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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.05.2016 - 38 SF 1/16
Entschädigung von Nachteilen wegen überlanger Dauer von PKH-Verfahren Keine generelle Festlegung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen Haftungsgrund für einen Entschädigungsanspruch
1. Der Gesetzgeber hat von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen, weil eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, nicht möglich ist.
2. Haftungsgrund für den gesetzlich begründeten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer ist die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit.
3. § 198 Abs. 1 GVG knüpft für die Bestimmung der (Un)Angemessenheit inhaltlich an die Maßstäbe an, die der EGMR und das BVerfG für die Beurteilung der Verfahrensdauer entwickelt haben.
4. Die Dauer eines Verfahrens ist in hohem Maße von dem Verhältnis abhängig, in dem die Zahl der von Rechtsuchenden betriebenen Verfahren zu den persönlichen und sächlichen Mitteln des jeweils zuständigen Gerichts steht; dabei reicht es aus, dass dieses Verhältnis angemessen ist.
5. Der Staat ist jedenfalls nicht verpflichtet, so große Gerichtskapazitäten vorzuhalten, dass jedes anhängig gemachte Verfahren sofort und ausschließlich von einem Richter bearbeitet werden kann.
Normenkette:
GVG §§ 198 ff.
,
SGG § 183
, ,
SGG § 202
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
EMRK Art. 6 Abs. 1
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1.900,- EUR festgesetzt.

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