LSG Hessen, Urteil vom 06.07.2007 - 7 U 8/06
Anerkennung einer Polyneuropathie als Berufskrankheit
Es spricht für das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen für die
BKV Anl. 1 Nr. 1317, wenn eine jahrelange Exposition gegenüber Lösungsmittelgemischen bei absolut unzureichenden arbeitshygienischen
Bedingungen feststeht. Das gilt auch dann, wenn eine genaue quantitative Bestimmung der Exposition nicht mehr möglich ist.
Dabei spricht das unveränderte Fortbestehen oder die Verschlechterung der Symptome einer Polyneuropathie nach Unterlassung
der gefährdenden Tätigkeit nicht gegen die Annahme einer Berufskrankheit. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
RVO § 551 Abs. 1 S. 1 § 551 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Darmstadt 15.05.2001 S 3 U 1/95