Gründe:
I. Die Antragstellerin nahm bis zum 21. März 2007 als praktische Ärztin an der vertragsärztlichen Versorgung im Lande Brandenburg
teil. Wegen der Überschreitung von Richtgrößen setzte der Beschwerdeausschuss mit zwei Bescheiden vom 20. September 2006 für
das Kalenderjahr 2001 einen Regress in Höhe von 76.533,32 € und für das Kalenderjahr 2002 einen in Höhe von 134.574,71 € fest.
Hiergegen erhob sie Klagen zum Sozialgericht Potsdam (Aktenzeichen S 1 KA 217/06 und S 1 KA 226/06), über die noch nicht entschieden ist.
Die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg (KV) teilte der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen im Land Brandenburg - unter
Bezugnahme auf die beiden Regressfestsetzungen in Höhe von 76.533,32 € für das Kalenderjahr 2001 und in Höhe von 134.574,71
€ für das Kalenderjahr 2002 - mit zwei Schreiben vom 27. September 2007 die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit der
Antragstellerin mit. Eine Aufrechnung des Regressbetrages in der "o.g. Höhe" sei nicht mehr möglich, da Honorarforderungen
der Antragstellerin nicht mehr bestünden. Weiter heißt es in den Schreiben gleichlautend:
"Infolge dessen findet § 52 Abs. 2 BMV-Ä bzw. § 48 Abs. 2 EKV Anwendung. Danach tritt die Kassenärztliche Vereinigung den
Anspruch auf Regress- und Schadensersatzbeträge an die Krankenkassen zur unmittelbaren Einziehung ab. Die für die Geltendmachung
der Forderung notwendigen Berechnungen über die Aufteilung des Regressbetrages legen wir bei."
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 bat die Antragsgegnerin die Antragstellerin, die auf ihre Kasse entfallenden Anteile in
Höhe von 9.261,81 € für das Kalenderjahr 2001 und in Höhe von 16.400,43 € für das Kalenderjahr 2002 binnen vier Wochen zu
überweisen. Unter dem 24. Januar 2008 forderte sie die Antragstellerin erneut auf, die Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen,
da sie ansonsten die Zwangsvollstreckung veranlasse. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ordnete sie unter dem 24. April 2008
gegenüber dem Hauptzollamt die Vollstreckung an und bezog sich dabei auf einen Rückforderungsbescheid vom 4. Dezember 2007.
Unter dem 9. Oktober 2008 hat die Antragstellerin eine weitere Klage zum Aktenzeichen S 1 KA 12/09 erhoben mit dem Begehren, die Zwangsvollstreckung aus den Beschieden des Beschwerdeausschusses bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung der Verfahren S 1 KA 217/06 und S 1 KA 226/06 für unzulässig zu erklären. Sie macht geltend, die erfolgte Abtretung sei unwirksam, da sie gegen § 48 Abs. 2 des Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen
(EKV) verstoße. Danach dürften nur unanfechtbare Schadensersatzforderungen zur unmittelbaren Einziehung an die Krankenkasse
abgetreten werden. Auch sei die Vollstreckung deshalb einzustellen, weil weitere Vollstreckungsversuche zu einer Verschlechterung
ihres körperlichen und psychischen Zustandes führten. Auf Grund der Folgen eines Herzinfarktes sei sie nicht mehr belastbar.
Sie sei schwer depressiv, völlig antriebslos und könne ihren alltäglichen Pflichten nicht mehr nachkommen.
Gleichzeitig hat sie beantragt, "wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung gemäß §
769 Abs.
1 Zivilprozessordnung -
ZPO - die Vollstreckung aus den Bescheiden des Beschwerdeausschusses vom 20. September 2006 wegen Überschreitung der Richtgrößen
in den Jahren 2001 bis 2002 einstweilen einzustellen". Auf diesen Antrag hat das Sozialgericht Potsdam mit Beschluss vom 17.
Februar 2009 der Antragsgegnerin untersagt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
durchzuführen. Es hat ausgeführt, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei gegeben, da aus Gründen des materiellen Rechts
der Vollstreckungstitel beseitigt werden solle. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen vor:
Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch, da es an einem vollstreckbaren Verwaltungsakt fehle. Unabhängig vom Inhalt
der Schreiben vom 4. Dezember 2007 habe sie den Zugang bestritten, so dass es an einer nachgewiesenen Bekanntgabe des zu vollstreckenden
Verwaltungsaktes fehle. Darüber hinaus sei fraglich, ob die Antragsgegnerin berechtigt sei, durch Verwaltungsakt ihre Forderung
durchzusetzen, da kein Über- und Unterordnungsverhältnis vorliege. Weiterhin könnten nach § 48 Abs. 2 EKV nur unanfechtbare
Schadensersatzforderungen abgetreten werden. Eine unanfechtbare Entscheidung liege jedoch wegen der erhobenen Anfechtungsklagen
nicht vor. Damit sei auch vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen.
Mit der am 13. März 2009 gegen den am 17. Februar 2009 zugestellten Beschluss eingelegten Beschwerde bringt die Antragsgegnerin
vor: Soweit das Sozialgericht seine Entscheidung mit dem Fehlen eines Verwaltungsaktes begründe, lasse es die Besonderheiten
des Vertragsarztrechts unberücksichtigt. Eine direkte Rechtsbeziehung zwischen den Krankenkassen und dem Vertragsarzt bestehe
nicht. Daher läge der Vollstreckung nicht ein eigener Verwaltungsakt, wohl aber der des Beschwerdeausschusses zu Grunde. Die
Durchsetzung der Schadensersatzansprüche erfolge nicht durch den Beschwerdeausschuss selbst, sondern entsprechend der Regelung
des § 48 Abs. 2 EKV durch die KV mittels Aufrechnung gegen Honorarforderungen. Durch die Abtretung trete die Krankenkasse
an die Stelle der KV, so dass sie aus deren Verwaltungsakt vollstrecken könne. Da die Klage gegen die Bescheide des Beschwerdeausschusses
keine aufschiebende Wirkung habe, sei § 48 Abs. 2 EKV gesetzeskonform so auszulegen, dass die Abtretung auch bei noch nicht
bestandskräftig festgestellten Forderungen zulässig sei. Auch könne in einer Nichtabtretbarkeit der Forderung kein Anordnungsanspruch
gesehen werden.
Die Antragstellerin meint, der Beschluss des Sozialgerichts sei zutreffend. Darauf, dass die Klage gegen die Widerspruchsbescheide
des Beschwerdeausschusses keine aufschiebende Wirkung habe, könne sich die Antragsgegnerin nicht berufen, da der Beschwerdeausschuss
im Vollstreckungsverfahren nicht beteiligt sei.
II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. §
172 Abs.
1, §
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht der Antragsgegnerin untersagt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung
in der Hauptsache - zum Aktenzeichen S 1 KA 12/09 - weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin durchzuführen.
Zutreffend hat es den Antrag, "wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung gemäß §
769 Abs.
1 ZPO die Vollstreckung aus den Bescheiden des Beschwerdeausschusses vom 20. September 2006 wegen Überschreitung der Richtgrößen
in den Jahren 2001 bis 2002 einstweilen einzustellen" dahingehend ausgelegt, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Inhaltes begehrt wird, dass der Antragsgegnerin die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt wird. Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §
86 b Abs.
2 SGG stellt das statthafte und zulässige Rechtsmittel dar.
1. a) Der Antrag ist nicht deshalb unzulässig, weil ein Fall des §
769 Abs.
1 S. 1
ZPO vorliegen könnte. Nach dieser Vorschrift kann das Prozessgericht auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über
die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder
nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien.
Die auf Einstellung der Zwangsvollstreckung erhobene Hauptsacheklage stellt keine Vollstreckungsgegenklage im Sinne der §§
767,
768 ZPO dar. Die Antragsgegnerin betreibt gegen die Antragstellerin die öffentlich-rechtliche Vollstreckung wegen einer Geldforderung
im Sinne des § 66 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. den §§
1 bis
5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (
VwVG), so dass sich der Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung auch nach diesen Rechtsvorschriften richtet. Der
Rückgriff auf zivilprozessuale Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung verbietet sich, da das
SGG insoweit ausreichend Rechtsschutz bietet (vgl. für den vergleichbaren Fall des ausreichenden Rechtsschutzes nach der
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO): OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Mai 2009, 2 M 49/09, zitiert nach Juris, Rn. 9, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2008, 9 S 38/07).
b) Gleichfalls liegt auch kein Fall des §
86 b Abs.
1 SGG vor, der dem Rechtsschutz des §
86 b Abs.
2 SGG nach dessen Satz 1 vorginge. Denn einstweiliger Rechtsschutz nach §
86 b Abs.
1 SGG setzt voraus, dass in der Hauptsache eine Anfechtungsklage oder ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt im Sinne des §
31 SGB X erhoben ist. Die Antragsgegnerin selbst hat keinen Verwaltungsakt erlassen, gegen den ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage
gerichtet werden könnte. Das Schreiben vom 4. Dezember 2007 stellt einen solchen nicht dar, da es an einer Regelungswirkung
fehlt. Die Antragstellerin wird unter Bezugnahme auf die Bescheide des Beschwerdeausschusses allein zur Zahlung des auf die
Antragsgegnerin entfallenden Regressbetrages aufgefordert. Eine Zahlungsaufforderung stellt aber lediglich eine unselbständige
Vorbereitungshandlung der Vollstreckung von Geldforderungen dar; sie ist Mahnung im Sinne des §
3 Abs.
3 VwVG, nicht aber Leistungsbescheid im Sinne des §
3 Abs.
2 Bstb. a
VwVG (BSG, Beschluss vom 5. August 1997, 11 BAr 95/97).
Rechtsschutz nach §
86 b Abs.
1 SGG ist auch nicht in Bezug auf eine mögliche Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Regressbescheide
vorrangig. Denn die Antragstellerin macht gerade nicht geltend, die Regressbescheide sollen schlechthin nicht vollzogen werden,
sondern allein, die Zwangsvollstreckung gerade durch die Antragsgegnerin sei unzulässig. Sie verfolgt daher ein anderes Rechtsschutzbegehren
als sie mit der Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklagen gegen die Regressbescheide nach §
86 bAbs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG erreichen würde.
c) Letztendlich sind einstweilige Rechtsschutzbehelfe gegen die Vollstreckungsbehörde im Sinne des §
4 VwVG ebenfalls nicht vorrangig. Ob Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsbehörde (hier das Hauptzollamt) oder aber gegen die die
Vollstreckung anordnende Behörde (hier die Krankenkasse) zu suchen ist, richtet sich nach der Art der erhobenen Einwendungen.
Bei Einwendungen gegen die Art und Weise konkreter Vollstreckungshandlungen ist einstweiliger Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsbehörde
gegeben. Wenn dagegen der vermeintliche Vollstreckungsschuldner geltend macht, die die Vollstreckung anordnende Behörde sei
schlechthin nicht berechtigt, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, so kann er eine derartige Einwendung gegen diese geltend
machen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, aaO., Rn 10). Dies gilt insbesondere, wenn geltend gemacht wird, es fehle an einem zu
vollstreckenden Leistungsbescheid (BayVGH, NVwZ-RR 1995, 477, 478). So liegt es hier, da die Antragstellerin vorbringt, wegen unwirksamer Abtretung der Regressforderungen läge kein Leistungsbescheid
vor, aus dem die Antragsgegnerin vollstrecken könne.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.
Nach §
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist. Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung
setzt nach §
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG in Verbindung mit §§
920 Abs.
2,
294 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) grundsätzlich die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig
begehrte Leistung) und eines Anordnungsgrundes (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) voraus. Sie sind glaubhaft
gemacht, wenn das Vorliegen der insoweit beweisbedürftigen Tatsachen überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Zöller,
Zivilprozessordnung, 25. Auflage, §
920 Rdnr. 1 und 6).
a) Der Anordnungsanspruch besteht, da die Antragstellerin einen Anspruch auf Unterlassung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
gegen die Antragsgegnerin hat. Die Antragsgegnerin darf gegen die Antragstellerin nicht vollstrecken, weil es an einem durch
sie vollstreckbaren Leistungsbescheid im Sinne des §
3 Abs.
2 Bstb a
VwVG fehlt. Zwar sind die Regressbescheide vom 20. September 2006 vollziehbar, da die erhobenen Anfechtungsklagen gemäß §
106 Abs.
5 a S. 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V) - bzw. S. 6 in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung - keine aufschiebende Wirkung haben. Jedoch ist die Antragsgegnerin
nicht durch Abtretung des Regressanspruchs ermächtigt, den Anspruch geltend zu machen. Denn eine wirksame Abtretung im Sinne
des §
398 des Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB) liegt nicht vor.
Die Abtretung (Zession) bezeichnet den zweiseitigen Vertrag zwischen Altgläubiger (Zedent) und Neugläubiger (Zessionar), der
unmittelbar die Übertragung der Forderung von dem Ersteren auf den Letzteren zum Gegenstand und zur Folge hat. Es handelt
sich dabei um eine Verfügung, für welche die allgemeinen Grundsätze des Verfügungsvertrags gelten. Insbesondere kann die Abtretung,
da (grds.) formfrei, auch stillschweigend erfolgen (Roth in Münchener Kommentar zum
BGB, 5. Auflage 2007, §
398 Rdnr. 13). Der Antrag auf Vertragsschluss bedarf aber zu seiner Wirksamkeit der "Bestimmtheit" bzw. "Bestimmbarkeit", also
in sich geschlossener (vom Empfängerhorizont aus beurteilter) Verständlichkeit der angestrebten rechtsgeschäftlichen Regelung.
Die Bestimmbarkeit genügt, da es selbstverständlich ist, dass der Inhalt der Offerte nach den Regeln der §§
133,
157 BGB bzw. spezieller gesetzlicher Auslegungsvorschriften zu interpretieren und danach zu bestimmen ist (Kramer in Münchener Kommentar
zum
BGB, §145 Rn. 4).
Einen diesen Erfordernissen entsprechenden Abtretungsvertrag kann der Senat den Schreiben der KV vom 27. September 2007 nicht
entnehmen. Auf Grund des Wortlauts der Schreiben ist bereits fraglich, ob hierin überhaupt eine Willenserklärung, also eine
auf die Vornahme eines Rechtsgeschäfts gerichtete Erklärung, liegt, weil zunächst allein auf die gesamtvertraglichen Regelungen
verwiesen wird. Es ist zudem nicht zu erkennen, dass die Ansprüche nicht an die Arbeitsgemeinschaft (AG) der Verbände der
Krankenkassen, sondern an die einzelnen ausgleichsberechtigten Krankenkassen abgetreten werden sollten, weil Adressat des
Schreibens vom 27. September 2007 nicht die Antragsgegnerin, sondern die AG ist. Darüber hinaus fehlt es an der Bestimmung,
in welcher Höhe ein Anspruch an die Antragsgegnerin abgetreten werden sollte. Der Antragsgegnerin steht ersichtlich nicht
die gesamte sich aus den Regressbescheiden ergebende Forderung zu. Die Höhe des an die Antragsgegnerin abgetretenen Anspruchs
lässt sich weder aus dem Regressbescheid noch aus den dem Schreiben beigefügten Anlagen bestimmen. Welcher Teilbetrag auf
sie und welcher auf andere Krankenkassen entfällt, ergibt sich erst durch einen dem Regressbescheid nicht entnehmbaren Berechnungsvorgang.
Die dem Schreiben beigefügten Unterlagen führen dagegen nicht zur Bestimmbarkeit der Forderungen, da dem Schreiben entnommen
werden kann, dass erst die AG die Höhe der den einzelnen Krankenkassen zustehenden Beträge anhand der Unterlagen berechnen
sollte. Eine Abtretung der im vorliegenden Verfahren bezifferten Geldforderungen ist deshalb fehlgeschlagen.
Da bereits aus den genannten Gründen ein durch die Antragsgegnerin vollstreckbarer Verwaltungsakt nicht vorliegt, kommt es
nicht darauf an, ob die Regelung des § 48 Abs. 2 EKV derzeit einer Abtretung der Regeressforderung entgegenstünde.
b) Der Antragstellerin steht auch der erforderliche Anordnungsgrund zur Seite, da eine Eilbedürftigkeit im Hinblick auf die
bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen gegeben ist. Bei gegebenem Anspruch auf Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen
ist ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache, also ggf. einen Zeitpunkt nach der Vollstreckung, nicht zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
197 a Abs.
1 SGG i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §
197 a SGG in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).