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LSG Chemnitz, Beschluss vom 30.03.2011 - 7 AS 793/10
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist statthaft, wenn dies mit der Begründung geschehen ist, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erscheine nicht erforderlich.
2. Ob der Rechtschutzsuchende fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Rechte benötigt oder sich selbst helfen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2
,
SGG § 73a Abs. 1
,
ZPO § 114
,
ZPO § 121 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Dresden 30.11.2010 S 38 AS 6711/10
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 30. November 2010 aufgehoben.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren S 38 AS 6711/10 beim Sozialgericht Dresden ab 26.10.2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M H, Dresden, beigeordnet.
Derzeit sind keine Raten zu zahlen. Zahlungen aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

Entscheidungstext anzeigen: