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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2020 - 15 SO 124/20 B ER
Vorinstanzen: SG Berlin 13.07.2020 S 50 SO 935/20 ER
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juli 2020 geändert, soweit durch ihn über den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden worden ist.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Monat September 2020 44,- EUR und ab Oktober 2020 für einen vollen Monat 191,- EUR zu zahlen. Die Verpflichtung besteht, solange und soweit sich die Antragstellerin im Inland aufhält und hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch über Hilfen zum Lebensunterhalt ist, längstens bis zum 28. Februar 2021.
Die Verpflichtung endet vorher - zu dem Zeitpunkt, in dem die Ausländerbehörde gegen die Antragstellerin eine bestandskräftige und weiterhin wirksame Ausweisungsverfügung erlassen hat, die mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik Deutschland verknüpft ist, - mit Ablauf des Monats, in dem eine Entscheidung des Bundessozialgerichts in dem Revisionsverfahren B 8 SO 7/19 R verkündet worden ist oder in dem sich dieses Verfahren anderweitig erledigt hat, oder - mit Ablauf des Monats, in dem ein Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Juni 2020 durch Eintritt der Bestandskraft der angefochtenen Bescheide beendet worden ist. Maßgebend ist insoweit das als erstes eintretende Ereignis.
Im Übrigen wird die Beschwerde betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juli 2020 aufgehoben, soweit durch ihn die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht abgelehnt worden ist. Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht ab 7. Juli 2020 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihr Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten für das Verfahren vor dem Sozialgericht und das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Hälfte. Betreffend das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht sind Kosten nicht zu erstatten.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab 13. Juli 2020 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihr Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: