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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2013 - 3 U 216/10
Unfallversicherung Pflegegeld Begriff der Hilflosigkeit Bestimmung nach identischen Kriterien wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung
1. Als Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I ist die Ehegattin anzusehen, soweit sie mit dem Versicherten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Ihr stehen die fälligen Ansprüche auf laufende Geldleistungen sowie Neubescheidung nach dem Tod des Versicherten zu.
2. Für die Gewährung von Pflegegeld in der gesetzlichen Unfallversicherung ist Anspruchsgrundlage § 44 Abs. 1 SGB VII. Danach muss der Versicherte infolge des Versicherungsfalls so hilflos sein, dass er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedarf.
3. Das Ausmaß der Hilflosigkeit ergibt sich aus der Gesamtschau des Gesundheitsschaden des Versicherten und der dadurch bedingten Pflege. Die Ermittlung des Pflegebedarfs erfolgt anhand des Verrichtungskataloges in § 14 Abs. 4 SGB XI.
Normenkette:
SGB I § 56 Abs.1 S. 1 Nr. 1
,
SGB VII § 44 Abs. 1
,
SGB XI § 14 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 24.05.2007 S 98 U 687/08
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juli 2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2008 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin von S wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 25. Juni 1965 ab dem 17. Januar 2008 bis zum 28. Mai 2013 Pflegegeld in Höhe des Mindestbetrags nach § 44 Abs. 2 SGB VII zu gewähren, und im Übrigen verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte erstattet der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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