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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.10.2009 - 28 AS 1395/08
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten
1. Der angemessene Umfang der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft iS von § 22 SGB 2 ist unabhängig von den Heizkosten zu bestimmen und bezieht sich auf eine Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten). Die Heizkosten sind im Rahmen der Wirtschaftlichkeit in vollem Umfang abhängig von der abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl zu übernehmen.
2. Die Angemessenheit der Nettokaltmiete richtet sich nach der im sozialen Mietwohnungsbau anerkannten Wohnraumgröße und nach dem qualifizierten Mietspiegel des jeweiligen Wohnortes. Die Richtlinien für die Förderung von eigengenutztem Wohnungseigentum sind keine maßgebliche Orientierungsgröße. Es ist vielmehr in Berlin auf die früheren, zuletzt geltenden Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau abzustellen. Bei 10 Personen ist Wohnraum von bis zu 157 m² angemessen.
3. Maßgeblich für die Berechnung ist der jeweils zur Verfügung stehende Mietspiegel, auch wenn dieser auf in den Vorjahren erhobenen Daten basiert. Denn Grundlage für die Beurteilung der maßgeblichen Nettokaltmiete kann stets nur ein in dem fraglichen Zeitraum bereits veröffentlichter Mietspiegel sein. Anderenfalls müsste regelmäßig nach Veröffentlichung des neuen Mietspiegels für die Vorjahre eine umfassende Überprüfung der für die Kosten der Unterkunft erbrachten Leistungen erfolgen.
4. Zur Festsetzung des maßgeblichen Quadratmeterpreises ist ein Gesamtmittelwert aus sämtlichen Mittelwerten einer Zeile zu bilden. Ist die Mietspiegeltabelle in einem bestimmten Bereich lückenhaft, weil in diesem Segment (hier: besonders große Wohnungen in einfacher Wohnlage) grundsätzlich nur wenige Wohnungen zur Verfügung stehen, ist auf das aussagefähigere Wohnsegment (hier: mittlere Wohnlage) abzustellen.
Normenkette:
BGB § 558d
,
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
,
SGB II § 20 Abs. 1
,
SGB II § 20 Abs. 2 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Berlin 26.05.2008 S 55 AS 12808/07
Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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