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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2015 - 1 KR 136/13
Versicherungspflicht eines Kameramannes in der Sozialversicherung Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Unternehmerrisiko
1. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird.
2. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt.
3. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern.
4. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
5. Ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Berlin 14.04.2013 S 211 KR 2004/09
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. April 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) für das gesamte Verfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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