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LSG Hessen, Urteil vom 11.10.2010 - 9 AL 165/09
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung
Die Monatsfrist im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ohne Verschulden versäumt, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einen im Verwaltungsverfahren gewissenhaft handelnden nach den gesamten Umständen vernünftiger Weise zuzumuten ist. Auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt muss die Versäumung der Frist nicht vermeidbar gewesen sein (hier verneint für den Fall, dass der Kläger bei Übernahme einer Minderheitsbeteiligung und Geschäftsführerposition in einer GmbH den Weiterversicherungsantrag nicht stellt, sondern den Ausgang eines Statusfeststellungsverfahrens durch die Rentenversicherung abwartet). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 28a
,
SGB X § 27
Vorinstanzen: SG Darmstadt 10.07.2009 S 11 AL 256/08
I. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 10. Juli 2009 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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