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LSG Hamburg, Beschluss vom 27.05.2016 - 4 AS 137/16
SGB-II-Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Feststellung der Erwerbsfähigkeit Keine Annahme der Erwerbsunfähigkeit allein durch den Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
1. Allein der Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen führt nicht dazu, dass Erwerbsunfähigkeit anzunehmen ist.
2. Vielmehr muss noch hinzukommen, dass der Hilfebedürftige wegen Art und Schwere seiner Behinderung tatsächlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsatzfähig ist.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 Nr. 3
,
SGB II § 8
Vorinstanzen: SG Hamburg 07.04.2016 S 44 AS 1190/16 ER
Auf die Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 7. April 2016 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 1. April 2016 bis 30. September 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: