Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Hamburg, Urteil vom 01.06.2016 - 5 KA 10/15
Vertragsarztrecht Neubescheidung einer Honorarabrechnung Regelleistungsvolumina und qualifikationsgebundene Zusatzvolumina Trennung von Zuweisung und Abrechnung nach Bezirken Überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung
1. § 6 der KV-übergreifende Berufsausübungs-Richtlinie liegt der Rechtsgedanke einer Trennung von Zuweisung und Abrechnung nach Bezirken zugrunde.
2. Ausgangspunkt der Auslegung ist der (insbesondere um § 87a Abs. 3 Satz 1 SGB V ergänzte) Grundsatz des § 85 Abs. 1 SGB V, wonach die Krankenkasse nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen entrichtet.
3. Die Gesamtvergütung bestimmt somit das Ausgabenvolumen, und eine Vergütung von Leistungen außerhalb der Gesamtvergütung bedarf einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung.
4. Dass die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung in § 87b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB V (der eine Berücksichtigung der zu erwartenden Zahlungen im Rahmen der überbezirklichen Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 75 Abs. 7 und 7a SGB V vorschrieb) eigener Erwähnung bedurfte, spricht gerade für ein Regel-Ausnahme-Verhältnis im Sinne einer Regionalisierung.
5. Dem gesetzlichen System, das in diesen Vorschriften seinen Ausdruck findet, ist indes die Übertragung KV-fremder RLV und QZV grundsätzlich fremd.
Normenkette:
VM § 2 Abs. 8
,
KV-übergreifende Berufsausübungs-RL § 6 Abs. 2
,
SGB V § 87a Abs. 3 S. 1
,
SGB V § 85 Abs. 1
,
SGB V § 87b Abs. 3 S. 2 Nr. 2
,
SGB V § 75 Abs. 7
,
SGB V § 75 Abs. 7a
Vorinstanzen: SG Hamburg S 3 KA 109/12
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: