Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 29. Februar 1996 streitig.
Der 1953 geborene Kläger erlitt am 29. Februar 1996 während seiner Tätigkeit bei dem Verkehrsunternehmen G. einen Arbeitsunfall,
bei welchem er sich einen Spaltbruch des dritten Halswirbelkörpers und einen Bruch des zweiten Mittelfußknochens zuzog. Aufgrund
der Ergebnisse einer nervenärztlichen (Dr. N. vom 10. Oktober 1996) und einer chirurgischen Begutachtung (Prof. Dr. B. vom
13. November 1996) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 1997 die Gewährung einer Verletztenrente mangels einer
rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ab. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde aufgrund des Ergebnisses der
weiteren nervenärztlichen Begutachtung durch Dr. L. vom 8. April 1997 vom Kläger zurückgenommen. Im Juli 1998 beantragte der
Kläger die Überprüfung der verbliebenen Unfallfolgen und die Gewährung einer Verletztenrente. Nachdem der Chirurg Prof. Dr.
B. in seinem Gutachten vom 3. August 1998 zu dem Ergebnis gelangt war, eine Änderung des Unfallfolgezustandes sei nicht eingetreten
und die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage unverändert weniger als 10 vom Hundert, lehnte die Beklagte diesen Antrag mit
Bescheid vom 26. August 1998 und Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 1999 ab. Die gegen diese Entscheidung vor dem Sozialgericht
München (S 24 U 69/99) erhobene Klage wurde zurückgenommen, nachdem der Chirurg Dr. K. in seinem Gutachten vom 22. Oktober 1999 und der Nervenarzt
Dr. K1 in dem Gutachten vom 18. Januar 2000 die Einschätzung der Beklagten in vollem Umfang bestätigt hatten.
Mit Schreiben seines schriftlich bevollmächtigten deutschen Rechtsanwalts vom 30. Dezember 2005 beantragte der bereits seit
Januar 2000 wieder in Bosnien-Herzegowina lebende Kläger erneut die Überprüfung der früheren ablehnenden Bescheide und die
Gewährung einer Verletztenrente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 2006 mit der Begründung ab,
dass es keine Erkenntnisse für eine Unrichtigkeit der ursprünglichen Bescheide gebe. Der Bescheid vom 15. Februar 2006 ist
dem Bevollmächtigten des Klägers am 16. Februar 2006 zugegangen. Am 29. März 2006 ging beim Bayerischen Landessozialgericht
ein Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid ein, mit dem er angab, den Bescheid der Beklagten am 3. März 2006 in Bosnien-Herzegowina
erhalten zu haben. Nachdem der Bevollmächtigte des Klägers auf Nachfrage der Beklagten am 29. August 2006 mitgeteilt hatte,
die auf ihn lautende Vollmacht sei vom Kläger nicht entzogen oder widerrufen worden, wies die Beklagte den Widerspruch durch
Widerspruchsbescheid vom 14. September 2006 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück. Gegen diese Entscheidung
hat der Kläger am 16. Oktober 2006 Klage erhoben und die Auffassung vertreten, dass für ihn, da sein Rechtsanwalt keinen Widerspruch
eingelegt, den Bescheid vom 15. Februar 2006 ihm erst am 3. März 2006 nach Bosnien-Herzegowina übersandt und zwischenzeitlich
das Mandat niedergelegt habe, eine Widerspruchsfrist von drei Monaten gelten müsse. Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat der
ehemalige Bevollmächtigte des Klägers unter dem 29. Dezember 2006 mitgeteilt, es sei richtig, dass er das Mandat niedergelegt
habe. Zum Zeitpunkt und den Umständen der Mandatsniederlegung hat er sich nicht äußern wollen. Anfragen des Gerichts beim
Kläger nach dem Zeitpunkt der Niederlegung des Mandats durch den Bevollmächtigten blieben ohne konkrete Antwort. Durch Gerichtsbescheid
vom 9. Dezember 2008 hat das Sozialgericht daraufhin die Klage abgewiesen. Zu Recht habe sich die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 14. September 2006 auf die Versäumung der Widerspruchsfrist berufen. Eine Widerspruchsfrist von drei Monaten gelte nur
in den Fällen der Bekanntgabe im Ausland. Zwar habe der Kläger nicht in Deutschland gewohnt, jedoch einen hier ansässigen
Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt, dem der Bescheid vom 15. Februar 2006 spätestens am 18. Februar 2006 bekannt
gegeben worden sei. Da der 18. März 2006 ein Sonnabend gewesen sei, habe die Widerspruchsfrist am 20. März 2006 geendet. Der
Widerspruch sei tatsächlich aber erst am 29. März 2006 beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand lägen nicht vor. Da nicht festzustellen sei, dass der ehemalige Bevollmächtigte das Mandat bereits vor
Ablauf der Widerspruchsfrist niedergelegt habe, müsse sich der Kläger das eventuelle Verschulden seines damals noch bevollmächtigten
Rechtsanwalts an der Versäumung der Widerspruchsfrist zurechnen lassen.
Gegen den ihm am 26. Dezember 23008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15. Januar 2009 Berufung eingelegt. Er
macht unter anderem geltend, dass die Beklagte ihm den Bescheid vom 15. Februar 2006 an seine frühere Adresse in M. zugestellt
habe, obwohl sie Kenntnis von seiner neuen Adresse in Bosnien-Herzegowina gehabt habe. Dies habe die Beklagte mit dem Ziel
getan, dass er sich mit seinem Widerspruch verspäte. Auch sei in dem Bescheid vom 15. Februar 2006 keine Anschrift angegeben
worden, unter der man den Widerspruch hätte erheben können. Im Übrigen habe er Deutschland bereits im Januar 2000 verlassen,
so dass er nach den deutschen Gesetzen innerhalb von drei Monaten Widerspruch erheben könne. Diese Frist habe er eingehalten.
Der Kläger beantragt nach dem Inhalt seines Vorbringens, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2008
sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2006 aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Rücknahme des Bescheides vom 25. Februar 1997 sowie des Bescheides vom 26. August
1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 1999 Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom
29. Februar 1996 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2008
zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger scheine
nicht zu erkennen, dass sein Widerspruch allein aus formalen Gründen, nämlich wegen der Fristversäumung, zurückgewiesen worden
sei. Entgegen seiner Darstellung sei der Bescheid vom 15. Februar 2006 nicht ihm direkt sondern seinem damaligen Bevollmächtigten
in N1 zugestellt worden.
Sowohl der Kläger (Schriftsatz vom 30. März 2009) als auch die Beklagte (Schriftsatz vom 23. April 2009) haben sich mit einer
Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung allein durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden
erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten L 3 U 3/09 = S 41 U 310/06 sowie der Verwaltungsakte der Beklagten (9 96 03237 V -2 Bände-) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der
Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Berichterstatter kann als Einzelrichter an Stelle des Senats ohne eine - weitere -mündliche Verhandlung entscheiden, da
sich die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§
155 Abs.
3 u. 4, 124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Berufung des Klägers (§§
143,
144,
151 Abs.
1 SGG) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat mit seinem angefochtenen Gerichtsbescheid die auf Rücknahme der früheren entgegenstehenden
Bescheide und Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Unfalls vom 29. Februar
1996 gerichtete Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nämlich rechtmäßig.
Das Sozialgericht hat insbesondere unter vollständiger Darlegung der Sach- und Rechtslage und mit zutreffenden Gründen entschieden,
dass der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2006 erst nach Ablauf der wegen der Bevollmächtigung
eines in Deutschland ansässigen Rechtsanwalts maßgeblichen Widerspruchsfrist von einem Monat eingegangen und deshalb unzulässig
ist, zumal Wiedereinsetzungsgründe nicht erkennbar sind. Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen für überzeugend und
nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen vollen Umfangs auf sie Bezug (§
153 Abs.
2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner Berufung führt zu keiner anderen Beurteilung. Entgegen seiner Behauptung
ist der Bescheid vom 15. Februar 2006 nach dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten nicht ihm
selbst - unter welcher Anschrift auch immer -, sondern dem von ihm schriftlich bevollmächtigten Rechtsanwalt zugestellt worden.
Nach den vom Kläger während des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Unterlagen, die eine Kopie des Anschreibens der
Beklagten an den Rechtsanwalt enthalten, ist der Bescheid dort auch am 16. Februar 2006 eingegangen. Anders als vom Kläger
behauptet enthält der Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2006 auch alle für die Erhebung eines Widerspruchs erforderlichen
Angaben. Insbesondere weist er die Anschrift der Beklagten sowohl in Form einer Postfachadresse als auch einer Adresse mit
Angabe von Straße und Hausnummer aus. Der Übersendung eines Widerspruchsschreibens stand somit nichts entgegen. Soweit der
Kläger erneut geltend macht, dass für ihn die Widerspruchsfrist von drei Monaten zu gelten habe, hat schon das Sozialgericht
zutreffend dargelegt, dass wegen der zumindest bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist fortgeltenden Bevollmächtigung des in
Deutschland ansässigen Rechtsanwalts gemäß §
84 Abs.
1 Satz 1
SGG die einmonatige Frist gilt. Für die vom Kläger behauptete Niederlegung des Mandats durch den Bevollmächtigten gibt es vor
allem unter Berücksichtigung dessen unter dem 29. August 2006 gegenüber der Beklagten abgegebener Erklärung keine Anhaltspunkte.
Insbesondere ist die Formulierung des Schreibens des Bevollmächtigten an den Advokat J. vom 3. März 2006, mit welcher lediglich
die Aussichtslosigkeit des Rentenbegehrens zum Ausdruck gebracht wird, nicht als Mandatsniederlegung anzusehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder Nr.
2 SGG nicht vorliegen.