Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Landwirte bei der Beteiligung eines landwirtschaftlichen Unternehmers an
einem anderen landwirtschaftlichen Unternehmen als Gesellschafter einer GmbH
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Bemessung der Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung auch die Beteiligung an einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (GmbH) zugrunde gelegt werden darf.
Der Kläger ist seit 01.07.1992 als landwirtschaftlicher Unternehmer versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten landwirtschaftlichen
Krankenkasse bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der Sächsischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse (SLKK). Zunächst wurden der Beitragsbemessung
allein die Flächen der M. T ... Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zugrunde gelegt, an der der Kläger zu 50 % beteiligt
war. Seit dem 01.01.2000 ist der Kläger außerdem noch zu 24 % an der L ... GmbH beteiligt. Seine Beteiligung an der M ...
T. GbR erhöhte sich 2008 auf 88 %.
Mit Bescheid vom 18.08.2003 berücksichtigte die SLKK erstmals die Flächen der L ...GmbH bei der Beitragsbemessung und zwar
rückwirkend ab 01.12.1998; ausgehend hiervon stufte sie den Kläger vom 01.12.1998 bis 31.12.1998 in die Beitragsklasse 18,
vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 in die Beitragsklasse 14, vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 in die Beitragsklasse 16, vom 01.01.2001
bis 31.12.2001 in die Beitragsklasse 15, vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2002 in die Beitragsklasse 11 sowie ab dem 01.01.2003
in die Beitragsklasse 14 ein und setzte die entsprechenden Beiträge fest. Der Kläger wandte sich mit seinem Widerspruch vom
22.08.2003 gegen die Berücksichtigung seiner Beteiligung an der L GmbH, in der er nicht selbst tätig sei und von der er auch
keine Bezüge oder Gewinne erhalte; außerdem bestehe die Beteiligung erst seit dem 01.01.2000. Die SLKK setzte mit Bescheiden
vom 26.01.2004, die den Bescheid vom 16.01.2004 abänderten, den Beitrag zum 01.01.2004 unter Einstufung des Klägers in die
Beitragsklasse 17 neu fest. Die Beklagte half mit Bescheid vom 16.06.2004 dem Widerspruch insoweit ab, als die Flächen der
L GmbH für die Zeit vom 01.12.1999 bis 31.12.1999 nicht bei der Beitragsbemessung berücksichtigt wurden und der Kläger für
diese Zeit in die Beitragsklasse 9 eingestuft wurde; nicht half sie dem Widerspruch ab, soweit es um die Zeit vom 01.12.1998
bis 30.11.1999 ging. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2004 - versandt mit Schreiben
vom 10.12.2004 - zurück. Dort wurde ausgeführt, dass die Flächen der L ...GmbH erst ab 01.01.2000, ab dem Zeitpunkt der Beteiligung
des Klägers an dieser GmbH, berücksichtigt und die Beiträge deswegen ab 01.01.2000 neu berechnet worden seien. Den Widerspruch
zwischen Tenor und Begründung korrigierte die Beklagte mit dem im erstinstanzlichen Rechtszug ergangenen Bescheid vom 01.08.2005.
Ansonsten verwies die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 16.06.2004 darauf, dass aufgrund der Bewirtschaftung bzw. der Beteiligung
an mehreren landwirtschaftlichen Unternehmen zur Beitragsbemessung alle bewirtschafteten Flächen heranzuziehen seien. Für
die Beitragsbemessung sei es dabei unerheblich, ob der Fiktivunternehmer unmittelbar oder mittelbar beteiligt sei. Um dies
klarzustellen, sei § 31 Satz 4 in die Satzung der SLKK zum 01.01.2004 eingefügt worden. Mit Bescheid vom 04.10.2004 berechnete
die Beklagte die Beiträge für die Zeit ab dem 01.12.1999 neu; infolge einer Korrektur der Flächen stufte sie den Kläger vom
01.12.1999 bis 31.12.1999 in die Beitragsklasse 8, vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 in die Beitragsklasse 14, vom 01.01.2001
bis 31.12.2001 in die Beitragsklasse 13, vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2002 in die Beitragsklasse 10, vom 01.01.2003 bis 31.12.2003
in die Beitragsklasse 12 und ab 01.01.2004 in die Beitragsklasse 15 ein.
Am 12.01.2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Chemnitz (SG) Klage erhoben. Er bestreite die Versicherungspflicht für seine Beteiligung an der M T ... GbR nicht; in dieser GbR sei er
auch hauptberuflich tätig. An der L ... GmbH sei er jedoch lediglich beteiligt und dort weder haupt- noch nebenberuflich tätig.
Insoweit erfülle er die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nicht. Auch habe er aus seiner Beteiligung
an der L ... GmbH keinerlei Einkommen bezogen. Der Widerspruchsausschuss sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen; es sei nicht
erkennbar, dass der Geschäftsführer der Beklagten oder sein Beauftragter beratend an der Sitzung teilgenommen hätten.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 27.01.2005 den Beitrag zum 01.01.2005 unter Einstufung des Klägers in die Beitragsklasse
12 neu festgesetzt, mit Bescheid vom 01.08.2005 den Beitrag für die Zeit vom 01.12.1998 bis zum 30.11.1999 unter Außerachtlassung
der Flächen der L GmbH neu berechnet und mit Bescheid vom 19.01.2006 den Beitrag zum 01.01.2006 unter Einstufung des Klägers
in die Beitragsklasse 12 neu festgesetzt.
Mit Beschluss vom 06.06.2005 hat das SG, soweit mit der Klage auch die Festsetzung der Pflegeversicherungsbeiträge angegriffen worden ist, diesen Streitgegenstand
abgetrennt, mit Beschluss vom selben Tag die bei der Beklagten errichtete Pflegekasse beigeladen und mit Urteil vom 15.06.2006
der Klage stattgegeben. Das SG hat die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 18.08.2003, 26.01.2004, 16.06.2004 und 04.10.2004 verurteilt, den Krankenversicherungsbeitrag
ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der L ... GmbH durchzuführen. Es schließe sich vollumfänglich dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgerichts (LSG) vom 13.01.2004 (L 1 KR 20/03 - juris) an. Ein Anknüpfen an ein Arbeitseinkommen ermittelt aus dem Wirtschaftswert wie in § 31 Satz 4 der Satzung der SLKK
wäre nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage für die Beitragsbemessung in §§ 39, 40 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) gedeckt. § 40 Abs. 1 Satz 2 KVLG 1989 erlaube es den landwirtschaftlichen Krankenkassen zwar, die Beitragsklassen für die versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen
Unternehmer nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab festzusetzen. Diese Regelung
könne aber mit ihrem Bezug auf die landwirtschaftlichen Unternehmer in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 allenfalls auf diejenigen, die lediglich Mitglieder juristischer Personen seien, dann Anwendung finden, wenn sie hauptberuflich
in der juristischen Person tätig seien. Insoweit liefen Versicherungspflicht und Beitragsbemessung parallel. Aus § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989 ergebe sich nichts anderes. Nach dieser Bestimmung könne lediglich Einkommen aufgrund einer Gesellschaftsbeteiligung
an einer landwirtschaftlich tätigen GmbH zugrunde gelegt werden. Was unter Einkommen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989 zu verstehen sei, definiere das Gesetz nicht selbst. Ein Rückgriff auf die bestehende Versicherungspflicht für die Bestimmung
der Beitragspflicht sei nicht zulässig, da beides nicht zwingend deckungsgleich ausgestaltet sein müsse. Dagegen sei ein Rückgriff
auf §
15 Abs.
1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IV) erlaubt, der auf das
Einkommensteuergesetz (
EStG) verweise. Insoweit könnten vor dem Hintergrund von §
13 Abs.
1 Nr.
1 EStG Einkünfte aus einer Beteiligung an einer landwirtschaftlich ausgerichteten GmbH als Einkommen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989 angesehen werden, nicht jedoch das aus dem Wirtschaftswert errechnete Arbeitseinkommen.
Hiergegen richten sich die Beklagte und die Beigeladene mit ihren am 14.08.2006 eingelegten Berufungen.
Die Beklagte hat den Beitrag mit Bescheid vom 05.01.2007 zum 01.01.2007 unter Einstufung des Klägers in die Beitragsklasse
12 und mit Bescheid vom 10.01.2008 zum 01.01.2008 unter Einstufung in die Beitragsklasse 16 neu festgesetzt. Außerdem hat
sie mit Bescheid vom 04.03.2009 den Kläger zum 23.09.2008 wegen der Aufstockung der Beteiligung an der M. T.GbR auf 88 % in
die Beitragsklasse 19 eingestuft, mit Bescheid vom 26.06.2009 den Beitrag zum 01.07.2009 sowie mit Bescheid vom 06.01.2010
den Beitrag zum 01.01.2010 jeweils unter Beibehaltung der Einstufung in die Beitragsklasse 19 neu festgesetzt und mit Widerspruchsbescheid
vom 12.02.2010 den Widerspruch gegen die Bescheide vom 04.10.2004, 27.01.2005, 19.01.2006, 05.01.2007, 10.01.2008, 04.03.2009,
26.06.2009 und 06.01.2010 zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladene bringen vor, die Bestimmung des Einkommens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 habe nicht nach den Maßstäben des Einkommensteuerrechts zu erfolgen. Vielmehr sei auf das wirtschaftliche Potential
des landwirtschaftlichen Unternehmens abzustellen, wie es durch § 40 Abs. 1 KVLG 1989 umschrieben werde. Würden mehrere landwirtschaftliche Unternehmen betrieben, seien für die Einordnung in die Beitragsklasse
alle bewirtschafteten Flächen heranzuziehen und zwar unabhängig davon, ob das Unternehmen die Mindestgröße aufweise. Denn
es entspreche dem Grundgedanken der Beitragseinstufung, dass die landwirtschaftlichen Unternehmer, die wegen größerer Flächen
leistungsfähiger seien, auch höhere Beiträge zahlten als die wegen kleinerer Flächen weniger leistungsfähigen landwirtschaftlichen
Unternehmer. Die Erhöhung des landwirtschaftlichen Leistungskapitals durch Beteiligung an einer landwirtschaftlichen GmbH
müsse bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden. § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 solle verhindern, dass lediglich eine Kapitalbeteiligung an einem landwirtschaftlichen Unternehmen den Zutritt zu der
beitragsgünstigen und aus Steuergeldern mitfinanzierten Krankenversicherung der Landwirte eröffne. Blieben hingegen bei der
Beitragsbemessung Unternehmensbeteiligungen unberücksichtigt, bestünde eine erhebliche Manipulationsbreite. Denn jeder Landwirt
könne Teile seines Betriebs in eine Gesellschaft einbringen und damit der Beitragsbemessung entziehen. Dies sei mit dem Solidargedanken
unvereinbar. Ausreichend sei, dass die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht grundsätzlich vorlägen; sie müssten nicht
für alle landwirtschaftlichen Unternehmen erfüllt sein. Das tatsächliche Einkommen könne bei der Beitragsfestsetzung nicht
berücksichtigt werden, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gebe. Die Bestimmung der Beitragsklassen sei wegen der besonderen
Verhältnisse in der Landwirtschaft nur nach Bodenbewirtschaftungsmaßstäben möglich. Die Regelung in ihrer Satzung bzw. der
Satzung der SLKK, wonach bei Fiktivunternehmern die Fläche zur Beitragsberechnung herangezogen werde, verstoße nicht gegen
höherrangiges Recht.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. Juni 2006 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen sowie die Bescheide der Beklagten vom 04. Oktober 2004, vom 27.
Januar 2005, vom 19. Januar 2006, vom 05. Januar 2007, vom 10. Januar 2008, vom 04. März 2009, vom 26. Juni 2009 und vom 06.
Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2010 insoweit aufzuheben, als darin bei der Berechnung
des Beitrags zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung die Beteiligung des Klägers an der L GmbH berücksichtigt worden
ist.
Er habe seine landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit von Beginn an ausschließlich in der M. T GbR ausgeübt. Er habe auch
mit der Übernahme der Beteiligung von 24 % an der L GmbH nicht die Absicht verfolgt, dies zu ändern. Ausschlaggebend für diese
Beteiligung sei allein die mögliche Übernahme der L GmbH durch einen auswärtigen Großunternehmer gewesen. Dies hätten die
ortsansässigen Landwirte verhindern wollen. Im Übrigen bedeute die Beitragsbemessung ausschließlich nach Bodenbewirtschaftungsmaßstäben
eine Benachteiligung der östlichen Bundesländer. In diesen befänden sich überwiegend landwirtschaftliche Großbetriebe, während
in den alten Bundesländern weit mehr Familienbetriebe existierten. Dies heiße jedoch nicht, dass die kleineren Familienbetriebe
weniger effizient arbeiteten. Die Heranziehung von Fiktivunternehmern für die Beitragsberechnung entspreche keinesfalls den
wirtschaftlichen Gegebenheiten der betroffenen Landwirte. Er beziehe aus seiner Beteiligung an der L. GmbH keinerlei Einkommen.
Selbst wenn er aus dieser Beteiligung Einnahmen erzielen würde, stellten diese richtigerweise nicht Einkommen aus Land- und
Forstwirtschaft, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.
Der Senat hat den in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2008 persönlich anwesenden Kläger ausführlich zu seinen wirtschaftlichen
Aktivitäten im Rahmen der M ... T GbR und der L. GmbH befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug
genommen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Hierauf und auf die
in der Gerichtsakte enthaltenen Schriftsätze der Beteiligten sowie den übrigen Akteninhalt wird zur Ergänzung des Tatbestandes
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten hat der Senat gemäß §
153 Abs.
1, §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden.
Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladen sind überwiegend begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG die mit der Klage angefochtenen Bescheide (dazu 1.) aufgehoben, soweit darin für die Zeit bis 31.12.2003 Beiträge zur landwirtschaftlichen
Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Beteiligung des Klägers an der L GmbH festgesetzt worden sind (dazu 2.). Dagegen
hat das SG die angefochtenen Bescheide für die Zeit ab 01.01.2004 insoweit zu Unrecht aufgehoben (dazu 3.). Soweit weitere Beitragsbescheide
nach §
96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden sind und entweder vom SG nicht überprüft wurden oder erst im Berufungsverfahren ergangen sind, ist die Klage unbegründet (dazu 4.).
1. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 18.08.2003, 26.01.2004 und 16.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 16.06.2004 sowie in der Fassung des Bescheides vom 01.08.2005 und die Bescheide vom 04.10.2004, 27.01.2005, 19.01.2006,
05.01.2007, 10.01.2008, 04.03.2009, 26.06.2009 sowie 06.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2010.
Mit dem Bescheid vom 18.08.2003 wurden Beiträge nicht nur für zurückliegende Zeiträume (01.12.1998 bis 31.07.2003), sondern
auch für die Zukunft (ab 01.08.2003) neu festgesetzt. Soweit der Bescheid vom 18.08.2003 Beitragsfestsetzungen für zurückliegende
Zeiträume enthält, ist er unter teilweiser Abhilfe des Widerspruchs durch die Bescheide vom 16.06.2004, 04.10.2004 und 01.08.2005
dergestalt geändert worden, dass die Beteiligung des Klägers an der L ... GmbH erst ab dem 01.01.2000 berücksichtigt wurde;
diese Bescheide sind daher gemäß §
86 bzw. §
96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Entsprechendes gilt für die Bescheide vom 26.01.2004, 27.01.2005, 19.01.2006, 05.01.2007,
10.01.2008, 04.03.2009, 26.06.2009 und 06.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2010. Denn im Bescheid
vom 18.08.2003 sind Beiträge für die Zukunft ohne zeitliche Befristung festgesetzt worden; diese Beitragsfestsetzung ist daher
durch die Neufestsetzung in den folgenden Bescheiden ebenfalls geändert worden.
Allerdings ist der Bescheid vom 04.10.2004 ergangen, bevor der Widerspruchsbescheid vom 16.06.2004 nach außen wirksam geworden
ist. Denn der Bescheid vom 04.10.2004 wurde an diesem Tag abgesandt, hingegen der Widerspruchsbescheid erst am 10.12.2004.
Da das Vorverfahren erst mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides abgeschlossen ist, war der Bescheid vom 04.10.2004 gemäß
§
86 SGG Gegenstand des damals noch anhängigen Vorverfahrens geworden. In dem auf den 16.06.2004, den Tag der Sitzung des Widerspruchsausschusses,
datierten Widerspruchsbescheid konnte jedoch über den Bescheid vom 04.10.2004 - anders als über denjenigen vom 16.06.2004
- noch nicht entschieden werden. Auf eine Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.10.2004 kann auch nicht
nach §
96 SGG verzichtet werden, da diese Bestimmung über ihren Wortlaut hinaus ("nach Erhebung der Klage") allenfalls auf Bescheide angewandt
werden kann, die nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides aber vor Klageerhebung ergehen. Gegenstand des mit dem Widerspruchsbescheid
vom 16.06.2004 noch nicht vollständig abgeschlossenen Vorverfahrens sind gemäß §
86 SGG auch diejenigen Bescheide geworden, die den Bescheid vom 04.10.2004 abändern, nämlich die Bescheide vom 27.01.2005, 19.01.2006,
05.01.2007, 10.01.2008, 04.03.2009, 26.06.2009 und 06.01.2010. Dieses Vorverfahren hat mit dem Widerspruchsbescheid vom 12.02.2010
seinen Abschluss gefunden. Dieser Widerspruchsbescheid ist samt der darin bestätigten Bescheide ebenso wie der Bescheid vom
01.08.2005 gemäß §
96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden.
Der Bescheid vom 18.08.2003 hat seinerseits die Bescheide geändert, mit denen Beiträge für die Zeit ab 01.12.1998 festgesetzt
worden waren. Hierbei handelt es sich um die Bescheide vom 04.02.1998, 03.02.1999, 19.01.2000, 31.01.2000, 23.01.2001, 21.01.2002
und 28.01.2003, die allesamt bestandskräftig geworden sind. Da der Bescheid vom 18.08.2003 nur in der Fassung Gegenstand des
Verfahrens ist, die er durch die Bescheide vom 16.06.2004, 04.10.2004 und 01.08.2005 gewonnen hat, ist der Kläger dadurch
für die Beiträge bis zum 31.12.1999 nicht nachteilig betroffen. Denn infolge der Bescheide vom 16.06.2004, 04.10.2004 und
01.08.2005 ist die Beteiligung an der L. GmbH bei der Beitragsbemessung bis zum 31.12.1999 nicht berücksichtigt worden; diese
Bescheide haben den Kläger vielmehr begünstigt, indem er vom 01.12.1998 bis 31.12.1998 statt in die Beitragsklasse 11 (Bescheid
vom 04.02.1998) in die Beitragsklasse 10 (Bescheid vom 01.08.2005) und vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 statt in die Beitragsklasse
09 (Bescheid vom 03.02.1999) in die Beitragsklasse 08 (Bescheide vom 04.10.2004 und 01.08.2005) mit einem entsprechend niedrigeren
Beitrag eingeordnet worden ist. Zu Ungunsten des Klägers sind daher durch die mit der Klage angefochtenen Bescheide nur die
Bescheide vom 19.01.2000, 31.01.2000, 23.01.2001, 21.01.2002 und 28.01.2003 abgeändert worden. Insoweit müssen die streitgegenständlichen
Bescheide nicht nur mit dem materiellen Recht in Einklang stehen, sondern auch den verfahrensrechtlichen Anforderungen der
§§ 45, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), § 40 Abs. 8 Satz 2 KVLG 1989 entsprechen.
2. Die mit der Klage angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als darin die Beteiligung des Klägers an der L GmbH
bei der Bemessung der Beiträge für die Zeit bis 31.12.2003 berücksichtigt worden ist. Denn eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft,
die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, in dem der Gesellschafter - wie hier - nicht hauptberuflich tätig ist (a),
war nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Satzungsrecht nicht beitragspflichtig (b).
a) Der Kläger ist aufgrund seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der M. T GbR in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
versicherungspflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 KVLG 1989) und dementsprechend beitragspflichtig (§§ 37 ff. KVLG 1989). Versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Landwirte sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der
Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung
beruht und die Mindestgröße erreicht. Dabei können Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift nicht nur Einzelunternehmer sein,
sondern auch unbeschränkt haftende Gesellschafter von Personengesellschaften (vgl. Alterssicherung der Landwirte, Kommentar,
hrsg. vom Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, § 1 ALG S. 1.4, Stand November 2004). Dies folgt schon aus § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989, wonach auch der beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, der nach der neueren Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341, 343 ff.) die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gleichzustellen ist, als Unternehmer gilt, wenn er in dem Unternehmen hauptberuflich
tätig ist. Da der Gesetzgeber auf eine derartige Fiktion bei persönlich haftenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft
verzichtet, kann daraus nur gefolgert werden, dass persönlich haftende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts nicht nur als Unternehmer gelten, sondern Unternehmer sind (zur persönlichen Haftung eines Gesellschafters einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts vgl. Sprau in Palandt, 67. Aufl., § 714 Rn. 12). Die M. T GbR, an der der persönlich haftende Kläger zunächst
zu 50 %, inzwischen zu 88 % beteiligt ist und deren Geschäfte er führt, erfüllt die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989. Sie bewirtschaftet nach den Angaben des Klägers rund 920 ha landwirtschaftliche Fläche (mit kleineren Schwankungen,
wie sich aus den insoweit nicht angegriffenen Beitragsbescheiden ergibt) und ist damit ein Unternehmen, das auf Bodenbewirtschaftung
beruht und die maßgebliche Mindestgröße von 4 ha erreicht. Hiergegen wendet sich der Kläger nicht, sondern lediglich gegen
die Berücksichtigung seiner Beteiligung an der L ... GmbH bei der Beitragsberechnung.
Aufgrund seiner Beteiligung an der L ... GmbH unterliegt der Kläger nicht (auch) der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen
Krankenversicherung. Denn er erfüllt die insoweit erforderlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 nicht. Vor dem Hintergrund, dass Gesellschafter von Kapitalgesellschaften nicht Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 sind, bestimmt § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989, dass Mitglieder juristischer Personen als Unternehmer gelten, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen
dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. Diese Voraussetzungen sind beim
Kläger im Hinblick auf die L ... GmbH nicht gegeben, da er in deren Unternehmen nicht hauptberuflich tätig ist.
Die hauptberufliche Tätigkeit im Unternehmen, die § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 ähnlich wie § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) fordert, ist nicht als hauptberufliche Tätigkeit in der Landwirtschaft zu begreifen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], 17.07.2003
- B 10 LW 9/02 R - SozR 4-5868 § 85 Nr. 1 Rn. 4; Urteil vom 18.03.1983 - 11 RK 9/82 - SozR 5420 § 2 Nr. 28 S. 40 ff.). Es genügt daher nicht, dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit für die M. T GbR Haupterwerbslandwirt
ist. Vielmehr ist erforderlich, dass er in dem Unternehmen, das durch die juristische Person - hier die L. GmbH - betrieben
wird, hauptberuflich tätig ist. Das Kriterium der "Hauptberuflichkeit" soll eine Abgrenzung zu weiteren, außerhalb des jeweiligen
Unternehmens ausgeübten Tätigkeiten ermöglichen. Es erlangt daher Bedeutung nur dann, wenn neben der Tätigkeit im Unternehmen
noch weitere Tätigkeiten ausgeübt werden. Ist dies nicht der Fall, fordert das Merkmal der "Tätigkeit" ein nicht unbedeutendes
Tätigwerden im Unternehmen. Werden weitere Tätigkeiten ausgeübt, hängt die "Hauptberuflichkeit" der Tätigkeit im Unternehmen
von ihrem Zeitaufwand und ihrer wirtschaftlicher Bedeutung ab. Hauptberuflich ist sie, wenn sie die außerhalb des Unternehmens
ausgeübten Tätigkeiten in zeitlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht überwiegt (vgl. Alterssicherung der Landwirte, Kommentar
hrsg. vom Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, § 1 ALG S. 1.5 f., Stand November 2004). Ist die landwirtschaftliche Tätigkeit in eine hauptberufliche Tätigkeit eingebettet, die
auch andere Unternehmensgegenstände erfasst, kommt es nicht auf den aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit erzielten Wert
an. Vielmehr reicht bei juristischen Personen, die neben einem landwirtschaftlichen Unternehmen weitere Unternehmen betreiben,
die hauptberufliche Tätigkeit in der Leitung des Gesamtunternehmens aus, wenn sie die Leitung des landwirtschaftlichen Unternehmens
mit umfasst; ohne Bedeutung ist dagegen, welchen Umfang die Leitungsfunktionen für das landwirtschaftliche Unternehmen im
Rahmen der Tätigkeit für das Gesamtunternehmen einnehmen (BSG, Urteil vom 15.11.1979 - 11 RK 6/78 - BSGE 49, 126, 129 f. = SozR 5420 § 2 Nr. 15; Urteil vom 18.03.1983 - 11 RK 9/82 - SozR 5420 § 2 Nr. 28 S. 40). Dagegen genügt die bloße Beteiligung am Gewinn und Verlust der juristischen Person nicht,
vielmehr muss darüber hinaus eine konkrete Tätigkeit im Unternehmen ausgeübt werden (BSG, Urteil vom 15.11.1979 - 11 RK 6/78 - BSGE 49, 126, 129 = SozR 5420 § 2 Nr. 15).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine hauptberufliche Tätigkeit des Klägers im landwirtschaftlichen Unternehmen der L. GmbH
aufgrund seiner glaubhaften Aussagen nicht feststellbar. Allein die sich aus der Gesellschafterstellung des Kläger ergebende
Beteiligung an einem möglichen Gewinn der Gesellschaft genügt nicht, da sie eine Tätigkeit in ihrem Unternehmen nicht voraussetzt.
Die Tätigkeit, die der Kläger im landwirtschaftlichen Unternehmen der L GmbH ausübt, ist von ihrem zeitlichen Gewicht her
nicht als eine hauptberufliche anzusehen. Zwar hat der Kläger betont, in der und für die L GmbH keine Arbeitsleistungen zu
erbringen. Doch bedeutet dies nicht, dass er im wirtschaftlichen Sinne für deren landwirtschaftliches Unternehmen nicht tätig
würde. Vielmehr ergibt sich aus der von ihm in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2008 geschilderten Kooperation zwischen
der M T GbR und der L GmbH, dass der Kläger Tätigkeiten in beiden landwirtschaftlichen Unternehmen ausübt. Nach seinen Angaben
bestehen zwischen der M T GbR und der L ... GmbH kooperative Beziehungen. Zum einen grast das Jungvieh der M T GbR für durchschnittlich
13 bis 14 Monate auf den Grünflächen der L ... GmbH. Zum anderen werden bei Bedarf Arbeitskräfte gegenseitig ausgeliehen.
Ansonsten sind Produktion und technische Bereiche getrennt. Im Zusammenhang mit dieser Kooperation finden im Durchschnitt
einmal monatlich, in Erntezeiten auch wöchentlich und manchmal noch häufiger Besprechungen zwischen dem Kläger als Geschäftsführer
der M T ... GbR einerseits und der Geschäftsführerin der L GmbH sowie dem bei dieser tätigen Landwirtschaftsmeister andererseits
statt. Die Tätigkeiten des Klägers im Rahmen dieser Kooperation sind nicht allein im Interesse der M ... T ... GbR, sondern
dienen auch der L. GmbH und deren Unternehmen. Die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der M. T. GbR bei Besprechungen
mit der L. GmbH ist aber nur der M ... T GbR zuzurechnen. Ungeachtet dessen fällt der Zeitaufwand für die L. GmbH jedoch -
gerade im Verhältnis zur Führung der Geschäfte der M T. GbR - nicht so sehr ins Gewicht, dass die Tätigkeit des Klägers im
Unternehmen der L ... GmbH als hauptberuflich anzusehen wäre.
Auch sonst lässt sich eine Hauptberuflichkeit der Tätigkeit des Klägers in der L. GmbH nicht feststellen. Als bloßer Gesellschafter
übt der Kläger in deren landwirtschaftlichem Unternehmen rein rechtlich gesehen keine Leitungsfunktionen aus. Ebenso wenig
ist eine faktische Beherrschung dieses Unternehmens feststellbar. Allerdings ist die Geschäftstätigkeit der L ... GmbH nach
der Übernahme von Anteilen durch den Kläger und andere Landwirte mit den Zielen der M ... T. GbR harmonisiert worden. Nach
seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2008 beschränkten sich bis zur seiner Beteiligung an der L GmbH die
geschäftlichen Beziehungen zwischen beiden räumlich benachbarten Unternehmen auf die technische Unterstützung. Nach der Anteilsübernahme
durch den Kläger wurde das landwirtschaftliche Unternehmen der L. GmbH so ausgerichtet, dass es sich mit demjenigen der M
T GbR ergänzt. Insbesondere ging die Jungviehaufzucht auf die L. GmbH über. Darüber hinaus wurden die wirtschaftlichen Verflechtungen
durch eine wechselseitige Ausleihe von Arbeitnehmern ausgebaut. Selbst wenn darüber hinaus die landwirtschaftliche Produktion
getrennt verläuft, ist doch eine strategische Neuausrichtung der L ... GmbH erkennbar, an der der Kläger beteiligt war. Maßgeblich
für die Hauptberuflichkeit ist aber, ob der Kläger auch auf das operative Tagesgeschäft der L GmbH einen entscheidenden Einfluss
hat. Auch wenn er als Diplom-Landwirt sowohl der Geschäftsführerin dieser Gesellschaft - einer gelernten Bankkauffrau - als
auch deren Produktionsleiter - einem Landwirtschaftsmeister - fachlich überlegen ist, lässt sich eine faktische Beherrschung
des landwirtschaftlichen Unternehmens der L GmbH durch den Kläger nicht feststellen. Denn nach seinen eigenen glaubhaften
Aussagen beschränkt sich seine auf dieses Unternehmen bezogene Tätigkeit auf die Kooperation der durch ihn geführten M ...
T ... GbR mit der L ... GmbH.
Schließlich betreiben die M. T ... GbR und die L ... GmbH auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein Gesamtunternehmen.
Zwar kooperieren beide intensiv. Dennoch unterhalten sie räumlich getrennte Betriebe mit einem unterschiedlichen Tätigkeitsprofil.
Während die M ... T ... GbR vorrangig Milchwirtschaft und den dazu erforderlichen Anbau von Futterpflanzen betreibt, stehen
bei der L GmbH die Jungrinderaufzucht, die Schweineproduktion sowie die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen im
Vordergrund. Wohl ergänzen sich die M ... T. GbR und die L ... GmbH dabei, wie daran deutlich wird, dass das Jungvieh der
M T ... GbR für eine Pensionszeit von durchschnittlich 13 bis 14 Monaten auf den Grünflächen der L. GmbH grast. Dennoch sind
weiterhin zwei unterschiedliche Unternehmen erkennbar. Daher kann offen bleiben, ob es dann, wenn sich zwei juristisch getrennte
und auch rechtlich nicht abhängige Unternehmen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Einheit darstellen, für die Beurteilung
der Hauptberuflichkeit auf diese Einheit ankommen muss.
b) Die Beklagte durfte bei dem allein aufgrund seiner Tätigkeit für die M. T. GbR versicherungs- und beitragspflichtigen Kläger
für die Zeit bis zum 31.12.2003 dessen Beteiligung an der L GmbH nicht der Beitragsberechnung zugrunde legen, weil hierfür
eine ausreichende satzungsrechtliche Grundlage gefehlt hat.
Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KVLG 1989 werden bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, der
Beitragsbemessung zugrunde gelegt 1. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, 2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung, 3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), 4. Arbeitseinkommen aus
außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder
Versorgungsbezügen erzielt wird. Zu der Beitragsberechnung bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft bestimmt § 40 Abs. 1 KVLG 1989, dass die Beiträge nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 nach Beitragsklassen festgesetzt werden (Satz 1), die in der Satzung nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder
einem anderen angemessenen Maßstab festzulegen sind (Satz 2). Daraus ergibt sich, dass Rechtsgrundlage für die Bemessung des
Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft das jeweils gültige Satzungsrecht ist.
Die Satzung der SLKK regelte in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung des 7. Nachtrags vom 03.01.2003 den Maßstab für die Bemessung
des Einkommens aus Forst- und Landwirtschaft bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern in ihrem § 31
folgendermaßen: "Das der Beitragsberechnung bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmen der Beitragsbemessung
zugrunde zu legende Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich
aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten
landwirtschaftlichen Testbetriebe i.S.d. § 32 Abs. 6 Nr. 2 Gruppe 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ergeben; dabei ist die mit steigendem Wirtschaftswert sich verändernde Ertragskraft je Euro Wirtschaftswert zu berücksichtigen;
die Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 2 ALG gilt entsprechend. Maßgebend für den zugrunde zu legenden Wirtschaftswert sind die am 1. Juli des vergangenen Kalenderjahres
bestehenden betrieblichen Verhältnisse; beginnt die Versicherung nach dem 1. Juli des jeweiligen Vorjahres, sind die betrieblichen
Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung maßgebend. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen der Landwirtschaft,
gelten diese als ein Unternehmen. Mitunternehmern ist das aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft ermittelte
Arbeitseinkommen entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung zuzurechnen. In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 KVLG 1989 ist der Beitrag aus dem Gesamtanteil beider Ehegatten an dem landwirtschaftlichen Unternehmen zu berechnen."
Durch den zum 01.01.2004 in Kraft getretenen 8. Nachtrag vom 03.12.2003 wurde in § 31 SLKK-Satzung nach dem Satz 4 ein neuer
Satz eingefügt und der bisherige Satz 5 geändert: "Erfüllt ein versicherungspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer als
Gesellschafter oder Mitglied einer juristischen Person in einem weiteren Unternehmen die Voraussetzungen für die Versicherung
eines Fiktivunternehmers i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 nicht, ist das auf ihn entfallende aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft ermittelte Arbeitseinkommen
entsprechend seiner Gewinnbeteiligung zusätzlich in Ansatz zu bringen. In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 KLVG 1989
ist der Beitrag aus dem Gesamtanteil beider Ehegatten an dem landwirtschaftlichen Unternehmen zu berechnen, dies gilt nicht,
wenn beide Ehegatten selbst als landwirtschaftliche Unternehmer versichert sind."
Bis zum 8. Nachtrag enthielt die SLKK-Satzung keine Regelung, aus der sich mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen lässt,
dass bei einem versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer neben dem Beziehungswert des von ihm selbst (mit-)
betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmens auch noch (anteilig) der Beziehungswert von landwirtschaftlichen Unternehmen
bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen sind, die von Personengesellschaften oder juristischen Person betrieben werden,
an denen er beteiligt ist, ohne auch insoweit gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 als Unternehmer zu gelten.
§ 31 SLKK-Satzung in der Fassung des 7. Nachtrags regelte in seinen Sätzen 3 bis 5 nur für Sonderfälle, in welcher Weise dem
versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer für die Zwecke der Beitragsberechnung landwirtschaftliche Unternehmen
zuzurechnen sind. Die Grundregel, dass für die Beitragsberechnung der Beziehungswert des von dem versicherungspflichtigen
landwirtschaftlichen Unternehmer betriebenen Unternehmens zu berücksichtigen ist, kommt in Satz 1 des § 31 SLKK-Satzung in
sprachlich verunglückter Form insoweit zum Ausdruck, als dort von dem "versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmen"
die Rede ist. Verunglückt ist dies deshalb, weil versicherungspflichtig nicht Unternehmen sein können, sondern nur Unternehmer.
Mit der dem Unternehmen attributiv zugewiesenen Versicherungspflicht lässt sich jedoch § 31 Satz 1 SLKK-Satzung entnehmen,
dass bei der Beitragsberechnung grundsätzlich - vorbehaltlich besonderer Regelungen - nur die Unternehmen zugrunde zu legen
sind, derentwegen Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer besteht. Dies ist nicht nur das auf eigene Rechnung
(mit-) betriebene Unternehmen, sondern bei Personen, die gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 KLVG 1989 als Unternehmer gelten (Fiktivunternehmer),
auch das von einer Personengesellschaft oder juristischen Person geführte Unternehmen. Dass der Beitragsberechnung aber auch
andere Unternehmen anteilig zugrunde zu legen sind, an denen der Versicherte nicht als (Mit-)Unternehmer beteiligt ist, lässt
sich dem Text des § 31 SLKK-Satzung in der Fassung des 7. Nachtrags nicht entnehmen. § 31 Satz 3 SLKK-Satzung kann allenfalls
entnommen werden, dass ein Unternehmen, das der landwirtschaftliche Unternehmer neben einem oder mehreren Unternehmen, die
die Mindestgröße nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 erreichen, betreibt, auch dann als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, wenn dieses Unternehmen die Mindestgröße nicht
erreicht. Denn nach § 31 Satz 3 SLKK-Satzung gelten mehrere Unternehmen der Landwirtschaft, die vom Versicherten betrieben
werden, als ein Unternehmen. Selbst wenn man dabei auch die Mitunternehmerschaft bei der Zusammenrechnung von Unternehmen
genügen lässt (§ 31 Satz 3 i.V.m. Satz 4 SLKK-Satzung), ist aber doch Voraussetzung, dass der Versicherte in dem anderen Unternehmen
als Mit-Unternehmer tätig ist. Die bloße Kapitalbeteiligung an einer juristischen Person - wie sie hier im Streit ist - reicht
dagegen nicht aus, um einen Gesellschafter zu einem landwirtschaftlichen Unternehmer zu machen. Dies folgt schon aus § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989.
Die Berücksichtigung von Beteiligungen an landwirtschaftlichen Unternehmen, ohne zugleich dort (Mit- oder Fiktiv-)Unternehmer
zu sein, lässt sich - anders als Beklagte und Beigeladene offenbar meinen - nicht aus allgemeinen Grundgedanken der Beitragsbemessung
ableiten. Sicherlich haben auch in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung das Leistungsfähigkeits- und das Solidarprinzip
ihre Bedeutung. Dementsprechend ist es zulässig, die landwirtschaftlichen Unternehmer, die leistungsfähiger sind, zu höheren
Beiträgen heranzuziehen als die weniger leistungsfähigen landwirtschaftlichen Unternehmer. Dies entspricht auch dem Solidargedanken,
der darüber hinaus eine unterschiedliche Beitragsgestaltung bei grundsätzlich gleichen Leistungen rechtfertigt. Daraus, dass
für die Berücksichtigung derartiger Beteiligungen gute Gründe sprechen, lässt sich aber nicht ableiten, dass § 31 SLKK-Satzung
in der Fassung des 7. Nachtrags eine Rechtsgrundlage dafür bietet. Vielmehr gilt auch für die landwirtschaftliche Krankenversicherung,
dass, um eine ausreichende Bestimmtheit abgabenrechtlicher Regelungen zu gewährleisten, wenigstens im Grenzbereich zwischen
beitragspflichtigen und nicht mehr beitragspflichtigen Einnahmen eine spezielle konkretisierende Satzungsregelung zu fordern
ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.05.2003 - B 12 KR 12/02 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 1 Rn. 13 ff., vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 04.02.2009 - L 1 KR 132/07 - juris Rn. 25 ff. zu §
240 SGB V).
Vor diesem Hintergrund ist die Einfügung eines neuen Satzes 5 in den § 31 SLKK-Satzung mit dem 8. Nachtrag nicht als Klarstellung
einer bereits vorher bestehenden Rechtslage, sondern als deren Änderung anzusehen. Es trifft daher - anders als Beklagte und
Beigeladene meinen - sehr wohl zu, wenn es in diesem Satz heißt, dass eine derartige Beteiligung bei der Beitragsberechnung
"zusätzlich in Ansatz zu bringen" ist.
Da demnach die Berücksichtigung der Beteiligung des Klägers an der L GmbH in den für die Zeit bis 31.12.2003 erfolgten Beitragsfestsetzungen
dem bis dahin gültigen Satzungsrecht widersprach, war die Beklagte weder nach § 45 SGB X noch nach § 48 SGB X berechtigt, mit den angefochtenen Bescheiden die vorher ergangenen bestandskräftigen Bescheide zulasten des Klägers abzuändern.
3. Anders verhält es sich hinsichtlich der Beitragsfestsetzungen für die Zeit ab dem 01.01.2004. Für diese Zeit sieht das
maßgebliche Satzungsrecht nicht nur eine Berücksichtigung derartiger Beteiligungen bei der Beitragsberechnung vor (a). Vielmehr
verstieß dies - anders als das SG wohl angenommen hat - auch nicht gegen höherrangiges Recht (b). Auch im Übrigen sind für die Zeit ab 01.01.2004 die streitbefangenen
Beitragsbescheide, soweit sie mit der Klage angefochten sind, nicht zu beanstanden (c).
a) Für die Zeit ab 01.01.2004 ergibt sich sowohl aus der SLKK-Satzung als auch aus der Satzung der Beklagten, dass bei einem
versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer der Beitragsbemessung der Beziehungswert bzw. Einstufungswert eines
landwirtschaftlichen Unternehmens (anteilig) zugrunde zu legen ist, das von Personengesellschaften oder juristischen Personen
betrieben wird, an denen der Unternehmer beteiligt ist, ohne insoweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 zu erfüllen. Eine entsprechende Bestimmung zu dem bereits erwähnten § 31 Satz 5 SLKK-Satzung in der Fassung des 8. Nachtrags enthält die Satzung der Beklagten in § 46 Abs. 3. Diese Vorschrift bestimmt
im Zusammenhang: "(1) Die Beiträge der landwirtschaftlichen Unternehmer werden nach Beitragsklassen erhoben. Maßgeblich für
die Zuordnung eines landwirtschaftlichen Unternehmers in eine Beitragsklasse ist der Einstufungswert des Unternehmens. (2)
Für Mitunternehmer gilt die Beitragsklasse, die ihrem Anteil am Unternehmen entspricht; sofern jedoch ein Ehegatte oder Lebenspartner
als Mitunternehmer der Krankenversicherungspflicht aufgrund des § 2 Abs. 3 Sätze 3 oder 4 KLVG 1989 nicht unterliegt, sind
die Beiträge des krankenversicherungspflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des § 2 Abs. 3 Sätze 3 oder 4 KVLG 1989 aus dem Gesamtanteil beider Ehegatten oder Lebenspartner am landwirtschaftlichen Unternehmen zu berechnen. (3) Erfüllt
ein versicherungspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer als Gesellschafter oder Mitglied einer juristischen Person in
einem weiteren Unternehmen die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht eines Fiktivunternehmers im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 nicht, ist der auf ihn entfallende anteilige Flächenwert aus der Gesellschaft zusätzlich in Ansatz zu bringen. (4) Es
werden folgende Beitragsklassen bestimmt ..."
Damit ist nicht nur in § 31 Satz 5 SLKK-Satzung in der Fassung des 8. Nachtrags, sondern auch in § 46 Abs. 3 der Beklagten-Satzung
die Berücksichtigung der hier streitigen (bloßen) Beteiligung an einer GmbH eindeutig geregelt.
b) Mit diesen Satzungsregelungen haben weder die SLKK noch die Beklagte die Grenzen ihres Gestaltungsspielraums überschritten.
Die Satzung des Krankenversicherungsträgers ist autonom gesetztes Recht, das durch die Gerichte nur daraufhin zu prüfen ist,
ob es mit der gesetzlichen Ermächtigung und höherrangigem Recht vereinbar ist (BSG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 RU 62/89 - BSGE 68, 111, 112 m.w.N. = SozR 3-2200 § 809 Nr. 1). Nicht zu prüfen haben die Gerichte, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste
und gerechteste Regelung getroffen hat (vgl. BSG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 RU 62/89 - BSGE 68, 111, 115 m.w.N. = SozR 3-2200 § 809 Nr. 1). Rechtsgrundlage für die Bemessung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft ist
- wie sich aus §§ 39 Abs. 1 Nr. 1, 40 Abs. 1 KVLG 1989 ergibt (vgl. dazu oben 2. b) - das jeweils gültige Satzungsrecht.
Das Gesetz schreibt weder vor, dass nur solches Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft bei der Beitragsbemessung berücksichtigt
werden darf, das aus einer die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung begründenden Tätigkeit
erzielt wird (1), noch dass das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft nach dem Einkommensteuerrecht zu bestimmen ist (2).
(1) § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989 unterwirft das "Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft" der Beitragspflicht, fordert aber seinem Wortlaut nach nicht,
dass dieses Einkommen aus einer Tätigkeit erzielt werden muss, die zur Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der
Landwirte führt. Insoweit weicht diese Bestimmung von §
226 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) ab, wonach in der allgemeinen Krankenversicherung bei versicherungspflichtigen Beschäftigten das "Arbeitsentgelt aus einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung" der Beitragsbemessung zugrunde liegt.
Der Wortlaut des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989 ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass beitragspflichtig nur ein Einkommen aus einer versicherungspflichtigen
land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit ist. Allerdings heißt es in den Gesetzesmaterialien zu § 39 KVLG 1989, dass damit in "Anlehnung" an §
226 SGB V die beitragspflichtigen Einnahmen bestimmt werden (BT-Drucks. 11/2237 S. 247 zu § 38 des Entwurfs zum KVLG 1989 unter Bezugnahme auf §
235 des Entwurfs zum
SGB V). Aus der vom Gesetzgeber beabsichtigten "Anlehnung" folgt aber nicht, dass auch nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989 nur Einkommen aus versicherungspflichtigen Tätigkeiten der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden dürfen. Dagegen
spricht bereits, dass der Gesetzgeber mit § 39 KVLG 1989 trotz unverkennbarer Orientierung an §
226 SGB V eine eigenständige Vorschrift geschaffen hat, die von ihrem Vorbild bewusst abweicht. So kennt das allgemeine Krankenversicherungsrecht
eine Beitragspflicht von Einnahmen aus selbständigen Tätigkeiten nur für den Ausnahmefall, dass Arbeitseinkommen neben Renten
oder Versorgungsbezügen erzielt wird (§
226 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB V). Dagegen ist in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung die Beitragspflicht von Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit
der Regelfall, wenn diese nämlich aus der Land- und Forstwirtschaft erzielt werden (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989). Deshalb ist der Gesetzgeber in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KVLG 1989 bewusst von §
226 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB V abgewichen und hat außerland- und außerforstwirtschaftliches Arbeitseinkommen nur bei Renten- oder Versorgungsbezug der Beitragsbemessung
unterworfen. Vor diesem Hintergrund kann aus der in den Gesetzesmaterialien betonten "Anlehnung" an §
226 SGB V nicht gefolgert werden, dass § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989 nur das Einkommen aus versicherungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten der Beitragspflicht unterwirft.
Gegen eine einschränkende Auslegung des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989 spricht auch, dass in §
226 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB V kein allgemeiner Rechtsgrundsatz zum Ausdruck kommt. Zwar weisen die in § 39 Abs. 1 Satz 1 KVLG 1989 und §
226 Abs.
1 Satz 1
SGB V an erster Stelle genannten Einnahmen einen Bezug zu dem Tatbestand auf, der jeweils Versicherungspflicht begründet. Doch
beruht hierauf das Erfordernis des §
226 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB V, dass das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung herrühren muss, nicht. Vielmehr hat es seinen Grund
in der Besonderheit des allgemeinen Krankenversicherungsrechts, dass mit den geringfügigen Beschäftigungen bestimmte an sich
versicherungspflichtige Tätigkeiten (§
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V) nicht der Versicherungspflicht unterliegen (§
7 Abs.
1 Satz 1
SGB V i.V.m. §§
8,
8a SGB IV). §
226 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB V stellt sicher, dass sich dies beitragsrechtlich dann auswirkt, wenn in einer anderen Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenzen
überschritten sind.
Eine wortlautgetreue Auslegung des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989 entspricht dagegen dem Leistungsfähigkeits- und dem Solidarprinzip. Nach diesen allgemeinen Grundsätzen des Beitragsrechts
ist es zulässig, den Leistungsfähigeren zu höheren Beiträgen heranzuziehen als den weniger Leistungsfähigen und trotz grundsätzlich
gleicher Leistungen die Beiträge unterschiedlich zu gestalten. Bei einem versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer
sämtliche Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, widerspricht nicht diesen Grundsätzen,
sondern entspricht ihnen im Gegenteil.
(2) Der Gesetzgeber überlässt es in § 40 Abs. 1 KVLG 1989 den Trägern der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, in ihrer Satzung zu bestimmen, was als Einkommen aus Land-
und Forstwirtschaft bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen ist. Indem es der Gesetzgeber dem Satzungsgeber freistellt,
ob dieses Einkommen nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab bemessen wird, lässt
er erkennen, dass er gerade keine Beitragsbemessung nach dem steuerlichen Einkommen vorgibt. Weder für den Wirtschaftswert
noch für den Arbeitsbedarf sind die tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft maßgeblich. Das gleiche gilt für
den Flächenwert, der dennoch von der Rechtsprechung als "anderer angemessener Maßstab" gebilligt wird (vgl. BSG, Urteil vom
31.07.1980 - 11 RK 7/79 - BSGE 50, 179, 181 ff. = SozR 5420 § 65 Nr. 4; Urteil vom 13.12.1984 - 11 RK 7/83 - BSGE 57, 280, 286 = SozR 5420 § 2 Nr. 32). Eine Bemessung der Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach dem steuerlichen
Einkommen war im Zuge der Reform der Alterssicherung der Landwirte ab 01.01.1999 geplant gewesen (Art. 11 Nr. 18 c i.V.m.
Art. 48 Abs. 5 des Agrarsozialreformgesetzes 1995 vom 29.07.1994, BGBl. I S. 1890). Diese Änderung wurde dann zunächst auf den 01.01.2001 verschoben (Art. 5 des Zweiten GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23.06.1997,
BGBl. I S. 1520) und mit Art. 12 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) vor ihrem Inkrafttreten gestrichen. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber eine Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht
nicht mehr verlangt.
Vor diesem Hintergrund vermag der Senat der vom Schleswig-Holsteinischen LSG in einem Urteil vom 13.01.2004 (L 1 KR 20/03 - juris Rn. 23) vertretenen Auffassung nicht zu folgen, wonach der Begriff des Einkommens aus Forst- und Landwirtschaft im
Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 in enger Anlehnung an die Regelungen des
EStG auszulegen sei. Weder die punktuelle Verweisung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KVLG 1989 auf das
SGB IV noch der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung rechtfertigen es, die gesetzliche Regelung des § 40 Abs. 1 KVLG 1989 zu überspielen, die gerade gegen eine Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht spricht. Dass § 39 Abs. 1 Satz 2 KVLG 1989 auf §
23a SGB IV, eine Bestimmung über die beitragsrechtliche Behandlung einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, Bezug nimmt, erlaubt nicht den
Schluss, dass das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 nach Maßgabe des §
15 SGB IV zu bestimmen ist. Dies lässt sich mit § 40 Abs. 1 Satz 2 KVLG 1989 nicht vereinbaren. Gegen die vom Schleswig-Holsteinischen LSG vertretene Auffassung spricht des Weiteren, dass der Rückgriff
auf §
4 Abs.
1 oder 3
EStG in § 40 Abs. 3 KVLG 1989, auf den es sich bezogen hat, niemals in Kraft getreten ist, weil Art. 11 Nr. 18 c des Agrarsozialreformgesetzes 1995,
durch das diese Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht eingeführt wurde, - wie bereit ausgeführt wurde - vorher gestrichen
wurde.
Auch der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung führt zu nichts anderem. Sicherlich verweist das Sozialversicherungsrecht in
§
15 SGB IV für die Bestimmung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit auf das Einkommensteuerrecht. Dies bedeutet aber nicht, dass
es davon nicht abweichen könnte. Welchen Brüchen der Einkommensbegriff im KVLG 1989 unterworfen wäre, wenn er nicht in Anlehnung an das Einkommensteuerrecht ausgelegt würde, wird aus der Entscheidung
des Schleswig-Holsteinischen LSG nicht klar. Dass die fehlende Kongruenz zwischen Versicherungs- und Beitragspflicht keinen
derartigen Bruch darstellt, hat das Schleswig-Holsteinische LSG selbst gesehen (aaO.). Zu Brüchen kann es allenfalls zwischen
§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 KVLG 1989 kommen, wenn die Zuordnung zur Land- und Forstwirtschaft unterschiedlichen Regeln folgt. Indem das Gesetz in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KVLG 1989 unter bestimmten Umständen "Arbeitseinkommen" aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit der Beitragsbemessung
unterwirft, nimmt es Bezug auf §
15 SGB IV; dieses Einkommen ist daher nach dem Einkommensteuerrecht zu ermitteln. Dies kann Probleme aufwerfen, wenn das Recht der
landwirtschaftlichen Krankenversicherung die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anders abgrenzt als das Einkommensteuerrecht.
Dies trifft bei Regelungen wie in § 31 Satz 5 SLKK-Satzung in der Fassung des 8. Nachtrags und § 46 Abs. 3 der Satzung der
Beklagten für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die Land- und Forstwirtschaft betreiben, zu. Dies bedeutet aber nicht,
dass die Abgrenzung der land- und forstwirtschaftlichen Einkommen von den außerland- und außerforstwirtschaftlichen Einkommen
nur nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts erfolgen darf. Vielmehr kann diese Abgrenzung auch nach Maßgabe des Rechts der
landwirtschaftlichen Krankenversicherung vorgenommen werden. Dafür spricht, dass es das Recht der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
ist, das in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 KVLG 1989 zwischen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit innerhalb und außerhalb der Land- und Forstwirtschaft unterscheidet.
Eine Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht ließe sich auch nicht mit der Versicherungspflicht von Fiktivunternehmern nach
§ 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 vereinbaren. Andernfalls dürfte bei Personen, die nur nach § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, der Gewinn aus der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft,
die die Land- und Forstwirtschaft betreibt, nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts auch nicht als Einkommen aus Land- und
Forstwirtschaft berücksichtigt werden. Handelte es sich bei diesem Gewinn nämlich sozialversicherungsrechtlich um Arbeitseinkommen
aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit (siehe aber BSG, Urteil vom 30.03.2006 - B 10 KR 2/04 R - SozR 4-5420 § 2 Nr. 1 Rn. 27), unterläge er nur dann der Beitragsbemessung, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KVLG 1989 erfüllt wären, wenn also auch noch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge bezogen
würden. Davon, dass der Gesetzgeber den Fiktivunternehmern mit § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 eine nur in diesem eher seltenen Fall beitragspflichtige, ansonsten aber beitragsfreie Krankenversicherung eröffnen
wollte, ist nicht auszugehen. Auch aus diesem Grunde verbietet sich ein Rückgriff auf die Wertungen des Einkommensteuerrechts.
Demgegenüber ist die fehlende Kongruenz zwischen Versicherungs- und Beitragspflicht bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften,
die nicht alle Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 erfüllen, ohne Belang. Das Gesetz unterwirft auch in der allgemeinen Krankenversicherung Einnahmen von Versicherten
der Beitragspflicht, die nicht aufgrund von Sachverhalten erzielt werden, die zur Versicherungspflicht führen (siehe nur §
226 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 bis
4, §
237 Satz 1 Nr.
2 und 3
SGB V).
c) Ist demnach die Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Beteiligung des Klägers an einer Kapitalgesellschaft, die
Land- und Forstwirtschaft betreibt, nicht zu beanstanden, war die Beklagte berechtigt, diese Beteiligung der Neufestsetzung
der Krankenversicherungsbeiträge des Klägers ab dem 01.01.2004 zugrunde zu legen. Da es sich hierbei um eine wesentliche Änderung
handelt, die nur mit Wirkung für die Zukunft zum Tragen kam, kann sich die Beklagte insoweit auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X stützen. Allerdings findet § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur im Wege der Umdeutung nach § 43 SGB X Anwendung. Die Umdeutung kann der erkennende Senats selbst vornehmen bzw. feststellen (zum Streitstand über die Rechtsnatur
der Umdeutung siehe Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, § 43 Rn 10 ff., Stand Oktober 2009).
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat durch den Ausgangsbescheid vom 18.08.2003 sowie die diesen Bescheid abändernden weiteren
Bescheide vom 16.06.2004 und 04.10.2004 beabsichtigt, frühere, zudem auch zeitlich abgeschlossene Beitragsfestsetzungen rückwirkend
ab 01.01.2000 zum Nachteil des Klägers nach § 40 Abs. 8 Satz 2 KVLG 1989 abzuändern. Denn sie ist - zu Unrecht (s.o. unter 2.) - davon ausgegangen, dass die Beitragsbescheide vom 19.01.2000,
31.01.2000, 23.01.2001, 21.01.2002 und 28.01.2003 schon bei ihrem Erlass wegen Nichtberücksichtigung des Gesellschaftsanteils
des Klägers an der L GmbH rechtswidrig waren. Hierbei konnte sich die Beklagte nur auf die Vorschrift des § 40 Abs. 8 Satz 2 KVLG 1989 stützen, die, soweit es um die Aufhebung von Beitragsbescheiden mit Wirkung für die Vergangenheit zum Nachteil des beitragspflichtigen
Unternehmers geht, als lex specialis gegenüber § 45 SGB X vorrangig ist (vgl. zu den entsprechenden Regelungen in §
168 Abs.
2 und §
183 Abs.
5 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch: Burchardt in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky,
SGB VII, §
168 Rn. 10, Stand April 2009; Schmidt,
SGB VII, 3. Aufl., §
168 Rn. 4; Platz in Lauterbach,
SGB VII, §
168 Rn. 4, Stand Mai 2008).
Nach § 43 Abs. 1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt jedoch in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel
gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können
und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Ein Bescheid nach § 40 Abs. 8 Satz 2 SGB X kann hiernach grundsätzlich in einen Bescheid nach § 48 SGB X umgedeutet werden (zu § 45 SGB X vgl. BSG, Urteil vom 30.06.1997 - 8 RKn 28/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr. 4 S. 41). Durch den Bescheid vom 18.08.2003 hätte die Rechtsvorgängerin der Beklagten nur mit Wirkung
für die Zukunft, nämlich erst ab dem 01.01.2004 wegen der ab diesem Zeitpunkt erfolgten Änderung des § 31 SLKK-Satzung, auch
die Beteiligung des Klägers an der L. GmbH bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags berücksichtigen dürfen. Im
Rahmen der Umdeutung ist es insoweit unerheblich, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten bei Erlass des Bescheides vom 18.08.2003
möglicherweise von einer anstehenden Satzungsänderung noch keine Kenntnis gehabt hatte. Es kommt nur darauf an, ob die Beklagte
im Dezember 2003 die Änderung des § 31 SLKK-Satzung zum 01.01.2004 durch einen Änderungsbescheid hätte umsetzen können. Dies
ist zu bejahen. Zwar hat der auf § 40 Abs. 8 Satz 2 KVLG 1989 gestützte Bescheid vom 18.08.2003 nicht nur die Abänderung für die Zukunft verfügt, sondern auch die rückwirkende Abänderung.
Gleichwohl ist er aber hinsichtlich der Zeit ab dem 01.01.2004 auf das gleiche Ziel gerichtet wie ein auf § 48 SGB X gestützter Bescheid, der hier für die Zukunft hätte ergehen können. Zudem wird in beiden Fällen die Abänderung der bisherigen
Beitragsbescheide darauf gestützt, dass sich die Grundlage der Beitragsberechnung geändert hat. § 40 Abs. 8 Satz 2 KVLG 1989 steht insoweit einer zum Nachteil des beitragspflichtigen Unternehmers ergehenden Entscheidung über die Rücknahme des
rechtswidrigen Beitragsbescheides für die Zukunft nicht entgegen. Eine Abänderung der Beitragsbescheide für die Zukunft (ab
01.01.2004) hätte von der Beklagten in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden können. § 43 Abs. 2 SGB X schließt hier auch nicht die Umdeutung nicht aus.
Der Widerspruchsausschuss war bei der Beschlussfassung über den Widerspruchsbescheid vom 16.06.2004 auch ordnungsgemäß besetzt.
Nach §
85 Abs.
2 Satz 3
SGG i.V.m. §
36a Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB IV kann durch Satzung der Erlass von Widerspruchsbescheiden besonderen Ausschüssen übertragen werden. Dies war bei der SLKK,
die den Widerspruchsbescheid vom 16.06.2004 erlassen hat, der Fall. Deren Satzung bestimmte in § 14: "(1) Der Erlass von Widerspruchsbescheiden
obliegt dem Widerspruchsausschuss. Der Widerspruchsausschuss besteht aus dem Geschäftsführer oder einem von ihm Beauftragten
und aus je einem Vertreter der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber. Die ehrenamtlichen Mitglieder
des Widerspruchsausschusses werden von der Vertreterversammlung gewählt. Für sie ist ein Stellvertreter zur Vertretung im
Verhinderungsfall zu wählen. Der Geschäftsführer oder sein Beauftragter nimmt an den Sitzungen des Widerspruchsausschusses
beratend teil. Der Widerspruchsausschuss nimmt auch die Aufgaben einer Einspruchsstelle nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wahr. (2) Für die ehrenamtlichen Mitglieder des Widerspruchsausschusses gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches über
die Amtsdauer und den Verlust der Mitgliedschaft. (3) Die Vorschriften des Sozialgesetzbuches über die Beschlussfassung in
den Selbstverwaltungsorganen finden entsprechende Anwendung. (4) Die Entscheidungen des Widerspruchsauschusses sind von den
an der Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern zu unterzeichnen." Im Widerspruchsbescheid vom 16.06.2004 heißt es zwar, dass
der Widerspruchsausschuss der SLKK in der Zusammensetzung aus einem Vertreter der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte
und einem Arbeitgebervertreter beraten und entschieden hat. Dieser Vermerk erweckt den Eindruck, dass an seiner Sitzung entgegen
§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 5 der Satzung der SLKK kein Vertreter der geschäftsführenden Verwaltung teilgenommen hat. Dies trifft
indessen nicht zu. Aus der von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Sitzungsniederschrift geht hervor,
dass an der Sitzung des Widerspruchsausschusses vom 16.06.2004 eine Beauftragte des Geschäftsführers beratend teilgenommen
hat.
Im Übrigen sind rechtliche Bedenken gegen die Beitragsfestsetzung, wie sie in den angefochtenen Bescheiden für die Zeit ab
01.01.2004 erfolgt ist, vom Kläger nicht vorgebracht worden. Anhaltspunkte hierfür bestehen auch nicht.
4. Nach den sich aus 3. ergebenden Gründen sind die im Klageverfahren ergangenen, aber vom SG nicht überprüften Beitragsbescheide und die im Berufungsverfahren ergangenen weiteren Beitragsbescheide - soweit der vom
Kläger beschränkte Streitgegenstand greift - rechtmäßig.
Soweit die Beklagte mit Bescheid vom 04.03.2009 den Krankenversicherungsbeitrag rückwirkend zum 23.09.2008 unter Einstufung
in eine ungünstigere Beitragsklasse neu festgesetzt hat, ist dies nicht mit der Klage angefochten. Grundsätzlich ist bei der
Anfechtung eines Beitragsbescheides allein die Höhe des Beitrags Gegenstand des Rechtsstreits, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit
eines einzelnen Berechnungselementes. Dem Versicherten bleibt es aber unbenommen, seine Klage ausdrücklich zu beschränken.
Dies trifft jedenfalls auf solche Streitgegenstände zu, die teilbar sind, mithin wenn nur ein Ausschnitt des Gesamtsachverhalts
gerichtlich überprüft werden soll. Bei Beitragsbescheiden ist eine Beschränkung des Streitgegenstandes insbesondere sowohl
unter dem Aspekt des Zeitraums als auch bei einer Mehrheit von Bemessungsgrundlagen vorstellbar (vgl. nur BSG, Urteil vom
12.11.2003 - B 3 KR 39/02 R - SozR 4-5425 § 24 Nr. 1 Rn. 4). Hier hat der Kläger seine Klage auf einen abgrenzbaren Teilbereich seiner wirtschaftlichen
Aktivitäten begrenzt. Schon im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.02.2005 hat er vortragen lassen: "Der Kläger
weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass er sich ausschließlich gegen eine Beitragszahlung für seine Unternehmensbeteiligung
an der L GmbH wendet."
Die rückwirkende Neufestsetzung durch den Bescheid vom 04.03.2009 erfolgte aufgrund einer Flächenkorrektur infolge der Aufstockung
des Anteils des Klägers an der M. T. GbR von 50 % auf 88 %. Mit der Klage angefochten sind die Beitragsbescheide der Beklagten
aber nur, soweit bei der Berechnung des Beitrags zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung die Beteiligung des Klägers
an der L GmbH berücksichtigt worden ist. Daher kann offen bleiben, ob die verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Voraussetzungen
für die durch den Bescheid vom 04.03.2009 erfolgte rückwirkende Neufestsetzung erfüllt waren. Entsprechend gilt dies für den
Bescheid vom 16.01.2004, der rückwirkend durch die vom SG berücksichtigten Bescheide vom 26.01.2004 geändert wurde, weil die Beitragsklasse zu niedrig festgesetzt worden war.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG. Der Senat hat gemäß §
194 Satz 1
SGG i.V.m. §
100 Abs.
2 Zivilprozessordnung davon abgesehen, der Beigeladenen zusätzlich zur Beklagten einen Teil der außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen,
weil die Beigeladene hinsichtlich des allein maßgeblichen Streitgegenstandes - der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags -
kein eigenes wirtschaftliches Interesse hat.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG). Zu § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989 liegt bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zur hier streitigen Unternehmensbeteiligung vor.