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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.05.2016 - 9 KR 373/13
Hilfsmittelverzeichnis - Herstellerbegriff - Vertriebsunternehmen
1. Das Verfahren zur Aufnahme eines Medizinprodukts in das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V kann nur vom Hersteller betrieben werden.
2. Allein das "erstmalige Inverkehrbringen" im Sinne von § 3 Nr. 11 MPG führt nicht dazu, dass ein bloßes Vertriebsunternehmen zum Hersteller im Sinne von § 139 SGB V wird, denn der Herstellerbegriff des MPG erfasst stets nur denjenigen, der die Verantwortung für die Entwicklung und Herstellung eines Medizinproduktes trägt.
3. Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG umfasst schon von seinem Schutzbereich her nicht den Willen eines Vertriebsunternehmens, ein bestimmtes Produkt zu Lasten der GKV vertreiben zu können.
Fundstellen: NZS 2016, 549
Normenkette: ,
MPG § 3 Nr. 11 und Nr. 15
Vorinstanzen: SG Berlin 30.10.2013 S 208 KR 399/12
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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