LSG Hamburg, Beschluss vom 29.05.2007 - 5 B 591/06
Rechtschutzinteresse für Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
Die einstweilige Anordnung ist stets nur Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen einer Leistung. Ob dem dadurch Begünstigten
die Leistung auch endgültig zusteht, ist dagegen gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2008, 168
Vorinstanzen: SG Hamburg 28.11.2006 S 53 AS 2298/06 ER