Tatbestand:
Streitig ist die Forderung einer Eigenbeteiligung an der Wohnungshilfe i. H. v. 18.000,00 Euro.
Die 1960 geborene Klägerin war Verwaltungsangestellte des St.-J-Krankenhauses in P, als sie am 18. September 2001 in der Mittagspause
einen schweren Unfall erlitt, der zu einer Rückenmarksverletzung führte. Die Klägerin ist seither auf die Benutzung eines
Rollstuhls angewiesen.
Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks in mit freistehendem eingeschossigem Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss aus
dem Jahr 1930/31, in dem sie zum Unfallzeitpunkt mit ihrer erwachsenen Tochter und ihrem Lebensgefährten (jetzt Ehemann) wohnte.
Bei einer Besichtung zur Wohnungshilfe durch die Berufshelfer B und K am 22. November 2001 wurde festgestellt, dass das zweistöckige
Haus nicht behindertengerecht war. In einem weiteren Termin vor Ort in Anwesenheit des von der Beklagten eingeschalteten Architekten
für barrierefreies Wohnen R am 07. Dezember 2001 wurden ein zusätzlicher Raumbedarf von 30 bis 35 m2 sowie die Notwendigkeit
von Umbaumaßnahmen im Erdgeschoss festgestellt. Vereinbart wurde ein Anbau voraussichtlich an der Nordseite des Gebäudes,
in dem sich ein komplett neues Schlafzimmer sowie ein behindertengerechtes Badezimmer befinden sollten. Des Weiteren sollte
eine Garage geschaffen werden, welche mit dem Hauptgebäude verbunden sein und einen Rollstuhlwechselplatz beinhalten sollte.
Außerdem sollte der Übergang zur Terrasse schwellenlos gestaltet und die Terrassenfläche für die Klägerin nutzbar gemacht
werden. Der Architekt wurde beauftragt, eine Untersuchung über die behinderungsbedingt erforderlichen Anpassungsmaßnahmen
zu erstellen.
Bei einem Treffen am 19. Dezember 2001 stellte der Architekt der Klägerin sowie dem Berufshelfer K einen ersten Bauentwurf
vor. Nach einer Grobschätzung sollten sich die entstehenden Umbaukosten auf ca. 150.000,00 DM belaufen. Mit Vertrag (Honorarvereinbarung)
vom 19. Dezember 2001/11. Januar 2002 beauftragte die Beklagte den Architekten R damit, bezüglich des Bauvorhabens "behinderungsbedingte
Wohnungsanpassung W, 1 T" auf Abruf Dienstleistungen in Form von Beratungs-, Planungs- und Überwachungsleistungen, insbesondere
unter Berücksichtigung der Zielsetzungen Beratung und Betreuung im Rahmen der Wohnungshilfe sowie Erarbeitung von geeigneten
Lösungen zur behinderungsbedingt erforderlichen Anpassung der Wohnraumversorgung zu erbringen.
Am 14. Januar 2002 erstellte der Architekt R einen Untersuchungsbericht über die behinderungsbedingten Maßnahmen und Kosten.
Die geplanten Maßnahmen umfassten die Errichtung eines Anbaus im Erdgeschoss, die Verbreiterung der Terrasse, den barrierefreien
Zugang zur Terrasse, die Erneuerung der Garage, die Überdachung des Übergangs zwischen Garage und Hauseingang, den barrierefreien
Zugang zum Haus, die teilweise Öffnung der Küche zum Essbereich, die Einrichtung eines behindertengerechten Badezimmers sowie
die Anpassung der Küche. Die Kosten wurden auf 163.231,58 Euro geschätzt. In seinem Bericht wies der Architekt darauf hin,
dass die Anpassung mit einer Wertsteigerung verbunden sei, die sich die Klägerin ggf. in Form einer Eigenbeteiligung an den
Baukosten anrechnen lassen müsse. In einer ergänzenden Berechnung vom 25. April 2002 ging der Architekt unter anderem von
einem Wohnflächengewinn im Obergeschoss von 20,35 m2 aus, der über die Kapitalisierung einer fiktiv angesetzten Miete zu einer
Wertsteigerung des Hauses in Höhe von 10.331,54 Euro führe.
Am 14. Juni 2002 bat die Beklagte den Architekten, das Bauverfahren einzuleiten. Auftraggeber sei sie, die Beklagte. Der schriftliche
Vertrag über Architekten- und Ingenieurleistungen zwischen der Beklagten und Herrn R datiert vom 17. Juni/09. Juli 2002. Am
09. Juli 2002 überreichte die Beklagte der Klägerin den Entwurf eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Gewährung
von Wohnungshilfe. Hierin wurde unter anderem ein wertsteigerungsbedingter Eigenanteil der Klägerin ausgehend von einem behinderungsbedingten
Wohnflächenmehrbedarf von 36,25 m2 i. H. v. 27.440,45 Euro errechnet.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2002 lehnte die Klägerin den Vertragsentwurf ab, da eine Reihe von Punkten nicht nachvollziehbar
sei. Insbesondere die Festlegung des Eigenanteils aufgrund einer zu erwartenden Wertsteigerung sowie die hierzu angestellten
Berechnungen seien nicht verständlich. Die Schaffung der zusätzlichen Wohnfläche sei ausschließlich behinderungsbedingt notwendig.
Ihr persönlicher Gewinn bestehe lediglich aus einem zusätzlichen Schlafzimmer, das sie selber nicht nutzen könne. Das zusätzliche
Bad sei allein wegen des erhöhten Zeitaufwands für die Körperpflege ausschließlich durch sie selber zu nutzen, die Familie
werde weiterhin das alte Bad benutzen. Daher sei aus ihrer Sicht eine Wertsteigerung lediglich über die von ihr nicht mehr
genutzte Wohnfläche im Dachgeschoss zu berechnen. Sie bitte im Übrigen um Entscheidung in Form eines widerspruchsfähigen Bescheids.
Im September 2002 wurde der Bauantrag gestellt. Mit Schreiben an den Architekten vom 02. Oktober 2002 bestätigte die Beklagte
die Kostenübernahme für die laut dem Gutachten des Architekten vom 15. Januar 2002 bei der Klägerin durchzuführenden behinderungsbedingten
Umbaumaßnahmen. Die Kosten würden durch die Beklagte vollständig vorfinanziert, es werde um eine Gesamtkostenaufstellung am
Schluss zur Berechnung der entsprechenden Eigenbeteiligung durch die Klägerin gebeten. Am 21. November 2002 wurde die Baugenehmigung
erteilt. Anschließend wurde mit dem Umbau begonnen. Bereits im September war das untere Bad nach Kostenübernahme durch die
Beklagte (Bescheid vom 16. August 2002) provisorisch umgebaut worden, damit die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen
werde konnte.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 übersandte die Beklagte der Klägerin einen geänderten Entwurf eines öffentlich-rechtlichen
Vertrages zur Wohnungshilfe, in welchem unter 2.3.2 ein wertsteigerungsbedingter Eigenanteil der Klägerin ausgehend von freiwerdendem
Wohnraum im Umfang von 10,13 m2 i. H. v. 16.575,42 Euro brutto aufgeführt wurde. In einem Gespräch vom 26. November 2002 lehnte
die Klägerin auch diesen Vertragsentwurf wegen des bei der Berechnung des wertsteigerungsbedingten Eigenanteils angesetzten
Quadratmeterpreises von 1.636,27 Euro ab. Mit Schreiben vom 28. November 2002 erläuterte die Klägerin ihre Bedenken unter
anderem dahingehend, die Wohnungshilfe-Richtlinien sähen an keiner Stelle vor, dass nach Anpassung eines vorhandenen Wohnhauses
eine damit verbundene Wertsteigerung vom Versicherten zu tragen sei. Soweit bei der Berechnung des Eigenanteils auf einen
Zugewinn von Wohnfläche im Obergeschoss abgestellt werde, sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte aus Kostengründen einen
Umbau des Hauses mit Aufzug abgelehnt habe. Der jetzige Umbau sei also die kostengünstigere Variante, weswegen nicht nachvollziehbar
sei, dass die dadurch erzielte zusätzliche Wohnfläche nunmehr ihr als Wertsteigerung angerechnet werden solle. Des Weiteren
sei als Quadratmeterpreis ein Preis angesetzt worden, der sich aus den bei der Errichtung eines Neubaus entstehenden Kosten
ableite, obwohl es sich um einen Altbau handele.
Im Zeitraum von April 2003 bis März 2004 gewährte die Beklagte der Klägerin Vorschüsse auf die jeweils eingegangenen Teil-
bzw. Schlussrechnungen der in das Bauvorhaben involvierten Baufirmen i. H. v. insgesamt rund 112.000,00 Euro.
Am 26. März 2003 erstattete der Bauingenieur A S im Auftrag der Beklagten ein Gutachten über den Verkehrswert des Grundstücks
der Klägerin. Hierin wurde ein Verkehrswert unter Berücksichtigung des Ist-Zustandes i. H. v. 130.000,00 Euro sowie ein Verkehrswert
unter Berücksichtigung der geplanten Um-/Aus- und Anbauarbeiten nach Fertigstellung i. H. v. 200.000,00 Euro ermittelt.
Nach Abschluss der gesamten Umbauarbeiten im Juli 2004 erstellte der Architekt eine Schlussabrechnung (ohne Badprovisorium),
nach der sich die Nettogesamtkosten auf 125.570,22 Euro (145.661,46 Euro brutto) beliefen. Hiervon betrage der Anteil der
Klägerin für von dieser gewünschte zusätzliche Umbaumaßnahmen (z. B. Unterkellerung Anbau, Wintergarten vor der Küche, Verlängerung
der Terrasse, Arbeiten an der Außenanlage) 36.897,94 Euro netto. Mit Honorarabrechnung vom 23. Juli 2004 (Schlussrechnung)
machte der Architekt außerdem ein Honorar i. H. v. 35.631,06 Euro netto gegenüber der Beklagten geltend.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2004 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 31. März 2004 Verletztenrente auf unbestimmte Zeit
nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v. H..
Mit Schreiben vom 13. September 2004 rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin die Vorschusszahlungen ab. Sie verwies mit
beigelegter Abrechnung darauf, dass sich die Kosten für die von der Beklagten zu tragenden behinderungsbedingten Umbauten
auf 103.717,69 Euro einschließlich der aus dem provisorischen Badezimmerumbau weiter verwendeten Materialien beliefen. Die
Klägerin habe jedoch insgesamt 112.600,00 Euro an Vorschüssen erhalten, so dass eine Überzahlung i. H. v. 8.882,31 Euro eingetreten
sei. Für das Provisorium seien Kosten i. H. v. 5.403,37 Euro angefallen. Abzüglich des bereits von der Beklagten gezahlten
Kostenanteils i. H. v. 2.361,49 Euro und des Betrags für die weiter verwendeten Materialien i. H. v. 857,85 Euro ergebe sich
ein Erstattungsbetrag i. H. v. 2.184,03 Euro. Das Einverständnis der Klägerin vorausgesetzt, werde dieser Betrag mit den überzahlten
Vorschüssen verrechnet, so dass eine Überzahlung i. H. v. 6.698,28 Euro verbleibe, die die Klägerin zu zahlen habe. Eine anteilige
Abrechnung des Architektenhonorars folge.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 2004 forderte die Beklagte von der Klägerin die Erstattung von Architektenhonorar i. H. v. 12.143,35
Euro für die von der Klägerin privat in Auftrag gegebenen und anlässlich des behinderungsbedingt notwendig gewordenen Umbaus
erfolgten Baumaßnahmen. Telefonisch habe sich die Klägerin mit der Anrechnung des noch einbehaltenen Nachzahlungsbetrags der
Verletztenrente i. H. v. 2.765,97 Euro auf die Honorarkosten einverstanden erklärt, so dass ein Forderungsbetrag i. H. v.
9.377,38 Euro verbleibe. In einem Gespräch vom selben Tag wurde deutlich, dass die Klägerin die Kosten für den Küchenumbau
allein getragen hatte.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2004 gewährte die Beklagte der Klägerin Wohnungshilfe nach §
41 Abs.
4 SGB VII i. V. m. den Wohnungshilfe-Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger. Die behinderungsbedingt notwendigen Umbau-
und Anbaumaßnahmen seien inzwischen abgeschlossen und abgerechnet. Durch die Um- und Anbaumaßnahmen seien Kosten von insgesamt
103.717,69 Euro entstanden. An der durch die Um- und Anbaumaßnahmen eingetretenen Wertsteigerung werde die Klägerin mit einem
Eigenanteil von 18.000,00 Euro beteiligt. Hinzu komme eine Eigenbeteiligung aufgrund der Vergrößerung der Terrassenfläche
i. H. v. 514,70 Euro. Der behinderungsbedingte Mehraufwand zur Einrichtung der Einbauküche werde i. H. v. 50% der Gesamtkosten
der Küche (7.200,00 Euro) übernommen. Hieraus ergebe sich eine Gesamteigenbeteiligung i. H. von 14.914,70 Euro.
Art und Umfang der Wohnungshilfe nach §
41 SGB VII i. V. m. den Wohnungshilfe-Richtlinien liege im Ermessen der Unfallversicherungsträger. Sie richte sich nach den Umständen
des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Behinderung, der Familiengröße und der bisherigen Wohnverhältnisse.
Hierbei seien die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 69 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]).
Danach sei die Klägerin an den Kosten angemessen zu beteiligen, soweit die Maßnahmen zu einer Wertsteigerung am Gebäude bzw.
Grundstück führten. Zur Ermittlung der entstandenen Wertsteigerung sei ein Verkehrswertgutachten von dem Bauingenieur S eingeholt
worden, wonach die behinderungsbedingt notwendigen Um- und Anbauten zu einer Wertsteigerung von 70.000,00 Euro führten. Hierbei
sei der inzwischen errichtete Wintergarten nicht berücksichtigt worden. An dieser Wertsteigerung werde die Klägerin angemessen
beteiligt.
Im Rahmen der Ermessensausübung seien drei verschiedene Berechnungsmodelle aufgestellt worden:
Im Modell 1 sei der Eigenanteil aus der Errechnung eines Pauschbetrags anhand des durchschnittlichen Quadratmeterpreises der
Bauwertkosten pro Wohnfläche des Anbaus einschließlich der behinderungsbedingten Sonderausstattungen ermittelt worden. Nach
den Wohnungshilfe-Richtlinien sei aufgrund der Behinderung von einem Mehrflächenbedarf von 36,25 m2 auszugehen. Aus der Abrechnung
des Architekten R ergebe sich ein durchschnittlicher Nettoquadratmeterpreis von 1.064,91 Euro. Es errechne sich somit ein
pauschalierter Zuschussbetrag von 38.602,99 Euro. Danach verbleibe ein Betrag i. H. v. 18.433,49 Euro, der grundsätzlich als
Eigenbeteiligung zu berücksichtigen wäre.
Im Modell 2 sei die im Obergeschoss frei werdende Wohnfläche von 10,13 m2 mit dem durchschnittlichen Nettoquadratmeterpreis
von 1.064,91 Euro multipliziert worden, woraus sich ein Betrag von 10.787,54 Euro ergebe.
Im Modell 3 werde von einer Kapitalisierung der Mieteinnahmen für die im Obergeschoss frei werdende Wohnfläche ausgegangen,
was zu einem Betrag von 10.331,54 Euro führe (Gutachten des Architekten R).
Im Rahmen ihres Ermessens habe sich die Beklagte für das Berechnungsmodell 1 entschieden. Dieses Modell entspreche in analoger
Anwendung dem Berechnungsmodell nach Weiner der Wohnungshilfe-Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger für Neu-
und Anbauten. Wenn das Berechnungsmodell von Weiner auch nicht direkt der Berechnung einer Wertsteigerung durch behindertengerechte
Anbaumaßnahmen diene, so erlaube die analoge Anwendung zumindest die recht genaue Bestimmung der behinderungsbedingten Mehrkosten
und davon abgeleitet die Ermittlung des Eigenanteils der Wertsteigerung. Zumal die Wohnungshilfe-Richtlinien eindeutig darauf
hinwiesen, dass diese nicht nur für Neu-, sondern auch für Um- und Anbauten entsprechend angewendet werden könnten. Unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände und der Tatsache, dass die behinderungsgerechte Gestaltung des Wohnhauses lediglich in
Form dieses Anbaus habe umgesetzt werden können, werde der Betrag abgerundet auf 18.000,00 Euro. Dieser Betrag sei angemessen
und vertretbar, da der im Verkehrswertgutachten bezifferte Wertzuwachs von ca. 70.000,00 Euro selbst bei voller Anrechnung
aller von der Klägerin selbst getragenen Baumaßnahmen immer noch einen Wert von 27.000,00 Euro übersteige. Zuzüglich der für
die Erweiterung der Terrassenfläche anzusetzenden Eigenbeteiligung (12,12% der Gesamtterrassenfläche) i. H. v. 514,70 Euro
ergebe sich eine Gesamteigenbeteiligung von 18.514,70 Euro. Die von der Klägerin bisher vollständig getragenen Kosten für
die Einbauküche seien zu 50% (d. h. i. H. v. 3.600,00 Euro) abzuziehen.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr sei lediglich für die Terrassenerweiterung ein Betrag i. H. v. 514,70
Euro anzurechnen, da es sich hierbei nicht um behinderungsbedingte Kosten handele. Ferner erkläre sie sich damit einverstanden,
ergänzend aufzunehmen, dass bei einem Verkauf ihres Eigentums und bei Bestehen eines erneuten Wohnungshilfeanspruchs der erzielte
Mehrerlös, der sich ausschließlich aus der besonderen Wertsteigerung durch den behinderungsbedingten Umbau ergebe, auf die
erneut zu gewährende Wohnungshilfe angerechnet werde. Hierzu beziehe sie sich auf die Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts
(BSG) vom 06. Mai 2003 - B 2 U 22/02 R -. In dem Urteil bestätige das BSG zwar, dass die Wertsteigerung des Hauseigentums eine gewisse Relevanz haben könne, aber
ausschließlich dann, wenn auch tatsächlich durch eine Veräußerung eine Wertsteigerung zu einem wirtschaftlichen Vorteil für
den Versicherten geführt habe. Sollte ein Umzug ihrerseits erforderlich werden, müsse sie selbstverständlich akzeptieren,
dass ein dann erzielter Verkaufspreis, soweit er wesentlich durch die behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen beeinflusst werde,
auf eine erneut zu gewährende Wohnungshilfe anzurechnen wäre. Solange sie aber tatsächlich keinen Vorteil erlangt habe, sei
die Anrechnung einer Wertsteigerung nicht zulässig. Ausdrücklich verweise das BSG darauf, dass der Ausgleich des durch den
Versicherungsfall verursachten Schadens im Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers liege. Solange sie nicht ausschließen
könne, dass ihr die Wertsteigerung in Geld gar nicht zur Verfügung stehe, sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich schon jetzt
eine Eigenbeteiligung anrechnen lassen müsse. Bei den durchgeführten Umbaumaßnahmen habe sie alle nicht behinderungsbedingten
Maßnahmen selber finanziert. Die behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen hätten es ihr lediglich ermöglicht, auch weiterhin in
ihrem Eigentum zu verbleiben und erbrächten keinen aktuellen finanziellen Vorteil. Darüber hinaus verstoße die Festsetzung
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn ein durch behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen entstehender Wertverlust werde durch
den Versicherungsträger nicht ausgeglichen. Grundsätzlich sei die Wohnungshilfe als verlorener Zuschuss zu gewähren. Eine
konkrete Gesetzesgrundlage, in der festgelegt sei, dass der Verletzte/Eigentümer an den Kosten der Wohnungshilfe angemessen
zu beteiligen sei, werde von der Beklagten nicht genannt. Der von der Beklagten genannte Ermessensspielraum beziehe sich lediglich
auf Art und Umfang der erforderlichen Baumaßnahmen. Stehe fest, welche Umbaumaßnahmen erforderlich seien, seien diese auch
in vollem Umfang zu gewähren. Die Beklagte bestätige selbst, dass die Wohnungshilfe-Richtlinien sich im Wesentlichen auf die
Bezuschussung von Neubauten bezögen. Bei Neubauten sei es nachvollziehbar, dass es zu pauschalierten Regelungen kommen müsse,
weil bei einem Neubau Räume geschaffen werden müssten, die auch ohne eine Behinderung notwendig wären. Bei einem Anbau könnten
die Berechnungsgrundlagen der Wohnungshilfe-Richtlinien aber nicht ohne weiteres übernommen werden. Sie habe vor dem Unfall
ein vollwertig nutzbares Haus gehabt. Die Schaffung zusätzlicher Flächen sei jedoch im Bestand nur mit einem unverhältnismäßigen
Mehrkostenaufwand (Ausbau des Dachgeschosses, Installation eines Senkrechtaufzugs) möglich gewesen, weswegen es allen Beteiligten
günstiger erschienen sei, einen Anbau zu errichten. Sie habe vor dem Unfall eine Neuschaffung von Räumen im Erdgeschoss nicht
geplant. Da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe, habe sie den geforderten Betrag i. H. v. 14.914,70 Euro zunächst
überwiesen. Sie bitte um Rücküberweisung des Gesamtbetrags von 18.000,00 Euro.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2005 zurück. In seinem Urteil vom 06. Mai 2003 habe
das BSG dazu Stellung genommen, ob bei einem erneuten Wohnungshilfeanspruch der durch den Verkauf des Hauses erzielte Gewinn
ohne Weiteres auf den neuen Leistungsanspruch angerechnet werden könne. Das BSG stelle klar, dass ein wirtschaftlicher Vorteil
nur dann zu Lasten des Versicherten berücksichtigt werden könne, wenn dieser auch wesentlich durch den behinderungsbedingten
Umbau entstanden sei. In dem entschiedenen Fall habe dies nicht generell unterstellt werden können. Im Fall der Klägerin sei
durch das Gutachten des Bauingenieurs S eine Steigerung des Verkehrswerts durch die behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen i.
H. v. 70.000,00 Euro nachgewiesen. Selbst unter Abzug der von der Klägerin selbst initiierten und getragenen Baukosten i.
H. von 42,861,00 Euro verbleibe immer noch eine Wertsteigerung von mehr als 27.000,00 Euro. Der von dem Gutachter festgestellte
Wertzuwachs sei auch nicht durch andere Einflussfaktoren wie eine allgemeine Wertsteigerung, einen Inflationsausgleich oder
das Verhandlungsgeschick eines Verkäufers beeinflusst oder verfälscht worden. Somit würde beim Verkauf des Hauses unter Geltendmachung
eines erneuten Wohnungshilfeanspruchs auch keine Anrechnung mehr erfolgen. Die Berücksichtigung der Wertsteigerung als Eigenanteil
könne dagegen nicht grundsätzlich deswegen abgelehnt werden, weil die Klägerin nicht beabsichtige, das Haus zu verkaufen oder
dies tatsächlich auch nicht tue. Hieraus würde sich zwangsläufig ergeben, dass nur dem Versicherten eine Wertsteigerung anzurechnen
sei, der aufgrund des Verkaufs des Eigentums einen erneuten Wohnungshilfeanspruch geltend mache. Zwar stehe der Klägerin die
Wertsteigerung nicht in einem Geldwert, wohl aber als Sachwert zur Verfügung. Es werde auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
verstoßen. Für einen Ausgleich eines durch behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen eingetretenen Wertverlustes existiere keine
Rechtsgrundlage. Wohl aber sei dieser Gesichtspunkt bei der Wertsteigerung zu berücksichtigen. Im Fall der Klägerin sei davon
auszugehen, dass für die behindertengerechte Nutzung zusätzlich realisierte Einbauten (z. B. Torantrieb, Rampen, zwei Bäder)
nicht in vollem wertmäßigem Umfang von einem Käufer ausgeglichen würden. Daher sei bei der Ermittlung des Verkehrswertes auch
eine wertmäßige Berichtigung des Gesamtsachwertes i. H. v. 5% erfolgt.
Mit ihrer vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren aus dem Verwaltungsverfahren fortgeführt. Die gewährte Wohnungshilfe möge
zwar zu einer Wertsteigerung ihres Eigentums und damit zu einem Vermögenszuwachs geführt haben. Ein Vermögenszuwachs entstehe
jedoch auch bei anderen Geld- und Sachleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. So habe auch ihr behindertenangepasstes
Kraftfahrzeug, das ebenfalls von der Beklagten bezuschusst worden sei, durch die behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen einen
höheren Wert erhalten. Im Übrigen gehe die Beklagte nicht darauf ein, weshalb der Bescheid über die Wohnungshilfe erst nach
Durchführung aller Baumaßnahmen erteilt worden sei. Grundsätzlich werde in Frage gestellt, dass es einen Anspruch auf einen
Eigenanteil gebe. Die Wohnungshilfe-Richtlinien sähen einen Ausgleich für eine Wertminderung vor, jedoch keinen Eigenanteil.
Die Meinung der Beklagten, sie könne Ermessen ausüben, gehe fehl. Sie sei vielmehr in ihrer Entscheidung gebunden. Die Entscheidung
habe sie getroffen, als sie den Umbau in der Form, wie er durchgeführt worden sei, bewilligt habe. Das Ermessen bestehe jeweils
nur bei der Festlegung des Umfangs der Baumaßnahmen. Auch nur in diesem Bereich sei die Beklagte an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit gebunden. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie sich noch für einen kostengünstigeren Umbau entscheiden können. So
hätte sie unter Umständen einen Teil der Arbeiten nicht ausführen lassen müssen. Das nachträgliche Festsetzen der Eigenbeteiligung
sei für einen Versicherten nicht hinnehmbar und nach den Wohnungshilfe-Richtlinien auch nicht vorgesehen. Darüber hinaus sei
die Entscheidung der Beklagten auch ermessenfehlerhaft, denn die Beklagte habe nicht die Möglichkeit bedacht, überhaupt keine
Eigenbeteiligung zu fordern.
Das SG hat die auf die Aufhebung des Bescheides vom 28. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2005,
soweit ein Eigenanteil von 18.000,00 Euro gefordert worden ist, gerichtete Klage mit Urteil vom 12. Dezember 2007 abgewiesen.
Art und der Umfang der Wohnungshilfe nach §
41 SGB VII i. V. m. den Wohnungshilfe-Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger liege im Ermessen der Beklagten. Hiernach
sei die Auswahl des von der Beklagten im Bescheid vom 28. Dezember 2004 erläuterten Modells 1 nicht zu beanstanden. Der Klägerin
sei durch die behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen eine Wertsteigerung in Form eines Sachwertes zugeflossen. Dies werde daran
deutlich, dass das Objekt nunmehr höher zu beleihen sei als vor Ausführung der Baumaßnahmen. Zudem würde das Objekt im Rahmen
eines etwaigen Verkaufs aller Voraussicht nach einen höheren Verkaufspreis erzielen. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot
liege nicht vor. Auch könne nicht von einer nachträglichen Festsetzung einer Eigenbeteiligung gesprochen werden, denn die
Klägerin sei zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens über die Festlegung einer Eigenbeteiligung informiert worden. Sie habe spätestens
seit dem Gespräch vom 09. Juli 2002 mit der Festlegung eines Eigenanteils rechnen müssen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie vertritt die Auffassung, ihre Zahlung eines Eigenanteils sei ohne Rechtsgrund
erfolgt, die Bescheide seien rechtswidrig. Im Übrigen gingen die Beklagte und das SG von einer fehlerhaften Vorstellung aus, wann und wie bei der Wohnungshilfe Ermessen auszuüben sei. Nach §
41 SGB VII bestehe kein Ermessen, ob Wohnungshilfe gewährt werde. Bei einer rechtmäßigen Ermessensausübung und unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit könne die Beklagte nur den Umfang der Baumaßnahmen beschränken. Jede
weitergehende Auslegung widerspreche der Regelung des §
41 SGB VII. Die Beklagte übe ihr Ermessen dann sachgerecht aus, wenn sie bei der Planung der Baumaßnahmen auf eine wirtschaftliche und
sparsame Bauausführung bestehe. Darüber hinaus stehe ihr kein Ermessen zu. Ferner stehe es der Struktur des
SGB VII entgegen, eine Eigenbeteiligung bei den Leistungen zu fordern, weil dann die Gefahr bestehe, dass sich der Versicherte für
den Umbau verschulden müsse. Dies sei jedoch - wie sich aus Punkt 6 der Wohnungshilfe-Richtlinien ergebe - nicht vorgesehen.
Soweit die Wohnungshilfe-Richtlinien unter Punkt 3.2 eine Ermessensentscheidung zuließen, die sich an den persönlichen Verhältnissen
und den örtlichen Gegebenheiten ausrichte, könne sich diese nur auf den Umfang der zu fördernden Baumaßnahmen beziehen. Ein
Ermessen werde auch nicht durch einen möglichen Wertzuwachs begründet. Ein solcher könne von der Beklagten erst dann zurückgefordert
werden, wenn er realisiert werde. Eine Berechnung des Wertzuwachses zu einem Zeitpunkt, in dem dieser noch nicht realisiert
werde, sei zu unbestimmt. Schließlich sei sie erst nach dem Umbau über die Höhe der Eigenbeteiligung informiert worden. Zwar
habe sie vor Beginn der Baumaßnahmen gewusst, dass sie einen Teil der Baukosten selber finanzieren müsse. Ihr sei aber nicht
bekannt gewesen, wie hoch eine Eigenbeteiligung ausfallen würde. Nur wenn sie vor den Baumaßnahmen die Höhe der Selbstbeteiligung
hätte abschätzen können, hätte die Möglichkeit bestanden, auf die Kosten des Umbaus einzuwirken.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Dezember 2007 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2004
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2005 insoweit aufzuheben, als die Zahlung eines Eigenanteils in Höhe
von 18.000,00 Euro gefordert worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Wertsteigerung bei
der Ermessensabwägung hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Leistungen sei §
41 SGB VII i. V. m. den Wohnungshilfe-Richtlinien. Dies sei vom BSG in seinem Urteil vom 06. Mai 2003 eindeutig bestätigt worden. Insbesondere
habe das BSG in dieser Entscheidung nicht festgestellt, dass eine Wertsteigerung durch Leistungen zur Wohnungshilfe nur dann
berücksichtigt werden könne, wenn hierdurch ein höherer Kaufpreis erzielt werde. Genauso wenig sei festgestellt worden, dass
eine Wertsteigerung nur bei erneuter Wohnungshilfe berücksichtigt werden könne. Zielsetzung der Gewährung von Wohnungshilfe
sei der Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile für ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben. Nicht beabsichtigt sei,
dass durch diese Leistungen ein für den Behinderten darüber hinausgehender wirtschaftlicher Vorteil entstehe. Bei der Berücksichtigung
der Wertsteigerung im Rahmen der Ermessensabwägung handele es sich nicht um eine Rückforderung nach §§ 44 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), da im vorliegenden Fall nie ein erteilter Verwaltungsakt zurückgenommen oder aufgehoben worden sei. Die Berücksichtigung
der Wertsteigerung sei mit der erstmaligen Bescheiderteilung am 28. Dezember 2004 erfolgt.
Zum übrigen Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten
(9 Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Zu Unrecht fordert die Beklagte von der Klägerin einen "Eigenanteil"
an der Wohnungshilfe i. H. v. 18.000,00 Euro. Der Bescheid vom 28. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 21. Juli 2005 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Aus der gesetzlichen Formulierung ("wird erbracht") folgt, dass die Verwaltung an dieser Stelle der Prüfung des Anspruchs
nicht zu einer Ausübung von Ermessen im Sinne eines Entschließungsermessens befugt ist, wie dies etwa bei einer Formulierung
mit den Worten "kann" oder "darf" der Fall wäre. Erst wenn die Prüfung ergeben hat, dass der Anspruch dem Grunde nach gegeben
ist, steht dem Unfallversicherungsträger im Hinblick auf die im Einzelfall auszuführenden Maßnahmen ein Auswahlermessen zu
(vgl. Urteil des BSG vom 06. Mai 2003 - B 2 U 22/02 R - in SozR 4-2700 § 41 Nr. 1 m. w. N.).
Der Klägerin ist von der Beklagten auch bereits vor Erlass des Bescheides vom 28. Dezember 2004 Wohnungshilfe gewährt worden
und zwar durch die Steuerung der Planungen (vgl. hierzu den Architektenvertrag zwischen der Beklagten und dem Architekten
R vom 17. Juni/09. Juli 2002) sowie die Auswahl des Umfangs und der Art der Baumaßnahmen und die Finanzierung der von der
Beklagten behinderungsbedingt für erforderlich gehaltenen Maßnahmen. Zwar hat die Beklagte erst unter dem 28. Dezember 2004
einen schriftlichen Bescheid erlassen, mit welchem sie Wohnungshilfe gewährt hat. Hierbei handelt es sich jedoch allenfalls
um eine Bestätigung der bereits vollständig dem Grunde sowie der Art und des Umfangs nach gewährten Wohnungshilfe. Denn bereits
vor Erlass des schriftlichen Bescheides vom 28. Dezember 2004 waren die - von der Beklagten für notwendig gehaltenen (vgl.
hierzu das Schreiben der Beklagten an den Architekten vom 02. Oktober 2002) - Baumaßnahmen vollständig abgeschlossen und die
auf die verschiedenen Teilrechnungen bzw. Schlussrechnungen der ausführenden Firmen gewährten Vorschüsse vollständig mit der
Klägerin abgerechnet (vgl. die Schlussrechnung vom 13. September 2004). Die Erhebung eines wertsteigerungsbedingten Eigenanteils
findet in der Schlussabrechnung der Vorschüsse keine Erwähnung. Die vorschussweise Gewährung von Wohnungshilfe hat ihre Erledigung
durch die Abrechnung der Vorschüsse erfahren und ist dadurch zur der Höhe nach endgültig bestimmten Gewährung geworden. Damit
ist die Wohnungshilfe entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erst mit dem Bescheid vom 28. Dezember 2004 gewährt worden,
sondern sowohl dem Grunde nach als auch nach Art, Umfang und Höhe entweder ohne Verwaltungsakt zuvor bereits allein durch
tatsächliches Handeln der Verwaltung (i. e. Durchführung und Finanzierung der Maßnahmen) oder durch einen spätestens in der
Gesamtzahlung und -abrechnung zu sehenden konkludenten Verwaltungsakt gemäß §§ 31 Satz 1, 33 Abs. 2 SGB X in Höhe von 103.717,69 Euro gewährt worden (vgl. zur Zahlung von Krankengeld: BSG in SozR 2200 § 182 Nr. 103; zur Zahlung
von Kindergeld: BSG in SozR 3-1300 § 50 Nr. 13).
Soweit die Beklagte mit dem Bescheid vom 28. Dezember 2004 von der Klägerin die Zahlung eines Eigenanteils i. H. v. 18.000,00
Euro fordert, kann es sich nur um die Geltendmachung der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen im Rahmen der Wohnungshilfe
handeln (§ 50 SGB X).
Eine Erstattung hat zu erfolgen, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist (§ 50 Abs. 1 SGB X) oder - wenn Leistungen ohne Verwaltungsakt erbracht worden sind - ohne Aufhebungsentscheidung in entsprechender Anwendung
der §§ 45, 48 SGB X (§ 50 Abs. 2 SGB X). Der Rückforderungs- und Festsetzungsbescheid kann mit dem Aufhebungsbescheid verbunden werden (§ 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Eine Anwendung von § 48 SGB X (analog) kommt hier nicht in Betracht, denn bei der Gewährung von Wohnungshilfe handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt
mit Dauerwirkung, im Übrigen ist eine Änderung der Verhältnisse nicht eingetreten. Hinsichtlich des Rückgriffs auf § 45 SGB X (analog) ist in jedem Fall Voraussetzung, dass die Leistung von Anfang an zu Unrecht - d. h. ohne Rechtsgrundlage - erbracht
worden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X [analog]).
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet die Beklagte dazu, lediglich die behinderungsbedingt unbedingt
erforderlichen Maßnahmen auf einfachem und zweckmäßigem Niveau durchzuführen bzw. zu finanzieren (vgl. Nr. 3.2 Satz 2 der
ab dem 01. Januar 1998 geltenden Wohnungshilfe-Richtlinien). Hier besteht kein Streit darüber, dass die Beklagte ausschließlich
die Kosten für die unbedingt erforderlichen und zweckmäßigen Um- bzw. Anbaumaßnahmen tragen muss und auch getragen hat. Insoweit
hat die Beklagte ihr Auswahlermessen schon vollständig ausgeübt ("verbraucht").
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das BSG in seinem Urteil von 06. Mai 2003 - B 2 U 22/02 R - nicht entschieden, dass im Falle einer durch die behinderungsbedingten Umbauten eingetretenen Wertsteigerung des Eigentums
eines Versicherten bei der Entscheidung über die Höhe der Wohnungshilfe vom Unfallversicherungsträger ein Eigenanteil des
Versicherten zu berücksichtigen ist. Das BSG hatte einen von dem hier vorliegenden Fall in wesentlichen Teilen abweichenden
Fall zu entscheiden. In dem entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob eine erneute Gewährung von Wohnungshilfe nur in Betracht
kommt, wenn die Aufgabe der behindertengerechten Wohnung allein durch die Unfallfolgen bedingt ist. Diese Frage ist hier nicht
im Streit. Allein am Schluss seiner Entscheidungsgründe hat das BSG Ausführungen dazu gemacht, ob im Rahmen der Ermessensentscheidung
über Art und Umfang der Leistung von der Beklagten ein im Rahmen des Verkaufs der behindertengerechten Immobilie erzielter
Gewinn Berücksichtigung finden könne. Dies wurde vom BSG für möglich gehalten ("könnte"), sofern der gegenüber dem Jahr des
Ersterwerbs beim Verkauf realisierte Gewinn wesentlich auf einer besonderen Wertsteigerung durch den behinderungsbedingten
Umbau beruht. Abweichend von diesem Fall hat die Klägerin hier bisher keinen Gewinn realisiert. Weder hat sie das Grundstück
verkauft noch mit einem über das vor dem Umbau mögliche Maß hinaus belastet oder gewinnbringend vermietet. Allein die Möglichkeit,
das Grundstück mit einer höheren Summe belasten zu können, stellt im Übrigen keinen wirtschaftlichen Gewinn dar, denn die
Klägerin müsste für eine solche Belastung schließlich Zinsen zahlen. Ein erhöhter "Buchwert" des Grundstücks führt für die
Klägerin als Privatperson zu keinerlei wirtschaftlichen Vorteilen. Es ist auch allein schon wegen der Unwägbarkeiten des Immobilienmarktes
und der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in keiner Weise vorauszusagen, ob die Klägerin bei einem möglicherweise in der
Zukunft erfolgendem Verkauf der Immobilie einen Gewinn machen wird. Insofern würde die Abschöpfung einer "Wertsteigerung"
zum jetzigen Zeitpunkt unter Umständen bedeuten, dass die Klägerin jetzt zahlt, ohne später diese "Wertsteigerung" wieder
am Markt wirklich erzielen zu können. Somit würde der Klägerin ein ganz erhebliches finanzielles Risiko aufgebürdet. Tatsächlich
wäre es für die Beklagte - wie sie selber einräumt (vgl. das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 06. Juni 2005) -
einfacher, jetzt einen Eigenanteil aufgrund einer Steigerung des Verkehrswertes im Jahre der Fertigstellung der Umbauten einzufordern,
als eventuell später einmal im Falle des Verkaufs feststellen zu müssen, ob ein Gewinn realisiert wurde und worauf dieser
wesentlich beruht. Allein der Aspekt der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt jedoch nicht die systemwidrige Absetzung eines
Eigenanteils aufgrund eines fiktiven Vermögensvorteils ohne gesetzliche Grundlage.
Der Berufung der Klägerin war daher stattzugeben, das erstinstanzliche Urteil war aufzuheben.