LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.05.2008 - 10 AS 72/07
Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Zustimmungserfordernis des
§ 22 Abs. 2a S. 1 SGB II für unter 25jährige
Nicht für jeden unter 25jährigen gilt das Zustimmungserfordernis des § 22 Abs. 2a S. 1 SGB II, sondern nur für Leistungsbezieher
nach dem SGB II. Sie unterfallen aber generell der Regelung des § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II, wobei die in dieser Vorschrift
genannte "Absicht" aber in Übereinstimmung mit dem üblichen Verständnis im Strafrecht als direkter Vorsatz zu verstehen ist
und ein finales auf den Erfolg gerichtetes Handeln verlangt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 2a S. 1, § 22 Abs. 2a S. 4, § 68 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Neubrandenburg 22.08.2007 S 11 AS 310/07 NB