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LSG Hessen, Urteil vom 15.07.2016 - 7 AL 11/15
Sperrzeiten wegen einer Ortsabwesenheit Erlass einer Meldeaufforderung und die Bestimmung von Zeit und Ort der Meldung Ermessensentscheidung Berechtigte Interessen des Arbeitslosen
1. Der Erlass einer Meldeaufforderung und die Bestimmung von Zeit und Ort der Meldung stehen im Ermessen der Arbeitsagentur, wobei diese den Termin nicht mit dem Arbeitslosen abstimmen muss, sondern ihn einseitig festlegen darf.
2. Dabei muss sie aber zulässige Einschränkungen der Verfügbarkeit, etwa aufgrund von Kinderbetreuung, beachten.
3. Auch darüber hinaus hat sie bei ihrer Ermessensausübung auf berechtigte Interessen des Arbeitslosen Rücksicht zu nehmen, z.B. die zur Verfügung stehenden Verkehrsverbindungen.
Normenkette:
SGB III § 330 Abs. 3
,
SGB X § 48
,
SGB III § 309 Abs. 2 Nr. 5
Vorinstanzen: SG Frankfurt am Main 08.12.2014 S 15 AL 239/14
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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