungen zustehenden 3.664,80 Euro wurde jedoch zunächst nicht vorgetragen, sondern erst nach einer Nachfrage
des Gerichts zur Aufteilung der Auszahlungssumme aus dem streitgegenständlichen Vertrag im Jahre 2012 behauptet. Dieses Verhalten
während des anhängigen Berufungsverfahrens überzeugt den Senat allerdings allein nicht von der tatsächlichen Umsetzung der
behaupteten Abrede, weil eine tatsächliche Auszahlung des Restbetrages erst nach Nachfrage des Gerichts erfolgt sein soll
und weil diese Abrechnung vom Willen zur Plausibilisierung des klägerischen Vortrags getragen gewesen sein könnte. Im Hinblick
auf die früheren Bausparverträge (Vertragsnummern 5384118501 und 5384118502), zu denen eine identische Abrede durch den Kläger
behauptet und vom Vater bestätigt wurde, konnte ein tatsächlicher Vollzug nicht festgestellt werden. Der Kläger konnte im
Hinblick auf den Vertrag mit der Vertragsnummer 5384118502 nicht zur Überzeugung des Senats ein der behaupteten Vereinbarung
entsprechendes Vorgehen nachweisen. Der Kläger hat zwar belegt, dass die damalige Bausparsumme i. H. v. 56.216,23 Euro im
Juli 2006 auf das Konto seines Vaters ausgezahlt worden ist, dass er vereinbarungsgemäß alle Zinsen und übrigen Erträge aus
diesem Vertrag erhalten hat, hat er aber nicht dargelegt. Er hat nicht einmal die Summe genannt, die ihm konkret zugestanden
haben soll. Er trägt insoweit mit seinem Schriftsatz vom 24. Februar 2013 nur vor, die Zinsen für das Jahr 2006, die Bonuszinsen
und die Abschlussgebühr erhalten zu haben. Er behauptet nicht einmal, dass auch die Zinsen für die Vorjahre an ihn gezahlt
wurden und benennt auch deren Höhe nicht. Der Vortrag des Klägers zur Auszahlung der Bonuszinsen, der Abschlussgebühr und
der Zinsen für das Jahr 2006, wonach er das Geld teilweise in bar und teilweise als Überweisung erhalten habe, ist zudem unsubstantiiert.
Der Senat hält ihn in Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände für nachträglich konstruiert. Der Kläger kann - mit Ausnahme
von 3.600,00 Euro - selbst nicht mehr nachvollziehen, wann und in welcher Höhe Gelder an ihn ausgezahlt wurden. Dies überzeugt
angesichts dessen, dass sonst für lange zurückliegende Zeiten Kontoauszüge aufbewahrt wurden, es sich um insgesamt über 7.000,00
Euro gehandelt haben und das ab September 2006 empfangene ALG I für den Lebensunterhalt nicht auskömmlich gewesen sein soll, den Senat nicht. Der Vortrag zur teilweisen Auszahlung der
Zinserträge in Höhe von 3.600,00 Euro zwischen September 2006 und August 2007 durch einen Dauerauftrag seiner Eltern in Höhe
von monatlich 300,00 Euro erweist sich zudem als widersprüchlich. In seinem Schriftsatz vom 1. April 2013 hatte der Kläger
noch eine entsprechende Auskehrung der Zinserträge behauptet, nach den Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 13. Mai 2016
sollen diese Zahlungen hingegen - um zumindest bis zum Ende des ALG I- Bezugszeitraumes über die Runden zu kommen - zum Teil Darlehensgewährungen gewesen sein. Im Hinblick auf den Bausparvertrag
mit der Nummer 5384118501 hat der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung vom 7. Februar 2013 keine Unterlagen zur Auseinandersetzung
der Guthaben vorgelegt.
Schließlich ist eine treuhänderische Gebundenheit nicht nur auf Grund objektiver Umstände für den Senat nicht feststellbar,
sondern widerspräche auch dem vom Kläger behaupteten und von dessen Vater bestätigten Zweck der Vereinbarung. Nach den übereinstimmenden
Darlegungen des Klägers und seines Vaters während des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens, sollte der Kläger die Steuerfreibeträge
für seine Kapitalerträge ausnutzen und auf die Sparbeiträge (aufgebracht vom Vater) die Wohnungsbauprämie erhalten, weil der
Vater seine Steuerfreibeträge für seine Kapitalerträge bereits anderweitig ausgeschöpft und auch keinen eigenen Anspruch auf
eine (weitere) Wohnungsbauprämie hatte. Die Ausnutzung des eigenen Freibetrages des Klägers war jedoch nur möglich, wenn er
auch wirtschaftlich Inhaber des Bausparvertrages ist. Sollte ein echtes (verdecktes) Treuhandverhältnis vorliegen, nach dem
der Kläger zwar gegenüber der BHW Vertragspartner ist, er das Treugut, also das Bausparguthaben, aber rechtlich gebunden nur
für seinen Vater verwaltet, wäre das Vermögen dem Vater als Treugeber gemäß §
39 Abs.
2 Nr.
1 der
Abgabenordnung zuzurechnen und dieser kapitalertragssteuerpflichtig und auch nur er könnte als wirtschaftlicher Inhaber der Forderung die
Wohnungsbauprämie beanspruchen. Dies war aber gerade nicht gewollt. Letztendlich haben die Beteiligten den Abschluss einer
Vereinbarung behauptet, wonach das Vermögen steuerrechtlich dem Kläger, grundsicherungsrechtlich aber weiter dem Vater zustehen
soll. Solche Vereinbarungen schließen sich aus den o. g. Gründen aber gegenseitig aus. Soweit der Kläger in der mündlichen
Verhandlung nunmehr vorgetragen hat, dass man sich der Steuerpflicht des Vaters bei einer treuhänderischen Vereinbarung nicht
bewusst gewesen sei und dieser die Kapitalerträge gegebenenfalls nachversteuern werde, misst der Senat diesem neuerlichen
Vortrag keine Bedeutung bei. Abgesehen davon, dass er diese Einlassung unter Berücksichtigung der Ausbildung des Klägers und
seines Vaters auch nicht für glaubhaft hält, haben beide von Anfang an und durchgängig bis zum rechtlichen Hinweis auf eine
möglicherweise vorliegende Steuerverkürzung als maßgeblichen Zweck des Vertrages u. a. die Inanspruchnahme der Steuerfreibeträge
des Klägers angegeben, weil die des Vaters bereits ausgeschöpft gewesen seien. Da beim Vertragsschluss im Jahr 2002 der SGB II-Bezug noch nicht absehbar war, ist der Senat davon überzeugt, dass der Abschluss des Vertrages der Inanspruchnahme der steuerrechtlichen
Vergünstigungen und der Wohnungsbauprämie diente und damit eine echte (verdeckte) Treuhand letztlich nicht gewollt war.
Der Senat ist daher insgesamt nicht vom Vorliegen und der tatsächlichen Durchführung eines schuldrechtlichen Verhältnisses
überzeugt, wonach der Kläger in der Verfügung über sein eigenes Vermögen am Bausparvertrag beschränkt und zur Rückgabe genau
dieses Geldes im Sinne eines Treugutes verpflichtet gewesen sein soll.
Zudem entsprach die konkrete Abwicklung des Verhältnisses - wenn man insoweit eine Treuhandvereinbarung zwischen Vater und
Sohn unterstellte - ohne Separierung des Treuguts, ohne Vornahme einer konkreten Aufstellung der dem Kläger und dem Vater
zustehenden Vermögenswerte und ohne Aufzeichnungen über die Auszahlung der dem Treuhänder (dem Kläger) auszukehrenden Beträge
nicht dem, was unter Fremden üblich ist. Denn fremde Vertragspartner hätten das Treugut separiert und die Abwicklung des Treuhandverhältnisses
dokumentiert (ähnlich LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.7.2012 - L 5 AS 55/10 -, Rn. 69, juris).
Eine weitere Sachaufklärung war im Rahmen der Amtsermittlung nicht angezeigt, insbesondere hält der Senat die Ladung der Zeugen
zur weiteren Klärung nicht für notwendig, denn er erachtet die durch den Berichterstatter in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
eingeholten schriftlichen Aussagen des Zeugen Hans-Peter Strinzel und des Vaters des Klägers im Hinblick auf den Inhalt der
ihnen gestellten Fragen und ihre jeweilige Person für ausreichend (§§ 153 Abs. 1,
106 Abs.
3 Nr.
4 und Abs.
4,
118 Abs.
1 SGG i. V. m. §
377 Abs.
3 ZPO). Der Vater des Klägers hat die ihm gestellten Fragen umfangreich beantwortet. Auf Grund seiner früheren beruflichen Tätigkeit
als Staatsanwalt hat der Senat keine Zweifel, dass er den Inhalt der Fragen ausreichend erfasst und sie umfassend beantwortet
hat. Da der Senat letztlich offen lässt, ob dem Kläger ein Darlehen gewährt wurde, kommt es auf die Überzeugungskraft der
diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen nicht an. Im Übrigen weicht der Senat nur von der vom Zeugen vorgenommenen rechtlichen
Bewertung ab. Auf die Ladung des Zeugen S ist verzichtet worden, weil diesem Fragen zu Wahrnehmungen anlässlich seiner beruflichen
Tätigkeit gestellt worden sind und der Senat ebenfalls auf Grund dessen früherer beruflicher Stellung davon ausgeht, dass
er den Inhalt der Fragen erfasst und sie umfassend beantwortet hat. Hinsichtlich beider Zeugen hat weder der Senat weiteren
Nachfrage- und Aufklärungsbedarf gesehen noch ist ein solcher von den Beteiligten geltend gemacht worden.
Da somit schon ein der Verwertung entgegenstehendes schuldrechtliches (Treuhand)Verhältnis nicht nachgewiesen wurde und auch
der behauptete Inhalt und seine tatsächliche Durchführung einem Fremdvergleich nicht standhalten, kann dahinstehen, ob eine
solche Vereinbarung - weil sie entweder allein der Steuerverkürzung oder dem Erhalt von Sozialleistungen diente - sittenwidrig
und nichtig nach §§
134,
138 Bürgerliches Gesetzbuch wäre. Soweit durch die treuhänderische Übertragung dem Fiskus in rechtswidriger Weise zu versteuernde Zinserträge vorenthalten
werden sollten, könnte dies ein Umstand sein, der gemäß §§
134,
138 BGB zur Nichtigkeit des Treuhandvertrages führt. Denn Rechtsgeschäfte sind dann nichtig im Sinne dieser Vorschriften, wenn sich
eine mit dem Vertrag verbundene Steuerverkürzung als der Hauptzweck des Vertrages darstellt (vgl. hierzu BVerwG Urteil vom
04.09.2008 - 5 C 12/08 -, und Verwaltungsgericht München, Urteil vom 07.05.2015 - M 15 K 14.730 -, juris).
c. Das Vermögen war auch zeitnah verwertbar. Bei der Frage der Verwertbarkeit ist eine Prognose zu treffen, ob der Vermögensgegenstand
innerhalb eines sechsmonatigen Bewilligungszeitraumes verwertet, d.h. der Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen könnte (BSG, Urteil vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R -, juris). Für die Bewertung des Vermögensgegenstandes ist nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung von Leistungen gestellt wird. Soweit Hilfebedürftigen der sofortige
Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte
bedeuten würde, sind nach § 23 Abs. 5 SGB II (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) Leistungen als Darlehen zu erbringen. Das Vermögen aus dem Bausparvertrag war
zwar nicht sofort, aber innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung verwertbar. Gemäß § 15 der Bausparbedingungen konnte
eine Auszahlung der Bausparsumme sechs Monate nach der Kündigung verlangt werden. Eine zeitnahe Verwertbarkeit durch Kündigung
und Auszahlung des Guthabens war daher gegeben. Ebenso kam eine Beleihung unter Verpfändung des Guthabens gemäß § 14 Bausparbedingungen
in Betracht. Dafür, dass eine solche hier binnen sechs Monaten nicht möglich gewesen sein sollte, oder Gründe, aus denen die
BHW ihre Zustimmung hätte hierzu versagen sollen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3. Das Vermögen war auch nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II unberücksichtigt zu lassen. Danach sind als Vermögen Sachen und Rechte nicht zu berücksichtigen, soweit ihre Verwertung offensichtlich
unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 1. Alt. SGB II liegt vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstands
steht. Dabei ist der Verkaufs- dem Substanzwert gegenüberzustellen, wobei künftige Gewinnaussichten außer Betracht bleiben
(BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R -, Rdnr. 23, juris). Bei Kündigung des Bausparvertrages hätte der Kläger zwar keinen Anspruch auf die erhöhte Verzinsung
nach § 3 Abs. 2 Bausparbedingungen gehabt und den Anspruch auf künftige Wohnungsbauprämien verloren; die bisher eingezahlten
Beträge wären aber voll zur Auszahlung gelangt. Ein Missverhältnis lag damit nicht vor. Die dann nicht mehr zu verwirklichende
erhöhte Verzinsung stellt lediglich eine nicht zu berücksichtigende Gewinnerwartung dar.
In der Verwertung des Bausparvertrages lag auch keine besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II. Die "besondere Härte" ist in ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dahingehend definiert worden, dass maßgebend
nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen oder die
Absetzbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden. Eine besondere Härte kann nur dann angenommen werden, wenn dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangt
wird als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Sie kann sich
nicht nur aus den wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Hilfebedürftigen, sondern auch aus den besonderen
persönlichen Umständen ergeben, die mit der Vermögensverwertung verbunden sind. Zwar wird in den Gesetzesmaterialien für das
Vorliegen eines Härtefalles im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II als Beispielsfall lediglich angeführt, dass eine solche Härte dann vorliege, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz
vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsse, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen
selbständiger Tätigkeit aufweise (BT-Drucks 15/1749 S 32). Das schließt aber nicht aus, bei der Verwertung eines Vermögenswertes
auch andere als rein wirtschaftliche Aspekte wie eine schwerwiegende familiäre Konfliktsituation zu berücksichtigen (vgl.
BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 2/09 R -, Rdnr. 27, juris). Solche Umstände, die für sich oder insgesamt eine "besondere Härte" ausmachen können, sind vorliegend
nicht gegeben. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Verhältnis des Klägers zu seinem Vater. Es mag sein, dass der Kläger im
Rahmen eines Darlehensverhältnisses zur Rückzahlung der vom Vater eingezahlten Beträge verpflichtet gewesen ist und ihm die
Rückzahlung durch Verbrauch des seinen Freibetrag überschreitenden Vermögens vorerst nicht möglich gewesen wäre. Dies rechtfertigt
es aber nicht, eine besondere Härte anzunehmen. Sie folgt insbesondere nicht aus einer etwa allgemein gebotenen familiären
Rücksichtnahme. Familiäre Belange können auch im SGB II unter Härtegesichtspunkten zu einer Vermögensfreistellung führen. Das setzt aber voraus, dass die Geltendmachung der Forderung
sich aufgrund außergewöhnlicher Umstände in besonderer Weise belastend auf den Familienverband auswirkt (BSG, Urteil vom 06.05.2010, a. a. O.). Für solche Umstände ist hier aber nichts erkennbar. Der Kläger und dessen Vater haben
ihr Verhältnis als von besonderem Vertrauen geprägt beschrieben. Dafür, dass eine möglicherweise verspätete Rückzahlung des
Darlehens dieses Verhältnis nachhaltig zerstören könnte, bietet der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Dies gilt insbesondere
vor dem Hintergrund, dass der Vater des Klägers offensichtlich - zumindest bis zur Kündigung des Bausparvertrages im November
2012 - auf die Rückzahlung selbst wirtschaftlich nicht angewiesen war, vielmehr den Bausparvertrag weiter bedient hat.
4. Das verwertbare Vermögen reichte aus, um die Hilfebedürftigkeit entfallen zu lassen. Auf dem Bausparvertrag befand sich
zu Beginn des ersten hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraumes am 1. September 2007 ein Guthaben i. H. v. 9.888,59
Euro (8.661,47 Euro - Stand 31.12.2006 - zzgl. 8 x 153,39 Euro - Monatsbeitrag) und am 1. März 2008 i. H. v. 11.044,90 Euro
(10.738,12 Euro - Stand 31.12.2007 - zzgl. 2 x 153,39 Euro - Monatsbeitrag). Der Bausparvertrag wurde im gesamten Zeitraum
mit Einzahlungen bedient, so dass das Guthaben den gesamten Bewilligungszeitraum über mindestens in der jeweils benannten
Höhe bestand. Von diesem Vermögen sind abzusetzen nach § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 SGB II ein Grundfreibetrag i. H. v. 150,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners,
mindestens aber jeweils 3.100,00 Euro, sowie ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen i. H. v. 750,00 Euro für jeden in
der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen. Es waren mithin insgesamt Vermögensfreibeträge des 29- bzw. 30jährigen
Klägers i. H. v. 5.100,00 Euro bzw. ab April 2008 i. H. v. 5.250,00 Euro in Abzug zu bringen, so dass für den ersten Bewilligungszeitraum
übersteigendes Vermögen allein aus dem Bausparvertrag i. H. v. mindestens 4.788,59 Euro und für den ab 1. März 2008 beginnenden
Zeitraum i. H. v. 5.638,12 Euro vorlag.
Dem Kläger war es möglich, mit diesem Betrag vorübergehend seinen Bedarf i. H. v. monatlich 750,74 Euro (347,00 Euro Regelleistung
und 403,74 Euro Unterkunftskosten) zu sichern. Dass der summierte Bedarf des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum
die Höhe des die Freibeträge übersteigenden Vermögens überschritt, steht einer Ablehnung der zuschussweisen Gewährung für
den gesamten Zeitraum nicht entgegen. Die Hilfebedürftigkeit ist vielmehr solange ausgeschlossen, wie Vermögen tatsächlich
vorhanden ist (BSG, Beschluss vom 30.07.2008 - B 14 AS 14/08 B -, Rdnr. 5, juris). Eine Unverhältnismäßigkeit kann der Senat darin nicht erkennen, weil dem Kläger jederzeit eine Verwertung
möglich gewesen wäre.
5. Da die Hilfebedürftigkeit des Klägers schon auf Grund seines Vermögens entfallen war, bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen,
ob bzw. in welcher Höhe die Hilfebedürftigkeit des Klägers auf Grund von Einkommen aus den von den Eltern getätigten Überweisungen
auf sein Girokonto, durch Zinseinnahmen oder andere Einkommen gemindert war.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.