Gründe:
Die am 25. November 2010 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss
des Sozialgerichts Frankfurt am Main (SG) vom 26. Oktober 2010, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners
vom 24. August 2010 angeordnet und die Vollziehung desselben Bescheides aufgehoben wurde, ist zulässig ohne in der Sache Erfolg
zu haben.
Das SG hat im Ergebnis zutreffend darauf hingewiesen, dass der Widerspruch der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners
vom 24. August 2010 gemäß §
86a Abs.
1 SGG aufschiebende Wirkung hat und bei einem Streit darüber gerichtlich im Wege des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes
die aufschiebende Wirkung festzustellen bzw. anzuordnen ist. Insoweit wird wegen der Einzelheiten gemäß §
142 Abs.
2 S. 3
SGG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Weiter hat das SG zutreffend ausgeführt, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung der ursprüngliche Bewilligungsbescheid des Antragsgegners
vom 4. Januar 2010 wieder zu vollziehen ist. Es handelt sich bei verständiger Auslegung um einen sogenannten Dauer-Verwaltungsakt,
der ab Januar 2010 auf unbestimmte Zeit die Bewilligung sogenannter Analogleistungen nach §
3 AsylbLG an die Antragsteller verfügt hat. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nach §
142 Abs.
2 S. 3
SGG verwiesen.
Die Beschwerdebegründung des Antragsgegners lässt keine Gesichtspunkte erkennen, welche die Gründe des Beschlusses des SG erschüttern.
Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, der Bewilligungsbescheid vom 4. Januar 2010 stelle keinen Dauerverwaltungsakt dar,
weil in seiner Begründung der Hinweis enthalten sei, er gelte nur bis zu einer Änderung der relevanten tatsächlichen Verhältnisse,
überzeugt das nicht. Im Gegenteil stellt das einen weiteren Auslegungshinweis darauf dar, dass die Leistungen bis zum Eintritt
eines unbestimmten Ereignisses in der Zukunft über den Monat Januar 2010 hinaus bewilligt sind.
Im Übrigen stellt der Passus entsprechend § 48 Abs. 1 SGB X weiter darauf ab, dass für die Zeit ab Eintritt der Änderung ein neuer Bescheid ergehen soll. Bei verständiger Auslegung
ist daher davon auszugehen, dass der Bewilligungsbescheid gelten soll, bis eine abändernde Regelung durch Verwaltungsakt greift.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Ausgang des Rechtsstreits entsprechend §
193 Abs.
1 S. 1
SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mit Zustellung des Beschlusses unzulässig,
weil die Antragsteller einen rechtskräftigen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner geltend machen können.
Dieser Beschluss kann nicht mit einer weiteren Beschwerde angefochten werden (§
177 SGG).