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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2017 - 34 AS 2276/11
SGB-II-Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Nicht erforderlicher Umzug Deckelung des anzuerkennenden Bedarfs
1. Nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II wird für den Fall, dass sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, nur der bisherige Bedarf anerkannt; zeitlich ist als Bezugspunkt der Zeitpunkt des Umzugs maßgeblich.
2. Die Gesamtmieten (Kaltmiete/Betriebskosten/Heizkosten) der alten und der neuen Wohnung zu diesem Zeitpunkt sind dabei zu vergleichen.
4. Die Erforderlichkeit des Umzugs ist in zwei Schritten daran zu messen, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist; in einem weiteren Schritt ist festzustellen, ob die Kosten gerade der von dem Hilfebedürftigen gewählten neuen Wohnung in Ansehung der Erforderlichkeit eines Umzugs angemessen sind.
5. Auch bei mangelnder Erforderlichkeit des Umzugs hat eine Deckelung des anzuerkennenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II in Höhe des bisherigen Bedarfs jedoch nur dann zu erfolgen, wenn für den örtlichen Vergleichsraum zutreffend ermittelte abstrakte Angemessenheitsgrenzen bestehen.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 11.11.2011 S 37 AS 14345/11
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. November 2011 geändert. Der Bescheid vom 17. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2011, die Bescheide vom 25. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2011 und der Änderungsbescheide vom 10. Januar 2012 sowie der Änderungsbescheid vom 30. September 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2012 werden geändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2011 unter Ansatz eines Mehrbedarfs für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 8,00 EUR sowie unter Ansatz von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 303,32 EUR höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Der Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Verfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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