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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2012 - 9 KR 279/10
Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung; Berücksichtigung eines Sanierungsgewinns als beitragspflichtige Einnahme
Ein im Einkommenssteuerbescheid als Gewinn aus Gewerbebetrieb verzeichneter und zu versteuernder Sanierungsgewinn ist beitragspflichtige Einnahme im Sinne von § 240 SGB V, selbst wenn die auf den Sanierungsgewinn entfallende Steuer später von der Finanzverwaltung erlassen wurde.
Ein im Einkommenssteuerbescheid als Gewinn aus Gewerbebetrieb verzeichneter und zu versteuernder Sanierungsgewinn ist beitragspflichtige Einnahme im Sinne von § 240 SGB V, selbst wenn die auf den Sanierungsgewinn entfallende Steuer später von der Finanzverwaltung erlassen wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: DStR 2013, 15
Normenkette:
EStG § 2 Abs. 2
,
SGB IV § 15 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 15 Abs. 1 S. 2
, ,
SGB V § 240 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 240 Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 240 Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 240 Abs. 4 S. 1
,
SGB V § 240 Abs. 4 S. 2
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Oder 29.07.2010 S 27 KR 34/09
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 29. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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