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LSG Bayern, Beschluss vom 11.02.2015 - 11 AS 730/14
Unzulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Das Bedürfnis, die Rechtswidrigkeit einer in der Sache erledigten Verwaltungsentscheidung festzustellen, rechtfertigt sich allein aus dem Umstand, dass aus der Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung weitere Folgen abgeleitet werden können (Rehabilitationsinteresse, Schadenersatz, Wiederholungsgefahr) und der Betroffene nicht um den Erfolg seines Rechtsmittels gebracht werden soll, den er bis zur Erledigung der Verwaltungsentscheidung erzielt hatte.
2. Diesem Anliegen kann jedoch nur in der Folge einer Entscheidung entsprochen werden, die endgültigen Charakter hat, sodass eine derartige Feststellung einer vorläufigen Regelung im Rahmen eines Eilverfahrens grundsätzlich nicht zugänglich und damit mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB II § 8
,
SGG § 131 Abs. 1 S. 3
,
SGG § 86b
Vorinstanzen: SG Bayreuth 24.09.2014 S 13 AS 778/14 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.09.2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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