Vertragsarztrecht
Neubescheidung einer Honorarabrechnung
Regelleistungsvolumina und qualifikationsgebundene Zusatzvolumina
Trennung von Zuweisung und Abrechnung nach Bezirken
Überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Neubescheidung ihrer Honorarabrechnung für das Quartal II/2011. Hierbei steht im Streit, ob die von
der Beklagten und der Beigeladenen zugewiesenen Regelleistungsvolumina (RLV) und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina (QZV) bezirksübergreifend übertragbar sind.
Die Klägerin ist eine ehemalige Berufsausübungsgemeinschaft, die im streitgegenständlichen Quartal aus - der Fachärztin für
Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. S. (mit Vertragsarztsitz in H.), - dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie
Dr. K. (mit Vertragsarztsitz in S2) und - dem Facharzt für Orthopädie und Anästhesie Dr. J. (mit Vertragsarztsitz in I.) bestand
und (die kraft des Beschlusses des Zulassungsausschusses für Ärzte -H. - vom 27. Oktober 2010 in der Gestalt des Beschlusses
des Berufungsausschusses für Ärzte -H. - vom 19. Januar 2011) über eine Genehmigung als überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft
mit Vertragsarztsitzen in mehreren Zulassungsbezirken einer Kassenärztlichen Vereinigung (im Sinne von § 33 Abs. 3 Satz 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte [Ärzte-ZV]) verfügte. Ihr Hauptsitz (im Sinne von § 33 Abs. 3 Satz 3 Ärzte-ZV) lag in H ...
Durch ihren - mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Bescheid vom 30. März 2011 wies die Beklagte der "Praxis med. A. Dr.
S." für das Quartal II/2011 ein RLV von 18.874,80 Euro sowie zwei QZV von einmal 317,16 Euro und einmal 1.236,30 Euro zu.
Hinsichtlich des streitigen Quartals setzte zunächst die Beigeladene mit (Honorar-) Bescheid vom 13. Oktober 2011 die Vergütung
für die im Quartal II/2011 erbrachten Leistungen fest, wobei die RLV und QZV, die die Beigeladenen den Dres. K. und J. zugewiesen hatte, um 38.925,94 Euro unterschritten wurden.
Weiter setzte die Beklagte mit (Honorar-) Bescheid vom 21. November 2011 gegenüber der Klägerin die Vergütung für die im Quartal
II/2011 erbrachten Leistungen fest, wobei sie - nach Ausschöpfung der zugewiesenen Volumina - einen Teil der Leistung nur
abgestaffelt vergütete.
Die Klägerin legte hiergegen am 25. November 2011 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die den Dres. K. und J. zugewiesenen
und nicht ausgeschöpften RLV und QZV hätten auch bei der Vergütung der am Praxisstandort H. erbrachten Leistungen berücksichtigt werden müssen. RLV seien zwar arztbezogen zu berechnen, jedoch praxisbezogen zuzuweisen, wobei unter einer Praxis nicht die Betriebsstätte zu
verstehen sei, sondern in Fällen wie dem vorliegenden die gesamte Berufsausübungsgemeinschaft. Dies führe grundsätzlich zur
vollständigen Permeabilität der den einzelnen Praxispartnern zugewiesenen Volumina. Soweit in den Grundsätzen der Kassenärztlichen
Vereinigungen Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein zu KV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften vom 5. August 2011
(i.F: Grundsätze Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein) geregelt sei, dass die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung ein
RLV lediglich für die Ärzte im eigenen Bezirk zuweise und dass eine praxisbezogene Verrechnung von RLV und QZV nur innerhalb des jeweiligen Bezirks stattfinde, verstoße dies gegen höherrangiges Recht. Regelungen zur Mengenbegrenzung
würden auf diese Weise vollständig von der tatsächlichen Leistungserbringung abgekoppelt. Eine vom Gesetzgeber vorgesehene
Kooperationsform ziehe nahezu reflexartig eine Absenkung der RLV nach sich. Auch sehe das Gesetz in den §§
75 Abs.
7 Nr.
2 und
87a Abs.
3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V) einen Zahlungsausgleich bei bezirksübergreifender vertragsärztlicher Versorgung vor. Weiterhin habe die Klägerin von den
Grundsätzen Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein auch erst im Rahmen eines Gesprächs am 14. Dezember 2011 erfahren. Im Zeitraum
davor habe sie darauf vertrauen dürfen, nicht anders behandelt zu werden als jede andere überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft.
Zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses habe es weder auf Bundes- noch auf Landesebene irgendwelche Regelungen zur bezirksübergreifenden
Berufsausübung unter Geltung des neuen Honorarsystems gegeben.
Die mit derselben Begründung am 31. Januar 2012 beim Sozialgericht H. gestellten Eilanträge, die Beklagte vorläufig bis zum
rechtskräftigen Abschluss in der Hauptsache "Honorare für das Quartal II/2011 in Höhe von 29.588,48 Euro zu zahlen" sowie
bei zukünftigen Honorarabrechnungen auch die von der Beigeladenen zugewiesenen RLV und QZV zu berücksichtigen, lehnte das Sozialgericht durch Beschluss vom 8. März 2012 (Az. S 27 KA 18/12 ER) mit der Begründung ab, es fehle an einem Anordnungsanspruch. Gemäß den auf der Grundlage von §
75 Abs.
7 Nr.
2 SGB V erlassenen Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Durchführung der kassenärztlichen Versorgung bei einer den
Bereich einer Kassenärztlichen Vereinigung übergreifenden Berufsausübung (KV-übergreifende Berufsausübungs-Richtlinie) erfolge
die Abrechnung jeweils bei der Kassenärztlichen Vereinigung am Ort der Leistungserbringung, und es sei das an diesem Ort geltende
Recht maßgeblich. Die Zuweisung von RLV erfolge für die im jeweiligen Bereich erbrachten Leistungen durch die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung. Nach
§ 7 Abs. 8 der Anlage A zum Verteilungsmaßstabs (VM) der Beklagten vom 23. April 2010 blieben andere als die im Versorgungsbereich
der Beklagten zugelassenen oder ermächtigten Ärzte bei der Zuweisung von RLV und QZV unberücksichtigt. Würden sie im Rahmen bezirksübergreifender Berufsausübungsgemeinschaften im Versorgungsbereich
der Beklagten tätig, so würden die von diesen Ärzten erbrachten Leistungen auf RLV bzw. QZV der Praxis angerechnet, in der sie tätig geworden seien. Die Regelung entspreche auch den Grundsätzen Hamburg, Bremen
und Schleswig-Holstein. Sowohl der bestandskräftige Zuweisungsbescheid vom 30. März 2011 als auch der Honorarbescheid der
Beklagten vom 21. November 2011 entsprächen diesen Rechtsgrundlagen. Eine Rechtsgrundlage für eine Verschiebung von in S1
nicht ausgeschöpften RLV oder QZV gebe es demgegenüber nicht. Die von der Klägerin zitierten Regelungen beträfen den Fremdkassenausgleich und nicht
auch die Fallkonstellation, in der der zugelassene Arzt den Bezirk wechsle. Weiterhin hätten die Mitglieder der Klägerin ihre
Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung bei den jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen beantragt und damit selbst die
örtliche Gebundenheit an die Beklagten bzw. die Beigeladene gestaltet. Sie hätten auch die Möglichkeit, die zugewiesenen Volumina
in größerem Umfang in Anspruch zu nehmen, etwa indem Dr. S. weniger Patienten in H. und dafür mehr Patienten in S1 behandle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Vergütung sei in Einklang mit der
auf der Grundlage von §
75 Abs.
7 SGB V erlassenen KV-übergreifende Berufsausübungs-Richtlinie sowie den Grundsätzen Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein erfolgt.
Am 10. Mai 2012 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie hat an ihrer im Widerspruchs- und im Eilverfahren geäußerten Rechtsauffassung festgehalten und ergänzend ausgeführt, das
Sozialgericht habe in seinem Beschluss in sich widersprüchlich argumentiert: Es habe die §§ 87a Abs.
3a,
75 Abs.
7 SGB V als allein auf den Fremdkassenausgleich bezogen verstanden, andererseits aber auf die aufgrund §
75 Abs.
7 Nr.
2 SGB V erlassene KV-übergreifende Berufsausübungs-Richtlinie Bezug genommen, die - wenn §
75 Abs.
7 SGB V allein den Fremdkassenausgleich regele - gar keine Regelungen zur RLV-Zuweisung an überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften enthalten dürfe. Im Übrigen habe der Gesetzgeber gerade die Möglichkeit
zu einer bezirksübergreifenden Berufsausübung eingeräumt und dadurch die Ortsgebundenheit der Zulassung gerade gelockert.
Auch wenn es theoretisch möglich sei, noch nicht verbrauchte Volumina durch Leistungserbringung am betreffenden Standort auszuschöpfen,
würde dies aber in beiden Bezirken zu einer Reduzierung der RLV für künftige Zeiträume führen, denn die in anderen Bezirken erbrachten Leistungen würden nicht zur RLV-Bildung herangezogen.
Die Beklagte hat ausgeführt, aus einer Lockerung der Ortsgebundenheit folge noch nicht, dass nicht ausgeschöpfte Budgets in
einem Bezirk mit Budgetüberschreitungen in einem anderen verrechenbar seien. Es gölten mangels einschlägiger Sondervorschriften
die allgemeinen Regelungen zur Honorarverteilung. Auch beinhalte die Kompetenz zum Erlass von Richtlinien gemäß §
75 Abs.
7 SGB V systematisch keineswegs eine Regelungskompetenz zur Honorarverteilung. Die §§ 87a Abs.
3a und
75 Abs.
7 Nr.
2 SGB V beträfen den Fremdkassenausgleich (der notwendig werde, wenn ein Versicherter Leistungen außerhalb des Bereichs der für seinen
Wohnort zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung in Anspruch nehme). Daneben enthielten Richtlinien nach §
75 Abs.
7 Satz 3
SGB V weitere Vorgaben zur Abwicklung der Leistungserbringung durch bezirksübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften (Hinweis
auf BT-Drs. 16/2474 S, 31). §
87a Abs.
3a SGB V nehme auf die Versicherten und nicht auf die Vertragsärzte Bezug.
Durch Urteil vom 24. April 2015 (den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 30. Juni 2015) hat das Sozialgericht
die Klage abgewiesen.
Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei die Klägerin als ehemalige Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §
70 Nr. 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) beteiligtenfähig. Eine Berufsausübungsgemeinschaft sei in vertragsarztrechtlicher Hinsicht als fortbestehend anzusehen,
solange sie noch Pflichten aus ihrem Status zu erfüllen habe oder ihr Rechte hieraus zustünden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 7. Februar 2007 - B 6 KA 6/06 R, juris Rn. 11 m.w.N.).
Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Honoraranspruchs. Honorarbescheid
und Widerspruchsbescheid stünden im Einklang mit dem ihnen zugrunde liegenden VM in der Fassung des 4. Nachtrags vom 15. März
2011, der im Quartal II/2011 gegolten habe, den diesem VM zugrunde liegenden Beschlüssen des Bewertungsausschusses und den
gesetzlichen Vorgaben für die Honorarverteilung.
Die Zulässigkeit einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit Vertragsarztsitzen in mehreren Zulassungsbezirken ergebe
sich aus § 33 Abs. 3 Ärzte-ZV. Aus den Regelungen des VM ergebe sich keine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der von der Beigeladenen zugewiesenen
und durch die Klägerin nicht ausgeschöpften RLV/QZV bei der Honorarabrechnung der Beklagten. Aus den Regelungen des VM ergebe
sich vielmehr, dass eine solche Übertragung ausgeschlossen sei. Nach Anlage A § 7 Abs. 8 Satz 1 des VM blieben originär in
anderen als dem Versorgungsbereich der Beklagten zugelassene oder ermächtigte Ärzte bei der Zuweisung der RLV und/oder QZV und/oder Kapazitätsgrenzen unberücksichtigt. Würden solche Ärzte im Rahmen KV-bereichsübergreifender Berufsausübungsgemeinschaften
im Versorgungsbereich H. tätig, so würden die von diesen Ärzten erbrachten Leistungen gemäß Anlage A § 7 Abs. 8 Satz 2 des VM auf das RLV und/oder QZV und/oder die Kapazitätsgrenzen der Praxis, in der sie tätig würden, angerechnet. Der - bestandskräftige - RLV/QZV-Zuweisungsbescheid
der Beklagten und die hier streitige Honorarabrechnung seien diesen Grundsätzen gefolgt. Die erbrachten Leistungen der Dres.
K. und J. seien auf das nach diesen Maßstäben ermittelte RLV/QZV der Praxis angerechnet worden. Das RLV/QZV übersteigende
Leistungen seien quotiert vergütet worden und wären - hätte die Berufsausübungsgemeinschaft zu diesem Zeitpunkt noch bestanden
- nach der Systematik der Honorarverteilung erst im Folgejahr bei der Ermittlung des RLV/QZV der Praxis berücksichtigt worden.
Die im VM der Beklagten getroffene Regelung entspreche der KV-übergreifende Berufsausübungs-Richtlinie. Nach §
75 Abs.
7 Satz 1 Nr.
2 SGB V hätten die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen in Richtlinien die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung
und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu regeln, soweit nicht in Bundesmantelverträgen
besondere Vereinbarungen getroffen seien. Nach §
75 Abs.
7 Satz 2
SGB V müsse die Richtlinie nach Satz 1 Nr.
2 sicherstellen, dass die für die erbrachte Leistung zur Verfügung stehende Vergütung die KV erreiche, in deren Bezirk die
Leistung erbracht worden sei. Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz vom 22. Dezember 2006 sei mit Wirkung ab dem 1. Januar
2007 §
75 Abs.
7 Satz 3
SGB V angefügt worden. Danach könne die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 auch Regelungen über die Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits-
und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren bei Disziplinarangelegenheiten bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften,
die Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen hätten, treffen, soweit hierzu nicht in den Bundesmantelverträgen
besondere Vereinbarungen getroffen seien. In der Gesetzesbegründung sei insoweit ausgeführt, vor dem Hintergrund der Ermöglichung
der gemeinsamen Berufsausübung von mehreren zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern in überörtlichen
Berufsausübungsgemeinschaften über die Bezirksgrenzen einer KV hinaus (vgl. § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV bzw. Zahnärzte-ZV) sei die Richtlinienkompetenz der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu präzisieren (Hinweis auf BT-Drs. 16/2474, S. 19).
Die KV-übergreifende Berufsausübungs-Richtlinie regele nach § 1 Abs. 1 die Zuständigkeit für die Leistungsabrechnung, die
Richtigkeitsprüfung, die Wirtschaftlichkeitsprüfung, die Honorarfestsetzungsbescheide sowie die Qualitätsprüfungen und Disziplinarangelegenheiten
in Fällen KV-übergreifender Tätigkeit sowie die dabei anwendbaren Vorschriften bei der Durchführung der genannten Aufgaben.
Nach § 2 Abs. 1 sei bei KV-übergreifender Berufsausübung grundsätzlich das Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsrecht am Ort
der Leistungserbringung anwendbar. Zuständig seien nach § 2 Abs. 2 grundsätzlich die Kassenärztlichen Vereinigungen am Ort
der Leistungserbringung. Die Abrechnung der Leistungen erfolge gemäß § 4 Satz 1 jeweils bei der Kassenärztlichen Vereinigung
am Ort der Leistungserbringung. Maßgeblich sei für die Abrechnung nach § 4 Satz 2 jeweils das am Ort der Leistungserbringung
geltende Recht der Kassenärztlichen Vereinigung. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 setzten die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen
für die in ihrem Bereich erbrachten Leistungen die Vergütung entsprechend den für ihren Bereich geltenden Regelungen für die
Abrechnung ärztlicher Leistungen und ihre Vergütung und sonstigem autonomen Recht fest. Die Zuweisung der RLV in den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen erfolge nach § 6 Abs. 2 Satz 1 dem Abs. 1 entsprechend für die in dem jeweiligen Bereich erbrachten Leistungen durch die jeweils zuständige Kassenärztlichen
Vereinigung. Die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen seien nach § 6 Abs. 2 Satz 2 verpflichtet, sich vor der Zuweisung der RLV bei KV-übergreifender Berufsausübung gegenseitig über die Ermittlung und Höhe des RLV zu unterrichten und bei Überschneidungen ggf. Anpassungen vorzunehmen. Aus dieser Unterrichtungs- und Anpassungspflicht lasse
sich im Kontext der Regelungen keine Übertragbarkeit der RLV zwischen den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen ableiten. Denn aus der Unterrichtungs- und Anpassungspflicht gehe
gerade nicht hervor, dass sich bei KV-übergreifender Berufsausübung eine honorarerhöhende Wirkung aus Zuweisungen einer anderen
KV ergebe. Es gelte vielmehr nach den getroffenen Regelungen der Grundsatz der Honorarautonomie der Kassenärztlichen Vereinigung
am Ort der Leistungserbringung, die sich auch auf die RLV-Zuweisung erstrecke.
Die Beklagte habe mit der Beigeladenen und der KV Bremen am 5. August 2011 Grundsätze zu KV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften
beschlossen. Diese Grundsätze enthielten keine Vorgaben, die über die Regelungen des VM und der KV-übergreifenden Berufsausübungs-Richtlinie
hinausgingen oder von ihnen abwichen, so dass Vertrauensschutzgesichtspunkte hier keine Rolle spielten, auch wenn die Klägerin
erst am 14. Dezember 2011 Kenntnis von diesen Grundsätzen erhalten haben sollte. Nach den vorgenannten Grundsätzen errechnete
die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung ein RLV lediglich für die im eigenen KV-Bereich zugelassenen Ärzte. Die Abrechnung der Leistungen erfolge bei der Kassenärztlichen
Vereinigung am Ort der Leistungserbringung und nach den Abrechnungsbestimmungen dieser Kassenärztlichen Vereinigung. Die praxisbezogene
Verrechnung der RLV/QZV finde nur unter den Ärzten der bereichseigenen Betriebsteile der KV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft
statt.
Eine Rechtsgrundlage für eine Berücksichtigung der von der Beigeladenen zugewiesenen RLV/QZV innerhalb der Honorarberechnung
der Beklagten bestehe nach alldem nicht. Soweit die Klägerin aus §
87b Abs.
2 Satz 1
SGB V in Verbindung mit den Vorgaben des Bewertungsausschusses, wonach RLV zwar arztbezogen ermittelt, aber praxisbezogen zugewiesen würden, ableiten möchte, dass dies vorliegend zu einer vollständigen
Permeabilität der den einzelnen Praxispartnern zugewiesenen Volumina führe, könne dem nicht gefolgt werden. Denn Ausgangsgröße
der Honorarverteilung und damit auch der Vorgaben des Bewertungsausschusses zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und
praxisbezogenen RLV sei die jeweils für das Abrechnungsquartal von den Krankenkassen mit befreiender Wirkung zu entrichtende morbiditätsbedingte
Gesamtvergütung gemäß §
87a Abs.
3 Satz 1
SGB V. Die Honorarverteilung sei damit bereits im Ausgangspunkt strikt regionalisiert, so dass die Vorgaben zur Berechnung und
zur Anpassung von arzt- und praxisbezogenen RLV sich innerhalb dieses Systems notwendig nur auf den Bezirk der jeweiligen KV und der ihr angehörenden Mitglieder bezögen.
Der von der Klägerin herangezogene §
87a Abs.
3a Satz 1
SGB V regle, dass für den Fall der überbezirklichen Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung die Leistungen abweichend von
§
87a Abs.
3 Satz 3 und
4 SGB V von den Krankenkassen mit den Preisen zu vergüten seien, die in der KV gölten, deren Mitglied der Leistungserbringer sei.
Diese Regelung sei im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach §
87a Abs.
3 SGB V zu lesen. §
87a Abs.
3 Satz 1
SGB V verpflichte die regionalen Vertragspartner, die von den Krankenkassen mit befreiender Wirkung an die KV zu zahlenden morbiditätsbedingten
Gesamtvergütungen für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Versicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen
Vereinigungen zu vereinbaren. Hierzu vereinbarten die Vertragspartner den mit der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Versicherten
verbundenen Behandlungsbedarf als Punktzahlvolumen auf der Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen
und bewerteten diese Leistungsmenge in EBM-Ä-Punkten mit dem nach §
87a Abs.
2 Satz 1
SGB V vereinbarten Punktwert in Euro (§
87a Abs.
3 Satz 2 Halbsatz 1
SGB V). §
87a Abs.
3a Satz 1
SGB V sehe demnach in diesem Regelungszusammenhang eine Korrektur der nach den Vorgaben von §
87a Abs.
3 SGB V vereinbarten Gesamtvergütung für Fälle vor, in denen ein Versicherter einen Leistungserbringer aus einer Kassenärztlichen
Vereinigung außerhalb seines Wohnorts in Anspruch nehme. In diesen Fällen müssten finanzielle Mittel von der Kassenärztlichen
Vereinigung am Wohnort des Versicherten, an welche die Krankenkasse des Versicherten Zahlungen im Rahmen der vereinbarten
Gesamtvergütung entrichte, zu der Kassenärztlichen Vereinigung umgeleitet werden, der der in Anspruch genommene Leistungserbringer
angehöre. Eine Ausgleichspflicht für den hier vorliegenden Fall, in dem ein Leistungserbringer außerhalb seines Zulassungsbezirks
Leistungen erbringe, könne aus der Vorschrift hingegen nicht abgeleitet werden. Dies würde der gesamten Systematik der Vorgaben
für die Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung widersprechen. Denn hierdurch würden Gesamtvergütungsanteile,
die die Krankenkassen am Ort des Vertragsarztsitzes des Leistungserbringers - hier S1 - mit befreiender Wirkung an die Beigeladene
für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Versicherten mit Wohnort in deren Bezirk entrichtet hätten, dieser Kassenärztlichen
Vereinigung entzogen. Diese Gesamtvergütungsanteile stünden damit entgegen den gesetzlichen Vorgaben für die Vergütung des
dortigen ermittelten Behandlungsbedarfs der Versicherten nicht zur Verfügung. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass - wie
die Beklagte zutreffend geltend macht - das Bedarfsplanungsrecht durch eine solche Gestaltung unterlaufen würde.
Schließlich lasse sich auch aus §
75 Abs.
7 Satz 1 Nr.
2, Satz 2 und Satz 3
SGB V keine Verpflichtung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ableiten, eine entsprechende Ausgleichspflicht zu regeln. §
75 Abs.
7 SGB V sei im Zusammenhang mit der Ermöglichung der gemeinsamen Berufsausübung von mehreren zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen
Leistungserbringern in überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften über die Bezirksgrenzen einer KV hinaus (vgl. § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV) um den hier maßgeblichen Satz 3 ergänzt worden. Danach könne die Richtlinie nach §
75 Abs.
7 Satz 1 Nr.
2 SGB V auch Regelungen über die Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren bei Disziplinarangelegenheiten
bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen hätten, treffen,
soweit hierzu nicht in den Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen seien. Eine Verpflichtung der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung, Regelungen über den Transfer von Gesamtvergütungsanteilen in dieser Konstellation zu treffen, werde damit
nicht begründet und würde der Systematik der Honorarverteilungsregelungen widersprechen.
Am 29. Juli 2015 hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Sie führt aus, der Gesetzgeber habe ausweislich §
87a Abs.
3a SGB V gerade keine strikte Regionalisierung angeordnet. §
87a Abs.
3a SGB V beziehe sich nicht auf den Fall, in dem Versicherte Leistungen außerhalb des Bezirks in Anspruch nähmen, in dem ihr Wohnort
liege. Die Vorschrift nehme vielmehr Bezug die Leistungserbringer. Da der Leistungserbringer, den ein Versicherter außerhalb
seines Wohnortbezirks in Anspruch nehme, aber in der Regel Mitglied der für den Leistungsort zuständigen Kassenärztlichen
Vereinigung sei, komme §
87a Abs.
3a SGB V in diesem Fall nicht zur Anwendung. Die Vorschrift regle vielmehr ausdrücklich solche Fälle, in denen ein Leistungserbringer
außerhalb seiner heimatlichen Kassenärztlichen Vereinigung tätig werde. Somit verstießen die Vorgaben des Bewertungsausschusses,
die die Honorarverteilung auch bezirksübergreifend anordneten, nicht gegen höherrangiges Recht. Ihre Geltung auch für bezirksübergreifend
tätige Berufsausübungsgemeinschaften ergebe sich aus der arztpraxisbezogenen Zuweisung des RLV. Da der Bundesmantelvertrag - Ärzte - (BMV-Ä) nicht zwischen bezirksübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften und Berufsausübungsgemeinschaften innerhalb eines Bezirks
unterscheide, stelle auch eine bezirksübergreifende Berufsausübungsgemeinschaft eine Arztpraxis im Sinne des BMV-Ä dar.
Auch aus der KV-übergreifende Berufsausübungs-Richtlinie ergebe sich, dass nicht von einer strikten Regionalisierung auszugehen
sei. Wenn schon §
87a Abs.
3a SGB V zeige, dass die überbezirkliche Durchführung vertragsärztlicher Versorgung auch den Wechsel eines Leistungserbringers in
einen fremden Bezirk umfasse, müsse die Richtlinie sicherstellen, dass die zur Verfügung stehende Vergütung - der Gesetzgeber
spreche insoweit nicht von Gesamtvergütung - die Kassenärztliche Vereinigung erreiche, in deren Bezirk die Leistung erbracht
werde. Die Richtlinie sehe dementsprechend in § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Pflicht, die RLV anhand der Informationen der anderen Kassenärztlichen Vereinigung anzupassen.
Durch den somit gesetzlich vorgezeichneten Transfer komme es auch nicht zu einer Schwächung der Versorgung in der heimatlichen
Kassenärztlichen Vereinigung des wechselnden Vertragsarztes. Im vorliegenden Fall hätte Dr. J. das ihm zugewiesene RLV vielmehr ausschöpfen können. Das Argument, die Bedarfsplanung werde unterlaufen, greife angesichts der dargestellten rechtlichen
Gesichtspunkte nicht, zumal die Bedarfsplanungsrichtlinie auch in Kenntnis der Möglichkeit bezirksübergreifender Berufsausübung
novelliert worden sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. April 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2011 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Honorarabrechnung der Klägerin
für das Quartal II/2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung: Die in § 7 Abs. 8 der Anlage A zum VM getroffene Regelung entspreche den Vorgaben
in der KV-übergreifende Berufsausübungs-Richtlinie. Soweit sich die Klägerin auf §
87a SGB V berufe, regle diese Vorschrift schon nicht die Vergütung der Vertragsärzte, sondern lege Vereinbarungsmodalitäten und notwendige
Anpassungsmaßnahmen zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung fest. Dies ergebe sich aus der Überschrift der Vorschrift sowie
daraus, dass diese auf den Behandlungsbedarf der Versicherten Bezug nehme. §
87a Abs.
3a SGB V betreffe ausschließlich Fälle, in denen ein Versicherter einen Vertragsarzt in einem Bezirk in Anspruch nehme, in dem er
(der Versicherte) nicht wohne. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass §
87a Abs.
3a Satz 1
SGB V auf den "Fall der überbezirklichen Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung" Bezug nehme, ergebe sich aus der Gesetzessystematik,
dass damit nicht die vorliegende Fallkonstellation gemeint sei. Aus §
85 Abs.
1 SGB V ergebe sich, dass die Gesamtvergütung ausschließlich für die vertragsärztliche Versorgung der Krankenkassenmitglieder mit
Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen bestimmt sei. Grundlage
für die Bemessung der Gesamtvergütung sei damit der Umfang der vertragsärztlichen Versorgung der regional ansässigen Versicherten.
Andernfalls müsse im vorliegenden Fall ein Teil der Gesamtvergütung, die für die Versorgung der in S1 wohnhaften Versicherten
bestimmt sei, für die Versorgung der in H. behandelten und vermutlich auch in H. wohnhaften Versicherten zur Verfügung gestellt
werden, obwohl der Behandlungsbedarf der in S1 wohnhaften Versicherten nicht kleiner geworden sei. Diese Umverteilung sei
systemwidrig.
Letztlich sei es eine unternehmerische Entscheidung des überbezirklich tätigen Partners einer Berufsausübungsgemeinschaft,
an welchem konkreten Ort er tätig werde. Es gehöre nicht zum Pflichtenkreis einer kassenärztlichen Vereinigung, dafür zu sorgen,
dass ein überbezirklich tätiger Vertragsarzt einen Honoraranspruch durch Übertragung von Gesamtvergütungsanteilen zwischen
den kassenärztlichen Vereinigungen erhalte.
Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass der BMV-Ä nicht zwischen bezirksübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften und überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften innerhalb
eines Bezirks unterscheide, treffe dies nur eingeschränkt zu. Zwar sei der Begriff der Berufsausübungsgemeinschaft in § 1a Nr. 12 BMV-Ä einheitlich definiert und umfasse auch bezirksübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften. Allerdings treffe § 15b BMV-Ä eine Spezialregelung, deren Satz 3 für die Tätigkeit an örtlich unterschiedlichen Vertragsarztsitzen auf § 17 Abs. 1a BMV-Ä verweise. § 17 Abs. 1a BMV-Ä sorge dafür, dass der Versorgungsbedarf der regional ansässigen Versicherten gedeckt werde, und bilde damit im Zusammenspiel
mit der Bedarfsplanung ein Pendant zur versichertenbezogenen regionalen Bildung der Gesamtvergütung. Im Ergebnis bezögen sich
die Regelungen des BMV-Ä zum Versorgungsauftrag eines in einer bezirksübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft zugelassenen Arztes auf seinen regionalen
Vertragsarztsitz. Eine Regelung betreffend den Versorgungsauftrag im Bezirk der "fremden" kassenärztlichen Vereinigung gebe
es nicht. Im Ergebnis stünden sich damit Gesamtvergütung/Honorar und Versorgungsauftrag äquivalent gegenüber.
Die Beigeladene
hat keinen Antrag gestellt.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung: §
87a Abs.
3a Satz 1
SGB V beziehe sich ausweislich der Begründung zum GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) gerade auf Fälle, in denen ein Versicherter einen Leistungserbringer aus einer kassenärztlichen Vereinigung außerhalb seines
Wohnorts in Anspruch nehme, und ordne eine Vergütung zu den Preisen an, die in der kassenärztlichen Vereinigung des Leistungserbringers
gölten. Wenn das Gesetz bei unterschiedlichen Preisen Nachzahlungen oder Verrechnungen zwischen der betroffenen Krankenkasse
und der Kassenärztlichen Vereinigung, in der der Versicherte seinen Wohnort habe, vorsehe, betone dies gerade eine strikte
Regionalisierung.
Der Senat hat am 1. Juni 2016 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, der beigezogenen Prozessakten der Verfahren
mit dem Aktenzeichen S 3 KA 184/12, S 3 KA 13/12 ER und S 27 KA 18/12 ER Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§
143,
144 Sozialgerichtsgesetz,
SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerechte (§
151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
I.) Die mit der Berufung weiterverfolgte Klage ist zulässig. Den Ausführungen des Sozialgerichts zur Beteiligtenfähigkeit
der Klägerin ist nichts hinzuzufügen.
Einer Entscheidung in der Sache steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin nicht auch Widerspruch gegen den Zuweisungsbescheid
der Beklagten vom 30. März 2011 eingelegt hat. Zwar sahen die §§ 87b Abs.
5,
85 Abs.
4 Satz 9
SGB V in der im streitigen Quartal geltenden Fassung ausdrücklich eine verbindliche und der Bestandskraft fähige Elementenfeststellung
durch Bescheid vor (vgl. BSG, Urteil vom 15. August 2012 - B 6 KA 38/11 R, SozR 4-2500, § 87b Nr. 1; im Anschluss daran auch Sächsisches LSG, Urteil vom 20. März 2013 - L 8 KA 33/11, juris, Rn. 20), allerdings ist der Eintritt der Bindungswirkung des Zuweisungsbescheides vom 30. März 2011 im vorliegenden
Fall ausnahmsweise unschädlich: Die Klägerin beruft sich in der Sache nicht darauf, dass die Zuweisungen von RLV und QZV durch die Beklagte oder die Beigeladene für sich betrachtet fehlerhaft gewesen seien. Vielmehr begehrt sie - auf
diese Zuweisungen aufbauend - gleichsam die Übertragung von Teilen der durch die Beigeladene zugewiesenen RLV bzw. QZV in die Honorarabrechnung seitens der Beklagten. Da sie dieses Begehren auch durch Anfechtung des Zuweisungsbescheides
der Beklagten nicht hätte erreichen können, steht die Bestandskraft dieses Bescheides einer Sachentscheidung nicht entgegen.
Somit kann auch dahinstehen, ob die Klägerin in Anbetracht des Informationsschreiben der Beklagten vom 9. Juni 2010 ("KVH
Telegramm Nr. 54", dort S. 4) trotz anderslautender und zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung im Zuweisungsbescheid von der
Einlegung eines Widerspruchs abgehalten worden ist (näher dazu Urteil des Senats vom 25. Februar 2015 - L 5 KA 61/13, juris, Rn. 18). Insbesondere ist nicht aufzuklären, ob die Klägerin Kenntnis vom "KVH Telegramm Nr. 54" hatte, obwohl ihr
einziges in H. ansässiges Mitglied (Dr. S.) offenbar erst nach Juni 2010 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen worden
ist.
II.) Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind jedoch rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung
ihrer Honorarabrechnung für das Quartal II/2011.
Dass die Beklagte die von ihr (durch Bescheid vom 30. März 2011) zugewiesenen Volumina zutreffend berücksichtigt hat, ist
nicht streitig und auch nicht zu bezweifeln.
Die Beklagte hatte hierbei auch nicht etwa - wie die Klägerin meint - anderweitig (d.h. von der Beigeladenen) zugewiesene
Volumina zu berücksichtigen. Gemäß § 2 Abs. 8 des VM vom 23. März 2010 (gültig ab dem 1. Juli 2010) galt für die Vergütung
von Leistungen, die den zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit zu ermittelnden RLV und/oder den QZV unterlagen, die Anlage A zum VM, deren § 7 Abs. 8 bestimmte: "Originär in anderen als im Versorgungsbereich der KV Hamburg zugelassene oder ermächtigte Ärzte blieben
bei der Zuweisung der RLV und/oder QZV und/oder Kapazitätsgrenzen unberücksichtigt. Werden solche Ärzte im Rahmen KV-bereichsübergreifender Berufsausübungsgemeinschaften
im Versorgungsbereich Hamburg tätig, so werden die von diesen Ärzten erbrachten Leistungen auf das RLV und/oder QZV und/oder die Kapazitätsgrenzen der Praxis, in der sie tätig sind, angerechnet."
Einschlägig war der VM deswegen, weil die Klägerin - was unstreitig ist -H. als den im Sinne von § 33 Abs. 3 Satz 3 Ärzte-ZV für die ortsgebundenen Abrechnungsregelungen maßgebenden Sitz gewählt hatte.
Weiterhin lässt sich § 7 Abs. 8 Satz 1 der Anlage A zum VM entnehmen, dass die Beklagte Vertragsärzten, die nicht in ihrem
Bezirk zugelassen waren, auch keine RLV oder QZV zuzuweisen hatte. Hieraus folgt auf der Ebene der Vergütung, dass die diesen Ärzten von anderer Seite zugewiesenen
RLV oder QZV bei der Honorarabrechnung durch die Beklagte keine Rolle spielten. Satz 2 der Vorschrift regelte dies ausdrücklich
für den Fall, dass ein KV-fremder Arzt in H. tätig war. Hieraus folgt im Erst-Recht-Schluss, dass ein in H. zugelassener Arzt
sich gegenüber der Beklagten nicht auf "bezirksfremde" RLV oder QZV berufen darf.
Die parallele Zuständigkeit sowohl der Beklagten als auch der Beigeladenen ergab sich hierbei - auf normhierarchisch unterster
Ebene - aus den Grundsätzen Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein, nach deren Nr. 2 Buchtstabe a die Abrechnung der Leistungen
bei der am Ort der Leistungserbringung zuständigen kassenärztlichen Vereinigung erfolgt und sich nach deren Abrechnungsbestimmungen
richtet. Hierbei werden Leistungen von KV-fremden Ärzten der Berufsausübungsgemeinschaft dem Betriebsteil zugerechnet, an
dessen Sitz die Leistungen erbracht werden (Nr. 2 Buchstabe b Satz 2), und eine praxisbezogene Verrechnung von RLV und QZV findet nur unter den Ärzten der bereichseigenen Betriebsteile statt (Nr. 2 Buchstabe d). Es entspricht diesen Grundsätzen,
die sowohl für die Beklagte als auch für die Beigeladene gelten, dass die Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst über
den Honoraranspruch - aufgeteilt anhand des Ortes der Leistungserbringung - entschieden haben. Die von der Klägerin gewollte
Übertragung von RLV oder QZV war hierbei - wie dargelegt - ausdrücklich ausgeschlossen und das in den genannten Grundsätzen festgelegte rechtlich
einheitliche Vorgehen der Beklagten und der Beigeladenen schließt Aporien, Normkollisionen oder andere denkbare Verwerfungen
grundsätzlich aus.
Unschädlich ist hierbei auch, dass die Grundsätze Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein erst nach Abschluss des streitigen
Abrechnungszeitraums vereinbart worden sind. Die Frage nach einer (retrospektiven oder retroaktiven) Rückwirkung, die unter
Vertrauensschutzgesichtspunkten zu prüfen wäre, stellt sich nicht, denn die Grundsätze wirkten sich im vorliegend streitigen
Quartal - da sich die für die Klägerin belastende Regelung aus einem bereits zuvor (am 1. Juli 2010) in Kraft getretenen VM
ergibt - als reine Verfahrensvorschriften aus, die das Vorgehen der Beklagten und Beigeladenen harmonisierten und aus denen
keine selbstständige Beschwer folgte.
Diese Regelungen im VM vom 23. März 2010 und den Grundsätzen Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein sind entgegen der Auffassung
der Klägerin auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie entsprachen inhaltlich den Vorgaben aus § 6 Abs. 2 der KV-übergreifende
Berufsausübungs-Richtlinie in der Fassung von Art. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Beschlusses vom 8. März 2011 (DÄ 2011, S. 291).
Die Vorschrift lautet:
"§ 6 Honorarbescheid (1) Die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen setzen jeweils bei den Tätigkeitsformen nach § 1 Abs.
2 für die in ihrem Bereich erbrachten Leistungen die Vergütung entsprechend den für ihren Bereich geltenden Regelungen für
die Abrechnung ärztlicher Leistungen und ihre Vergütung und sonstigem autonomen Recht die Vergütung fest. Sie erlassen darüber
einen Honorarbescheid, der unter dem Vorbehalt zu erteilen ist, dass sich nicht aus der Prüfung nach § 5 Berichtigungen ergeben.
(2) Die Zuweisung der Regelleistungsvolumen in den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen erfolgt dem Abs. 1 entsprechend
für die in dem jeweiligen Bereich erbrachten Leistungen durch die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung. Die beteiligten
Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, sich vor der Zuweisung der Regelleistungsvolumen bei KV-übergreifender Berufsausübung
gegenseitig über die Ermittlung und Höhe des Regelleistungsvolumens zu unterrichten und bei Überschneidungen ggf. Anpassungen
vorzunehmen.
(3) Die Kassenärztliche Vereinigung, welche einen Honorarbescheid erlässt, erhebt entsprechend ihren Regelungen Verwaltungskosten."
Die Ermächtigung zum Erlass der Vorschrift folgt aus §
75 Abs.
7 Satz 3, Satz 1 Nr.
2 SGB V in der Fassung des Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG, vom 22. Dezember 2006, BGBl. I 3439), wonach die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen in Richtlinien die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich
hierfür zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu regeln haben, soweit nicht in Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen
getroffen sind, und hierbei auch Regelungen über die Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren
bei Disziplinarangelegenheiten bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen
Vereinigungen haben, treffen können, soweit hierzu nicht in den Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind.
§ 6 Abs. 2 der KV-übergreifende Berufsausübungs-Richtlinie lässt sich unter Anwendung der juristisch zulässigen Auslegungsmethoden
entnehmen, dass eine Kassenärztliche Vereinigung bei Erlass des Honorarbescheides nicht auch die von einer anderen Kassenärztlichen
Vereinigung zugewiesenen RLV und QZV zu berücksichtigen hat. Zwar regelt § 6 Abs. 2 Satz 1 der KV-übergreifende Berufsausübungs-Richtlinie seinem Wortlaut nach die von der Honorarabrechnung bereits begrifflich
verschiedene Zuweisung von RLV und QZV und trifft damit - bei einer rein grammatikalischen Auslegung - keine Regelung zur Honorarabrechnung. Dies gilt umso
mehr, als ihr Satz 2 eine - im weitesten Sinne verstandene - Verfahrensbestimmung enthält, die ersichtlich nicht den Erlass
von Honorarbescheiden betrifft.
Dem steht allerdings zunächst die systematische Auslegung entgegen: Die fragliche Bestimmung ist Teil der mit der amtlichen
Überschrift "Honorarbescheid" versehenen Regelung und steht systematisch zwischen einer Bestimmung, die die örtlichen Zuständigkeit
sowie die Einschlägigkeit bezirksspezifischen Rechts regelt (Abs. 1 der Vorschrift) und einer Regelung über Verwaltungskosten
(Abs. 3). Sie betrifft somit nicht allein die Zuweisung von RLV und QZV, sondern auch deren Auswirkungen auf die Vergütung, wobei sie das Prinzip der Trennung nach Bezirken in augenfälliger
Weise beibehält.
Auch die teleologische Auslegung stützt diesen Befund und zeigt zugleich, dass die Vorschrift auch mit höherrangigem Recht
vereinbar ist: § 6 der KV-übergreifende Berufsausübungs-Richtlinie liegt der Rechtsgedanke einer Trennung von Zuweisung und
Abrechnung nach Bezirken zugrunde.
Ausgangspunkt der Auslegung ist - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - der (seinerzeit insbesondere um §
87a Abs.
3 Satz 1
SGB V ergänzte) Grundsatz des §
85 Abs.
1 SGB V, wonach die Krankenkasse nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung
eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen
Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen entrichtet. Die Gesamtvergütung bestimmt somit das Ausgabenvolumen,
und eine Vergütung von Leistungen außerhalb der Gesamtvergütung bedarf einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung (BSG, Urteil vom 27. Juni 2012 - B 6 KA 28/11 R, SozR 4-2500 §
87 Nr. 26 = juris, Rn. 61; Engelhard in: Hauck/Noftz, SGB, §
85 SGB V Rn. 14 und 14a). Die im streitigen Quartal geltenden Regelungen zur Steuerung der Leistungsmenge knüpften hierbei ebenfalls
an die Verhältnisse im Bezirk der für die Zuweisung zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung an. Dies ergab sich insbesondere
aus §
87a Abs.
3 Satz 1
SGB V (in der Fassung des GKV-WSG vom 26. März 2007, BGBl. I 378), wonach die von den Krankenkassen mit befreiender Wirkung an die jeweilige Kassenärztliche
Vereinigung zu zahlenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Versicherten
mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung zu vereinbaren waren, und aus §
87b Abs.
3 Satz 2 Nr.
1 SGB V (ebenfalls in der Fassung des GKV-WSG), wonach bei der Bestimmung des RLV insbesondere die Summe der für einen Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung insgesamt vereinbarten morbiditätsbedingten
Gesamtvergütungen zu berücksichtigen war. Dass die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung in §
87b Abs.
3 Satz 2 Nr.
2 SGB V (der eine Berücksichtigung der zu erwartenden Zahlungen im Rahmen der überbezirklichen Durchführung der vertragsärztlichen
Versorgung gemäß §
75 Abs.
7 und
7a SGB V vorschrieb) eigener Erwähnung bedurfte, spricht gerade für ein Regel-Ausnahme-Verhältnis im Sinne einer Regionalisierung.
Dem gesetzlichen System, das in diesen Vorschriften seinen Ausdruck findet, ist indes die Übertragung KV-fremder RLV und QZV grundsätzlich fremd.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, §
87a Abs.
3a SGB V und zu einem gewissen Grade auch §
75 Abs.
7a SGB V sähen gerade für überbezirkliche Berufsausübungsgemeinschaften Sonderregelungen vor. Die Vorschriften selbst lassen lediglich
erkennen, dass der Gesetzgeber den Sonderfall einer nicht näher definierten "überbezirklichen Durchführung der vertragsärztlichen
Versorgung" gesehen und darauf mit einer Sonderregelung reagiert hat, die die Einschlägigkeit KV-spezifischer Vergütungsregelungen
betrifft. Anders als die Klägerin meint, folgt hieraus aber gerade nicht, dass das Gesetz an dieser Stelle ein Sonderregime
für Konstellationen wie die vorliegende hätte schaffen wollen: Die Regelung, wonach für den Fall der überbezirklichen Durchführung
der vertragsärztlichen Versorgung die Leistungen von den Krankenkassen mit den Preisen zu vergüten sind, die im Bereich der
kassenärztlichen Vereinigung gelten, deren Mitglied der Leistungserbringer ist, betrifft den Fall, in dem für den Versicherten
anderes Recht gilt als für den Arzt. Dieser Fall kann eintreten, wenn entweder der Versicherte einen Arzt außerhalb "seines"
Bezirks aufsucht (hier: ein in S1 wohnhafter Versicherter lässt sich in H. von einem dort zugelassenen Arzt behandeln) oder
wenn der Arzt Versorgungsleistungen außerhalb "seines" Bezirks erbringt (hier: ein in H. zugelassener Arzt behandelt Versicherte
in S1). Allerdings passt die gesetzliche Regelung nicht zu der zuletzt geschilderten Fallkonstellation: Ein in H. zugelassener
Vertragsarzt, der in einen anderen KV-Bezirk fährt und dort wohnhafte Versicherte behandelt, erfüllt - wirtschaftlich gesprochen
- letztlich den Sicherstellungsauftrag der dortigen Gesamtvertragspartner, weswegen nicht einzusehen ist, dass für seine "auswärtige"
Tätigkeit "H. Konditionen" gelten sollten. Anders ist es in der zuerst geschilderten Fallkonstellation: Da §
76 Abs.
1 Satz 1
SGB V den Versicherten die freie Arztwahl garantiert und Vertragsärzte ihrer Behandlungspflicht unabhängig davon unterliegen, wo
der Versicherte seinen Wohnort hat (BSG, Beschluss vom 23. März 2011 - B 6 KA 74/10 B, juris, Rn. 13), ist es nur folgerichtig, dass ein Vertragsarzt, der in H. zugelassen ist, für seine in H. erbrachte Behandlung
auch dann nach "H. Preisen" abrechnet, wenn der Patient nicht in H. wohnt. §
87a Abs.
3 SGB V ist daher als Regelung des sog. Fremdkassenausgleichs zu verstehen, d.h. er regelt den Fall, in dem ein Versicherter einen
Leistungserbringer aus einer Kassenärztlichen Vereinigung außerhalb seines Wohnorts in Anspruch nimmt (Engelhard in: Hauck/Noftz,
SGB, § 87a Rn. 73).
Im Übrigen lässt sich die Differenzierung zwischen regional unterschiedlichen Preisen auch auf die Ausschöpfung von RLV und QZV übertragen: Eine Übertragbarkeit der von der Beigeladenen zugewiesenen Volumina auf Leistungen, die ein in H. zugelassener
Arzt in H. erbringt, wäre nur dann zu rechtfertigen, wenn sie ausschließlich auf die Behandlung S1 Versicherter Anwendung
fände. Die gedankliche Konstruktion, auf die sich die Klägerin stützt, läuft aber darauf hinaus, dass die Beigeladene der
Beklagten auch zu einem Ausgleich dafür verpflichtet sein soll, dass S1 Versicherte weniger Behandlungen in Anspruch nehmen
als H ...
Weiterhin ergibt sich eine Definition des in §
87a Abs.
3a SGB V verwendeten Begriffs der "überbezirklichen Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung" auch nicht aus der Zusammenschau
von §
75 Abs.
7 Satz 1 Nr.
2 SGB V mit Satz 3 der Vorschrift, denn dieser ist (durch das VÄndG) erst vor dem Hintergrund der Ermöglichung der gemeinsamen Berufsausübung
in überbezirklichen Berufsausübungsgemeinschaften (vgl. § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV bzw. Zahnärzte-ZV) eingefügt worden (BT-Drs. 16/2474, S. 19).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in §
75 Abs.
7 Satz 3
SGB V normierten Vorbehalt zugunsten von Vereinbarungen in den Bundesmantelverträgen. Soweit die Klägerin anhand allgemeiner Vorschriften
des BMV-Ä argumentiert, dass dieser nicht zwischen bezirksübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften und Berufsausübungsgemeinschaften
innerhalb eines Bezirks unterscheide und deswegen auch eine bezirksübergreifende Berufsausübungsgemeinschaft eine Arztpraxis
im Sinne des BMV-Ä darstelle, regelt § 15b Satz 1 BMV-Ä (eingefügt mit Wirkung zum 1. Juli 2007, DÄ 2007 A-1684), dass für Berufsausübungsgemeinschaften, welche Vertragsarztsitze
in Bereichen mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen haben, ergänzend die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
gemäß §
75 Abs.
7 SGB V gelten. Dies lässt sich nur dahingehend verstehen, dass die Partner des BMV-Ä von dem ihnen eingeräumten Vorbehalt insoweit keinen Gebrauch gemacht haben.
Abschließend ist es auch nicht etwa so, dass die geschilderte Rechtslage die vom Gesetzgeber anerkannte Ausübung des Arztberufs
in überbezirklicher Berufsausübungsgemeinschaft praktisch unmöglich gemacht hätte. Der Klägerin stand jedenfalls die vom Sozialgericht
aufgezeigte Möglichkeit offen, von der Beigeladenen zugewiesene RLV und QZV durch ärztliche Behandlung im Bezirk der Beigeladenen auszuschöpfen. Für ein Optimierungsgebot dergestalt, dass geltendes
Recht stets möglichst zugunsten bezirksübergreifender Berufsausübungsgemeinschaften auszulegen sei, gibt es hingegen keinen
normativen Anhaltspunkt.
III.) Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
154 Abs.
2 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese keinen Antrag gestellt hat (§
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
162 Abs.
3 VwGO). Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor.