Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Familienversicherung des Beigeladenen zu 1) bei der Beklagten.
Der minderjährige Beigeladene zu 1), geboren am 2008, ist der gemeinsame Sohn der Klägerin und des Berufungsklägers. Die Eltern
üben das Sorgerecht gemeinsam aus (Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft für das voraussichtlich am 2008 erwartete
Kind mit Zustimmungs- und Sorgeerklärung des Landkreises F vom 12. Dezember 2007). Die Klägerin ist versichertes Mitglied
der Beklagten. Der Berufungsführer, Herr M S, ist Mitglied der Beigeladenen zu 2).
Der Beigeladene zu 1) war bei der Beklagten über die Klägerin familienversichert. Im Rahmen des maschinellen Meldeverfahrens
teilte die Beigeladene zu 2) der Beklagten mit, dass sie ab dem 01. September 2017 eine beitragsfreie Familienversicherung
für den Beigeladenen zu 1) hergestellt habe. Auf telefonische Nachfrage erklärte die Klägerin der Beklagten, damit nicht einverstanden
zu sein. Das Kind solle weiter bei ihr versichert sein, eine Ummeldung sei mit ihr nicht abgesprochen. Die Beklagte teilte
der Beigeladenen zu 2) am 15. November 2017 mit, dass sie aufgrund der Erklärung der Klägerin, die Versicherung des Kindes
bei der Beklagten weiterzuführen zu wollen, die Meldung der Beigeladenen zu 2) abweise. Mit Schreiben gleichen Datums teilte
sie der Klägerin mit, die Familienversicherung für den Beigeladenen zu 1) zum 31. August 2017 beendet zu haben, da ihr im
Rahmen des maschinellen Verfahrens von der Beigeladenen zu 2) mitgeteilt worden sei, dass für den Beigeladenen zu 1) dort
eine Familienversicherung ab dem 01. September 2017 bestehe. Für jeden Angehörigen könne nur eine Familienversicherung hergestellt
werden. Es sei deshalb erforderlich, dass sich Mutter und Vater als jeweilige Mitglieder über die Wahl der zuständigen Krankenkasse
verständigten. Eine Entscheidung, welche Krankenkasse zuständig sei, sei von der Klägerin und dem Kindsvater (dem Berufungskläger)
zu treffen. Die Klägerin werde um Klärung und Mitteilung gebeten, wie sie sich entschieden hätten. Am 30. Januar 2018 teilte
die Beklagte der Klägerin mit, dass die Familienversicherung für den Beigeladenen zu 1) seit dem 01. September 2017 bei der
Beigeladenen zu 2) geführt werde und bat um Rückgabe der Krankenversicherungskarte für den Beigeladenen zu 1). Die Klägerin
wies die Beklagte am 08. Februar 2018 per Fax darauf hin, dass ein gemeinsames Sorgerecht für den Beigeladenen zu 1) bestehe
und der Kindsvater nicht das Recht habe, ohne ihre Zustimmung die Krankenkasse zu wechseln. Sie behalte sich eine Untätigkeitsklage
beim Sozialgericht vor. Die Beklagte bat um Übersendung eines entsprechenden Nachweises über das gemeinsame Sorgerecht. Die
Klägerin übersandte die Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmungs- und Sorgeerklärung des Landkreises F
vom 12. Dezember 2007. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 30. Januar 2018 mit Widerspruchsbescheid
vom 10. April 2018 als unzulässig zurück. Durch die Entscheidung, die Familienversicherung des Beigeladenen zu 1) durch die
Beigeladene zu 2) durchführen zu lassen, hätten weder die Klägerin noch der Beigeladene zu 1) Leistungseinschränkungen. Somit
sei die Klägerin durch den Bescheid nicht beschwert. Zudem sei bei mehrfacher Ausübung des Wahlrechts nach den Regelungen
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen maßgeblich, in wessen Haus-halt das familienversicherte Kind lebe. Nachweislich
der vorliegenden Unterlagen lebe der Beigeladene zu 1) im Haushalt des Berufungsklägers.
Auf die von der Klägerin am 02. Mai 2018 erhobene Klage zum Sozialgericht Neuruppin hat das Sozialgericht das Kind sowie die
Barmer zum Verfahren beigeladen (Beigeladener zu 1) und 2)). Mit Gerichtsbescheid vom 05. Juli 2019 hat das Sozialgericht
- nach vorheriger Anhörung der Beteiligten, für den Beigeladenen zu 1) zu-gestellt auch an den Berufungskläger als gesetzlichem
Vertreter - den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2018 aufgehoben.
Die Klägerin sei als Stammversicherte klagebefugt und habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar sei der Beigeladene zu 1)
krankenversichert, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe aber nicht erst dann, wenn ein Versicherungsschutz fehle, sondern vielmehr
auch dann, wenn streitig sei, bei welcher Krankenkasse eine Versicherung bestehe. Der Beigeladene zu 1) erfülle unstreitig
die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach §
10 Abs.
1 und Abs.
2 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (
SGB V). Gemäß §
10 Abs.
5 SGB V wähle "das Mitglied" die Krankenkasse. Gesetzlich nicht geregelt sei der Fall, dass die Eltern Mitglieder verschiedener Krankenkassen
seien. Die von der Beklagten für diesen Fall angeführten Regelungen des GKV-Spitzenverbandes trügen, unabhängig davon, ob
sie Bindungswirkung entfalten könnten, die angefochtene Entscheidung nicht. Der Beigeladene zu 1) halte sich nicht überwiegend
bei seinem Vater auf. Beide Eltern hätten das gemeinsame Sorgerecht. Für einen Wechsel der Krankenkasse sei unter Zugrundelegung
bürgerlich-rechtlicher Vorschriften die Zustimmung beider Elternteile erforderlich. Da die Klägerin mit einem Wechsel der
Krankenkasse in die Krankenkasse des Kindsvaters nicht einverstanden sei, könne ein solcher Wechsel nicht er-folgen. Daher
seien die Entscheidungen der Beklagten aufzuheben.
Gegen den dem Berufungskläger als gesetzlicher Vertreter des Beigeladenen zu 1) am 03. August 2019 zugestellten Gerichtsbescheid
hat dieser am 06. August 2019 Berufung eingelegt unter Übersendung eines Beschlusses des Amtsgerichts N- Familiengericht -
vom 22. August 2017 (55 F 189/16) zur Aufenthaltsbestimmung u.a. für den Beigeladenen zu 1). Er wisse, dass die ebenfalls sorgeberechtigte Mutter, die Klägerin,
niemals ihre Zustimmung zum Wechsel der Krankenkasse für den Beigeladenen zu 1) erteilt hätte. Die Klägerin habe u.a. eine
Anzeige beim Jobcenter, von dem er Leistungen erhalte, gegen ihn erstattet. Für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit der
gemeinsamen Tochter M liege auch keine Chipkarte der Krankenversicherung vor. Der Berufungskläger stellt keinen Antrag. Die
Beklagte stellt keinen Antrag. Eine Stellungnahme sei nicht beabsichtigt, da die erstinstanzlichen Ausführungen nachvollziehbar
seien. Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Mit Schreiben vom 23. August 2019 hat der Senat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung, die Berufung durch Beschluss
als unzulässig zu verwerfen, angehört.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgangs
der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
II.
Der Senat darf über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, weil die Berufung nicht zulässig
erhoben wurde (§
158 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz -
SGG -).
Gemäß §
158 Satz 1
SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich
oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wurde. Dies
kann nach Satz 2 der Bestimmung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung erfolgen. Die Berufung kann auch dann durch Beschluss
verworfen werden, wenn sie aus anderen als den im Gesetz genannten Gründen unzulässig ist, die gesetzlich genannten Gründe
sind insoweit nicht ab-schließend (Adolf in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, §
158 SGG, Rn. 14). Der Senat darf über die Berufung durch Beschluss im Verfahren des §
158 SGG entscheiden. Ein solcher Beschluss ohne mündliche Verhandlung ist zwar nicht regelhaft zulässig, wenn als Ausgangsentscheidung
ein Gerichtsbescheid ergangen ist, sondern wegen der Gewährleistung eines fairen Verfahrens und rechtlichen Gehörs nur im
Ausnahmefall (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 12. Aufl. §
158 Rn. 6 m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber vor. Zur Einlegung eines
Rechtsmittels ist (nur) derjenige berechtigt, gegen den sich das anzufechtende Urteil oder der Gerichtsbescheid richtet. Grundsätzlich
ist nur derjenige rechtsmittelberechtigt, dem die angegriffene Entscheidung gegenüber verkündet oder zugestellt wurde, weil
er am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen ist und deshalb auch gemäß §
141 Abs.
1 SGG der Bindungswirkung der vorinstanzlichen Entscheidung unterliegen kann (BSG, Urteil vom 29. November 2011 - B 2 U 27/10 R -, BSGE 109, 285-293, Rn. 14).
Der Berufungskläger war zunächst nicht selbst als Kläger oder Beklagter Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem
der Gerichtsbescheid ergangen ist. Auch war er kein Beigeladener. Dabei kommt es nicht darauf, an, ob er vom Sozialgericht
hätte beigeladen werden müssen. Selbst derjenige, der möglicherweise beizuladen gewesen wäre, aber nicht beigeladen worden
ist, ist nicht Beteiligter eines sozialgerichtlichen Verfahrens geworden (BSG, Urteil vom 29. November 2011 - B 2 U 27/10 R -, BSGE 109, 285-293, Rn. 15).
Dem Berufungsschriftsatz lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Berufungsführer die Berufung namens des notwendig Beigeladenen
zu 1), seines Sohnes, eingelegt hat. Ein Beigeladener ist rechtsmittelberechtigt. Selbst wenn der Berufungskläger als gesetzlicher
Vertreter gehandelt hätte, wäre die Berufung unzulässig, weil der Berufungskläger dazu nicht (allein) berechtigt ist. Ausweislich
der Verwaltungsakte der Beklagten sowie des vom Berufungskläger selbst eingereichten Beschlusses des Amtsgerichts Neuruppin
- Familiengericht (55 F 189/16) - vom 22. August 2017 besteht nach wie vor ein gemeinsames Sorgerecht für den Beigeladenen zu 1). Die Berufung kann somit
nicht ohne Zustimmung der Klägerin (Kindsmutter) des erstinstanzlichen Verfahrens allein vom Berufungskläger wirksam eingelegt
werden. Es ist in Anbetracht der Sachlage nicht davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Zustimmung erteilt hat, denn eine
Berufung entspricht gerade nicht ihrem Interesse. Sie hat den Bescheid der Beklagten angefochten und in der Sache auch Erfolg
gehabt.
Der Berufungsführer ist auch nicht als sonst Berechtigter befugt, die Berufung einzulegen (zu diesem Personenkreis, BSG, Urteil vom 29. November 2011 - B 2 U 27/10 R, BSGE 109, 285, 287 ff.). Zwar ist im Rahmen des §
10 SGB V anerkannt, dass auch der Stammversicherte Rechte aus der Familienversicherung für das versicherte Mitglied geltend machen
kann. Das betrifft aber nur die eigene Versicherung. Hier macht der Berufungskläger aber nicht Rechte aus seiner Stammversicherung
gegen die Beklagte geltend, denn seine Stammversicherung besteht bei der Beigeladenen zu 2). Ansprüche könnte er nur gegen
diese, seine eigene Krankenkasse, geltend machen, nicht jedoch gegen die Beklagte. Soweit um die Ausübung des Wahlrechts nach
§
10 Abs.
5 SGB V gestritten wird, folgt daraus keine (eigenständige) Rechtsmittelberechtigung, weil dies dem Berufungsführer zusteht und nicht
bestritten wird. Besteht aber ein gemeinsames Sorgerecht, könnte eine Berufung zur Klärung des Wahlrechts wiederum jedoch
nur von beiden Elternteilen gemeinsam eingelegt und geführt werden.
Der Berufungskläger ist damit nicht rechtlos gestellt, sondern darauf verwiesen, sich im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts
unter Berücksichtigung des Kindeswohls des Beigeladenen zu 1) mit der Klägerin zu einigen oder falls dies nicht möglich sein
sollte, eine weitere familiengerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Da der Berufungskläger die Berufung in der Eigenschaft als Versicherter oder Vertreter eines solchen führt, gilt 183
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.