Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 29. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die die mit Beschluss des Sozialgerichts vom 29. Januar 2016 erfolgte Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs
nach §
60 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - ist nicht statthaft und war in entsprechender Anwendung des §
158 Satz 1
SGG zu verwerfen.
Nach §
172 Abs.
2 SGG sind Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Dies ergibt sich insoweit eindeutig
aus dem Wortlaut des §
172 Abs.
2 SGG. Soweit im Hinblick auf den in §
60 Abs.
1 SGG in der bis zum 24. Oktober 2013 geltenden Fassung (
SGG a.F.) enthaltenen Verweis auf die §§
41 bis
49 Zivilprozessordnung -
ZPO - vertreten wurde, dass gem. §
60 Abs.
1 SGG i.V.m. § §
46 Abs.
2 Halbs. 2
ZPO eine Beschwerde entgegen der Regelung des §
172 Abs.
2 SGG statthaft sei (LSG NRW v. 07.05.2012 - L 11 108/12 B - juris), ist dies jedenfalls mit der klarstellenden Änderung in §
60 Abs.
1 SGG durch Artikel 7 Nr. 6 Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze - BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG) vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) mit Wirkung ab dem 25. Oktober 2013 nicht mehr vertretbar (vgl. BT-Drs. 17/12297, S. 39 zu Art. 6 Nr. 6; Bittner in: Roos/Wahrendorf,
SGG, §
172, Rn. 34; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Auflage 2014, §
60, Rn. 1c).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, §
177 SGG.