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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2008 - 3 B 1007/05
Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren, Kostenprivilegierung von Unternehmern bei Streitigkeiten um einen Beitragsbescheid des Unfallversicherungsträgers, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes als Vorverfahren zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren
1. § 158 Abs. 2 VwGO schließt die Beschwerde gegen einen den Erlass einer Kostenentscheidung nach § 197a SGG ablehnenden Beschluss nicht aus.
2. Personen, die gegen einen Zuständigkeitsbescheid eines Unfallversicherungsträgers klagen oder einen Beitragsbescheid anfechten, durch den sie als Unternehmer zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet werden, gehören nicht zu dem nach § 183 S. 1 SGG privilegierten Personenkreis.
3. Bei dem Verfahren nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG handelt es sich um ein eigenständiges gerichtliches Verfahren, welches Gerichtskosten und Gebührenansprüche des Rechtsanwaltes auslösen kann. Anders als bei einer Anfechtungsklage geht dem Verfahren nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kein Vorverfahren voraus. Insbesondere handelt es sich bei dem nach § 86a Abs. 3 S. 1 SGG bei der Behörde zu stellenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes nicht um ein „Vorverfahren“ zu dem gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 172
,
SGG § 173
,
SGG § 183 S. 1
,
SGG § 193
,
SGG § 197a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 86a Abs. 2 S. 1
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
VwGO § 158 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Potsdam 07.03.2005 S 2 U 126/03 ER
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 07. März 2005 aufgehoben
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 344,40 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: