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LSG Hessen, Beschluss vom 30.05.2016 - 2 R 177/14
Anspruch auf Rente Anrechnung von polnischen Beschäftigungszeiten Nachweis einer Beitragszeit Notwendiger Inhalt einer Arbeitsbescheinigung
1. Der Nachweis einer Beitragszeit im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG setzt einen sog. Vollbeweis voraus, wobei die materielle Beweislast beim Betroffenen liegt.
2. Das Gericht kann sich die notwendige Überzeugung nur bilden, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad an Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben.
3. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn eine Arbeitsbescheinigung nicht nur Angaben über den Umfang der Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten, sondern auch über dazwischenliegende Ausfallzeiten enthält.
4. Insbesondere durch Unterlagen, in denen nur der Anfangs- und Endtermin einer Beschäftigungszeit bescheinigt ist, ist der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung - und damit auch ununterbrochenen Beitragsentrichtung - regelmäßig nicht erbracht.
Normenkette:
SGB X § 44 Abs. 1
,
SGB X § 44 Abs. 2
,
DPRA Art. 4 Abs. 2
,
FRG § 22 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Darmstadt 11.02.2014 S 23 R 410/11
Tenor
-
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 11. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
-
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
-
Die Revision wird nicht zugelassen.

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