Gründe:
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat in dem aus der Beschlussformel
ersichtlichen Umfang, die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in vollem Umfang Erfolg.
Die Antragstellerin macht in der Sache Leistungen geltend, die ihr in dem geltend gemachten Umfang bislang versagt worden
sind. Einstweiliger Rechtsschutz ist in diesem Fall gemäß §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG mittels einstweiliger Anordnung zu gewähren. Wie bereits dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen ist, setzt dies im Regelfall
voraus, dass bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch der Antragstellerin nach materiellem
Recht (§
86b Abs.
2 Satz 2 und
4 SGG i.V. mit §§
920 Abs.
2,
916 Zivilprozessordnung [ZPO]; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit überwiegend wahrscheinlich sind (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V. mit §§
920 Abs.
2,
917, 918
ZPO; Anordnungsgrund).
An einer besonderen Eilbedürftigkeit für gerichtlichen Rechtsschutz fehlt es nach diesen Maßstäben für die Zeit vor der Entscheidung
des Senats. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen, auch wenn sie in pauschalierter Form gewährt werden, der
Sicherung des aktuellen Lebensunterhalts. Für in der Vergangenheit liegende Zeiträume kann eine Leistungsverpflichtung deshalb
nur dann besonders eilbedürftig sein, wenn sich der nicht befriedigte Bedarf aktuell auswirkt (z.B. bei offenen Mietforderungen).
Dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.
Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats besteht dagegen ein besonderes Eilbedürfnis. Die streitigen Leistungen der Sicherung
des Existenzminimums betreffen in Gestalt der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art.
1 Abs.
1 i.V. mit Art.
20 Abs.
1 Grundgesetz [GG]) ein absolut wirkendes Grund- und zugleich Menschenrecht, welches unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Aufenthaltsstatus
eines Menschen über den Erhalt der physischen Existenz auf ein Mindestmaß an Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gerichtet
ist (s. stellvertretend Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 u.a. , BVerfGE 132, 134). Niemand hat sich deshalb dafür zu rechtfertigen, dass er das ihm von Gesetzes wegen zustehende Existenzminimum "wirklich"
benötigt (s. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, NJW 2019, 3703ff).
Der Antragstellerin steht in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang auch ein materiellrechtlicher Anspruch zu. Entscheidungen
in Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes dürfen hierbei grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch
auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (s. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 28.
Juni 2018 - 1 BvR 733/18 -, NVwZ 2018, 1467f.). Dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls in die Abwägung einzubeziehenden Grundrechte
ist hierbei Rechnung zu tragen, um ihre Verletzung möglichst zu verhindern. Die Fachgerichte sind auch im Rahmen einer Folgenabwägung
jedoch nicht befugt, Leistungsrechte zuzuerkennen, für die es im einfachen Recht keine Grundlage gibt (s. BVerfG, Beschluss
vom 7. November 2005 - 1 BvR 1178/05 -, NJW 2006, 1339). Dementsprechend ist grundsätzlich zu prüfen, ob ein materiellrechtlicher Anspruch auf die geltend gemachte Leistung besteht.
Hierfür gelten nach der Rechtsprechung des BVerfG folgende Maßstäbe (s. zusammenfassend Beschluss, Beschluss vom 8. Juli 2020
- 1 BvR 932/20 -, Rn. 10ff. m.w.N.):
Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen, gemessen an der drohenden Rechtsverletzung, nicht
überspannt werden. Je gewichtiger eine drohende Grundrechtsverletzung ist und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist,
desto intensiver ist die Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu durchdringen. Wenn ohne die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch
das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf sich das Gericht nur dann an den Erfolgsaussichten der Hauptsache
orientieren, wenn es die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen kann. Eine solche abschließende
Prüfung kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Sach- und Rechtslage im Eilverfahren vollständig aufgeklärt werden kann.
Ist dies nicht möglich, ist eine Folgenabwägung durchzuführen. Auch wenn irreparable Grundrechtsverletzungen von erheblichem
Gewicht drohen, hindert dies ein Gericht zwar nicht von vornherein daran, auch zu solchen Rechtsfragen eine "abschließende"
rechtliche Prüfung vorzunehmen, die schwierig und ungeklärt sind oder die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt als hoch streitig
anzusehen sind. In solchen Fällen ist aber zu beachten, dass sich eine solche Prüfung im Eilverfahren auf die Möglichkeiten
des Rechtsschutzsuchenden auswirkt, die Entscheidungsfindung im Hauptsacheverfahren und im Rahmen prozessrechtlich vorgesehener
Rechtsmittelverfahren zu beeinflussen. Daraus ergeben sich Anforderungen an die Begründungstiefe. Insbesondere kann eine "abschließende"
Prüfung eine - zumindest knappe - Auseinandersetzung mit dem Meinungsstand erfordern.
Die Antragstellerin macht einen Anspruch in Höhe von monatlich 432,- EUR geltend. Dieser Betrag entspricht dem Regelbedarf
der Regelbedarfsstufe 1 gemäß der Anlage zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in der ab 1. Januar 2020 Fassung. Für eine Leistung in dieser Höhe gibt es keine Rechtsgrundlage.
Soweit für die Antragstellerin überhaupt Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
in Betracht kommen, kann sich die Rechtsgrundlage dafür nur im SGB XII finden. Dementsprechend kommt auch nur der Antragsgegner als Träger der Sozialhilfe als leistungspflichtig in Betracht. Insoweit
ist dem Senat eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich. Die Antragstellerin erfüllt die Voraussetzungen
für eine Leistungsberechtigung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - (bedürftigkeitsabhängige) Grundsicherung für Arbeitsuchende - jedenfalls deshalb nicht, weil sie kein Aufenthaltsrecht
oder allenfalls ein aus dem Zweck der Arbeitsuche herrührendes besitzt und deshalb von diesen Leistungen ausgeschlossen ist
(§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) und b) SGB II). Sie ist zwar Staatsangehörige Bulgariens und damit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union. Sie hat aber - auch nach
ihrem eigenen Vortrag - allenfalls ein Freizügigkeitsrecht zur Arbeitsuche im Sinne des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit
von Unionsbürgern (FreizügG/EU) erworben und sie besitzt auch keinen Aufenthaltstitel nach dem allgemeinen Aufenthaltsrecht (§ 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU i.V. mit dem Aufenthaltsgesetz).
Weil bereits das fehlende Aufenthaltsrecht einen Ausschluss von den Leistungen des SGB II "dem Grunde nach" bewirkt, kann für die Frage des grundsätzlichen Zugangs zu existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII offen bleiben, ob die Antragstellerin auch aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II für eine leistungsberechtigte Person der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht erfüllen würde. Der grundsätzliche Ausschluss
von Leistungen des SGB II nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II bewirkt jedenfalls, dass sie nicht gemäß § 21 Satz 1 SGB XII von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII ausgeschlossen ist (s. stellvertretend Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 32/17 R -, in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 4-4200 § 7 Nr. 57).
Eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage ist dem Senat auch insoweit möglich, als die Antragstellerin jedenfalls
derzeit keine "regulären" Leistungen nach dem SGB XII beanspruchen kann und deshalb auch keine vollen Regelbedarfe nach der Anlage 1 zum SGB XII. Zwar bestimmt § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, dass Ausländerinnen, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, unter anderem Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist.
Wer kein oder nur auf dem Zweck der Arbeitsuche beruhendes Aufenthaltsrecht besitzt, ist aber gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII auch von den Leistungen des SGB XII ausgeschlossen. Die Antragstellerin erfüllt mindestens derzeit auch nicht die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des
§ 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII. Nach dieser Vorschrift erhalten abweichend u.a. von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn
der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Nach ihrer eigenen eidesstattlichen
Versicherung vom 27. Juli 2020 hatte sie Deutschland im Juli 2015 verlassen und sich jedenfalls fünf Monate in Bulgarien aufgehalten.
Wird berücksichtigt, dass bei den regulären Leistungen der Sozialhilfe ein im Inland erworbenes Leistungsrecht bei einem Auslandsaufenthalt
nur bis zu vier Wochen erhalten bleibt (siehe für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel
ausdrücklich § 41a SGB XII, für die übrigen Leistungen BSG, Urteil vom 25. April 2018 - B 8 SO 20/16 R -, SozR 4-3500 § 23 Nr. 4), so kann die im vorliegenden Fall gegebene Unterbrechung
nicht mehr als unerheblich angesehen werden. Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin davon ausgegangen würde, dass sie sich
ab der melderechtlichen Erfassung am 2. Dezember 2015 durchgehend im Inland aufgehalten hätte (s. zum Erfordernis der Anmeldung
für den Beginn des Fünfjahreszeitraums § 23 Abs. 3 Satz 8 SGB XII) und der Inlandsaufenthalt auch auf andere Weise als durch melderechtliche Erfassung nachgewiesen werden könnte (s. dazu
den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2017 - L 15 SO 112/17 B ER -, ZfSH/SGB 2017, 646ff), wäre der Fünfjahreszeitraum frühestens
Anfang Dezember 2020 und somit derzeit noch nicht abgelaufen.
Ob die Antragstellerin einen Regelbedarf in der Höhe der Regelbedarfsstufe 1 jedenfalls solange nicht bzw. nicht in voller
Höhe beanspruchen könnte, wie sie eine Unterkunft für wohnungslose Menschen bewohnt, kann dahingestellt bleiben (bei dieser
Unterkunft handelt es sich möglicherweise nicht, wie nach der Definition für die Regelbedarfsstufe 1 erforderlich, um eine
Wohnung nach § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII, d.h. um eine Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in
ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen).
Ein Anordnungsanspruch besteht dagegen für Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 5 und 6 SGB XII. Die Voraussetzungen für diese Leistungsart sind unabhängig davon als gegeben anzusehen, ob sich dies aus einer abschließenden
rechtlichen Prüfung oder einer Folgenabwägung herleitet.
Eine (für die Berufungsinstanz) abschließende Prüfung der Rechtslage hatte der Senat in dem Urteil vom 11. Juli 2019 - L 15
SO 181/18 - vorgenommen, auf das Bezug genommen wird. Solange über die gegen dieses Urteil anhängige Revision (Bundessozialgericht,
B 8 SO 7/19 R) keine Entscheidung ergangen oder eine anderweitige Erledigung eingetreten ist, kommt eine abweichende rechtliche
Beurteilung durch den Senat schon angesichts der oben dargestellten, von Verfassungs wegen zu wahrenden Möglichkeiten der
Rechtsschutzsuchenden, die Entscheidungsfindung im Hauptsacheverfahren und im Rahmen prozessrechtlich vorgesehener Rechtsmittelverfahren
zu beeinflussen, nicht in Betracht. Unabhängig davon ist aber auch nichts vorgetragen worden, was zu einer anderweitigen rechtlichen
Beurteilung Anlass geben würde. Die vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 15. September 2020 zitierten Entscheidungen anderer
Landessozialgerichte in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind zum einen sämtlich vor der Hauptsacheentscheidung
des Senats ergangen, so dass sie keine damals noch nicht bekannten rechtlichen Aspekte behandeln. Zum anderen war und ist
offenkundig, dass die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang Unionsbürgerinnen ohne Aufenthaltsrecht Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts zustehen, in Literatur und Rechtsprechung äußerst streitig ist, ohne dass eine Meinung jedenfalls derzeit
für sich beanspruchen kann, die "objektiv" zutreffende zu sein (s. die Darstellung des Meinungsstandes im Beschluss des BVerfG
vom 12. Februar 2020 - 1 BvR 1246/19 -, in "juris" Rn 17ff).
Zu keinem anderen Ergebnis führt eine Folgenabwägung. Die Rechtsauffassung des Senats, wie er sie in dem Urteil vom 11. Juli
2019 unter Bezug auf die Rechtsprechung des BVerfG vertreten hat, beruht jedenfalls nicht auf von vornherein unvertretbaren
Argumenten (s. BVerfG a.a.O. Rn 22). Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass es im materiellen Recht in Gestalt des § 23 Abs. 3 Sätze 5 und 6 SGB XII eine Rechtsgrundlage für einen Leistungsanspruch der Antragstellerin gibt. Ist dies aber so, dann streitet im Rahmen der
Folgenabwägung der herausgehobene verfassungsrechtliche Rang der Sicherung des Existenzminimums (siehe oben) für die Antragstellerin.
Der Antragsgegner kann dagegen für sich nur seine generelle Bindung an Recht und Gesetz (Art.
20 Abs.
3 GG) anführen, die ihn dazu verpflichtet, keine Leistungen zu gewähren, für die es im Gesetz keine Grundlage gibt. So lange noch
nicht mit hinreichender Sicherheit geklärt ist, ob die beanspruchte Leistung eine gesetzliche Grundlage hat, mit anderen Worten
ob sich die Rechtsauffassung des Antragsgegners als zutreffend erweist, kann diese verfassungsrechtliche Bindung die auf Seiten
der Antragstellerin mögliche Verletzung von Grundrechten aber nicht aufwiegen.
Die Höhe der vom Antragsgegner vorläufig zu zahlenden Geldleistung errechnet sich wie folgt:
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 SGB XII umfassen die Überbrückungsleistungen Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege.
In Anwendung der §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 und 3 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159) sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das RBEG in dem für Einpersonenhaushalte wie die Antragstellerin maßgeblichen
§ 5 Abs. 1 regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben für Körperpflege nicht gesondert ausweist, diese vielmehr in den Verbrauchsausgaben
der Abteilung 12 enthalten sind und deshalb insoweit auf die Gesetzesmaterialien zurückgegriffen werden muss (BT-Dr. 18/9884,
49), sind zu berücksichtigen (Ausgangsbasis: 2013) &61485; als Bedarfe für die Körperpflege diejenigen der Abteilungen 1 und
2 nach § 5 Abs. 1 RBEG, entsprechend 137,66 EUR, &61485; als Bedarfe für die Gesundheitspflege diejenigen der Abteilung 6
nach § 5 Abs. 1 RBEG, entsprechend 15,- EUR, und &61485; als Bedarfe für die Körperpflege aus den Bedarfen der Abteilung 12
nach § 5 Abs. 1 RBEG die hiermit in Zusammenhang zu bringenden der Positionen der Aufstellung gemäß BT-Dr. 18/9984, 49 mit
den laufenden Nummern o 73 (andere Dienstleistungen für die Körperpflege), entsprechend 2,45 EUR, o 75 (Friseurdienstleistungen
für Damen einschließlich Trinkgelder), entsprechend 5,85 EUR, o 76 (elektrische Geräte für die Körperpflege, einschließlich
Reparaturen), entsprechend 0,53 EUR, o 77 (nichtelektrische Gebrauchsgüter für die Körperpflege), entsprechend 1,26 EUR, o
78 (Toilettenpapier, Papiertaschentücher und ähnliche Hygieneartikel), entsprechend 4,20 EUR und o 79 (Körperpflegemittel,
Duft- und Schönheitserzeugnisse), entsprechend 8,23 EUR, insgesamt 22,52 EUR.
Die Gesamtsumme von 175,18 EUR ist zunächst in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 RBEG für den Zeitpunkt des Inkrafttretens
des RBEG am 1. Januar 2017 um 3,46 % zu erhöhen, entsprechend 181,24 EUR. Sodann sind die Fortschreibungen durch die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnungen
2018 (1,63 %), 2019 (2,02 %) und 2020 (1,88 %) zu berücksichtigen, die zu einem Betrag von 191,45 EUR führen, der gemäß §
28 Abs. 5 Satz 3 SGB XII auf 191 EUR zu runden ist. Die Antragstellerin ist nach Lage der Akten auch hilfebedürftig im Sinne des § 19 Abs. 1 SGB XII, so dass sich der zu leistende Betrag nicht durch anrechenbares Einkommen oder Vermögen mindert.
Die Dauer der Verpflichtung folgt aus dem vorläufigen Charakter des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes. Für den Monat
September 2020 ist die zuerkannte Leistung im Interesse einer möglichst einfachen Durchführung des Beschlusses auf den gerundeten,
durchschnittlich auf eine Kalenderwoche entfallenden Betrag festgelegt worden.
In vollem Umfang Erfolg hat die Antragstellerin, soweit sie mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das Verfahren vor dem Sozialgericht verfolgt. Die Voraussetzungen für deren Bewilligung lagen vor (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V. mit §§ 114ff
ZPO). Im Besonderen hatte ihre Rechtsverfolgung unabhängig von der vom Sozialgericht im Ergebnis vertretenen Rechtsauffassung
hinreichende Aussicht auf Erfolg und war nicht mutwillig (s. zu einer Fallgestaltung wie der vorliegenden BVerfG, Beschluss
vom 12. Februar 2020 - 1 BvR 1246/19 -, in "juris"). Prozesskostenhilfe zu gewähren war der Antragstellerin dementsprechend auch für das Beschwerdeverfahren gegen
die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Soweit Prozesskostenhilfe der Sache nach auch für die
Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz beantragt worden ist, scheitert eine
Bewilligung dagegen daran, dass unter der Prozessführung im Sinne des §
114 Satz 1
ZPO nur das eigentliche Streitverfahren zu verstehen ist (BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83 -, BGHZ 91, 311).
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht betreffend die Versagung von Prozesskostenhilfe auf §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO, im Übrigen auf §
193 SGG. Insoweit ist berücksichtigt worden, dass eine Verpflichtung des Antragsgegners ab einem früheren Zeitpunkt nur an der Verfahrensdauer
gescheitert ist, auf die die Antragstellerin keinen Einfluss hat.
Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§
177 SGG).