LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2008 - 34 B 1982/08
Mitwirkung des Leistungsberechtigten, Grenzen der Mitwirkung, keine Zumutbarkeit aus wichtigem Grund
Nach §
65 Abs.
1 Nr.
2 SGB I besteht eine Mitwirkungspflicht nicht, soweit ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden
kann. Unter einem wichtigen Grund sind die die Willensbildung bestimmenden Umstände zu verstehen, die die Weigerung bzw. die
Nichterfüllung der Mitwirkungshandlung entschuldigen und sie als berechtigt erscheinen lassen. Dabei sind auch Umstände seelischer,
familiärer und sozialer Art zu berücksichtigen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB XII § 67
,
Vorinstanzen: SG Berlin 09.09.2008 S 156 AS 24571/08 ER