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LSG Hessen, Urteil vom 06.07.2007 - 7 U 8/06
Anerkennung einer Polyneuropathie als Berufskrankheit
Es spricht für das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen für die BKV Anl. 1 Nr. 1317, wenn eine jahrelange Exposition gegenüber Lösungsmittelgemischen bei absolut unzureichenden arbeitshygienischen Bedingungen feststeht. Das gilt auch dann, wenn eine genaue quantitative Bestimmung der Exposition nicht mehr möglich ist. Dabei spricht das unveränderte Fortbestehen oder die Verschlechterung der Symptome einer Polyneuropathie nach Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit nicht gegen die Annahme einer Berufskrankheit. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BKV Anl. 1 Nr. 1317
,
RVO § 551 Abs. 1 S. 1 § 551 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Darmstadt 15.05.2001 S 3 U 1/95