Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.05.2016 - 38 SF 364/15
Entschädigung von Nachteilen wegen überlanger Dauer eines PKH-Verfahrens Keine generelle Festlegung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen
1. Der Gesetzgeber hat von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen, weil eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, nicht möglich ist.
2. Die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs gemäß § 198 GVG an den als Grundrecht nach Art. 19 Abs. 4 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verdeutlicht, dass es darauf ankommt, ob der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens, wobei maßgeblich die Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss ist, in seinem Grund- und Menschenrecht beeinträchtigt worden ist; damit wird eine gewisse Schwere der Belastung von vornherein vorausgesetzt.
3. Es reicht nicht jede Abweichung vom Optimum, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen.
Normenkette:
GVG §§ 198 ff.
,
SGG § 183
, ,
SGG § 202
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
EMRK Art. 6 Abs. 1
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 200,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu einem Neuntel und im Übrigen der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1.800,- € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: